Ausgabe 
29.3.1927
 
Einzelbild herunterladen

Amisverkündigungsblati

für die Provinzialdirektion Oberhessen und für das Kreisamt Gießen

Ar. 23 Erscheint Dienstag und Freitag. 29. März Nur durch die Post zu beziehen. 1927

Inhalts-Aebersicht: Höchstsätze in der Erwerbslvsenfürsorge. Arbeitsbeginn in den Bäckereien. Falsche Aentenbankscheine. ilrkundenstempelgesetz.

Anordnung

über die weitere Geltung der Höchstsätze in der Erwerbslosensürsorge. , »

Vom 17. März 1927.

Auf Grund des § 10 Absatz 1 der Verordnung über Erwerbslosenfür­sorge vom 16. Februar 1924 (Reichsgesetzbl. I, Seite 127) wird nach Be­nehmen mit dem Lerwaltungsrat des Reichsamts für Arbeitsvermittlung die Geltungsdauer der Anordnung über die Höchstsätze in der Erwerbs­losenfürsorge vom 9. November 1926 (Reichsarbeitsbl. S. 362) bis zum Inkrafttreten des Gesetzes über Arbeitslosenversicherung verlängert.

Berlin, den 17. März 1927. >

Der Rcichsarbeitsministec. Dr. Braun s.

Betr.: Den Arbeitsbeginn in den Bäckereien.

An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.

Auf nachstehende Verordnung des Herrn Ministers für Arbeit und Wirtschaft vom 14. März 1927 zu Nr. M. A. W. 9178 weisen wir hin und beauftragen Sie, die Verfügung ortsüblich bekanntzugeben.

Gießen, den 22. März 1927.

Kreisamt Gießen. I. V.: Wolf.

Abschrift.

Der Minister für Arbeit und Wirtschaft.

Zu Nr. M. A. W. 9178. Darmstadt, den 14. März 1927.

Betr.: Arbeitsbeginn in Bäckereien.

Die durch meine Verfügung vom 10. September 1926 zu Nr. M. A. W. 27 836 festgesetzte Frist wird unter den in meiner Verfügung vom 21. Dezember 1925 (zu Nr. M. A. W. 27 871) angegebenen Bedingungen bis zum 30. September 1927 weiter erstreckt.

gez.: Raab.

Betr.: Falsche Rentenbankscheine.

An sämtliche unterstellten Kassen.

In Nr. 66 der Darmstädter Zeitung vom 19. März 1927 ist eine Be­kanntmachung des Hessischen Finanzministers vom 14. März 1927 und eine solche der Deutschen Rentenbank vom 22. Februar 1927 betreffend: falsche Rentenbankscheine zu 5 Rentenmark enthalten. Wir weisen aus diese Bekanntmachung ausdrücklich hin.

Gießen, den 23. März 1927.

_________________Kreisamt Gießen. I. V.: Dr. Heß.

Bekanntmachung.

Betr.: Die Ausführung des Urkundenstempelgesetzes vom 12. August 1899 in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. März 1910 und des Gesetzes vom 3. Januar 1923.

Unter Hinweis auf Artikel 33 des obengenannten Gesetzes wird hier­mit zur öffentlichen Kenntnis gebracht, daß dis Erhebung der Stempel­abgabe für Verkaufs- und Wagautomaten, für Autoniaten, die zur Un­terhaltung des Publikums dienen und nur gegen Entgelt benutzt werden können, für öffentlich aufgestellte Klaviere, Radioapparate oder sonstige Musikwerke, für Federwagen, Luxuswagen und Luxusreitpferde für die Zeit vom 1. April 1927 bis 31. März 1928 von jetzt ab bis Ende März an allen Wochentagen vormittags von 8 bis 12 Uhr im Kreisamtsge­bäude, Zimmer 9, stattfindet. Innerhalb des gleichen Zeitraumes können Anmeldungen von Automaten ufw. (unter Vorlage der Jahreskarte) bei uns erfolgen.

Wer bis zum 31. März 1927 die Anmeldung der steuerpflichtigen Automaten ufw. bei uns nicht erwirkt hat, ist zur'Weiterentrichtung der Abgabe bei Meidung der Bestrafung und zwangsweisen Beitreibung ver­pflichtet.

Die für das Rj. 1926 ausgestellten Karten sind vorzulegen.

Das Polizeiamt Gießen und die Bürgermeistereien der'Landgemein­den des Kreises wollen vorstehende Bekanntmachung auf ortsübliche Weife wiederholt veröffentlichen.

Gießen, den 17. März 1927.

Kreisamt Gießen. I. D.: Wolf.

Druck der Brühl'fchen Univerfitäts-Buch. und Steindruckerei. R. Lange, Gießen.