Ausgabe 
28.10.1927
 
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e)

C. Radfahrverkehr.

a) Das Fahrrad.

§ 20.

Beschaffenheit des Fahrrades.

(1) Jedes Fahrrad muß versehen sein:

1. mit einer sicher wirkenden Hemmvorrichtung; als solche gilt auch eine Rücktrittsbremse:

2. mit einer helltönenden Glocke zum Abgeben von Warnungszeichen;

3. während der Dunkelheit und bei starkem Nebel mit einer hell­brennenden Laterne mit farblosem oder geblichem Glase, welche den Lichtschein nach vorn auf die Fahrbahn wirft.

' (2) Fahrräder der Polizei und Zollbeamten sind bei dienstlicher Be- nußung von der Bestimmung des Abs. 1, Nr. 3 insoweit befreit, als die Befolgung dieser Bestimmung die Durchführung besonderer Aufgaben des Dienstes in Frage stellen würde.

(3 ) Sofern an dem Fahrrad ein Rücklicht geführt wird, ist gelbrote Farbe zu verwenden. ,

b) Der Radfahrer und feine Pflichten.

§ 21.

Führung von Fahrrädern: Mitnahme von Personen u n d Sache n.

(1) Der Radfahrer ist dafür verantwortlich, daß das Fahrrad sich in vorschriftsmäßigem Zustande befindet und während der Dunkelheit und bei starkeln Nebel in vorgeschriebener Welse beleuchtet ist. Er darf auf einem einsitzigen Fahrrad nur Kinder unter 6 Jahren und auch diese nur, falls für sie eine geeignete Sitzgelegenheit auf dem Fahrrade vorhanden ist, mitnehinen: Gegenstände darf er nur mitnehinen, falls sie seine Be­wegungsfreiheit nicht beeinträchtigen und Menschen oder Sachen nicht gefährden. )

(2) Der Radfahrer ist zur gehörigen Vorsicht bei der Führung, seines Fahrrades verpflichtet.

§ 22.

Fahrgeschwindigkeit, Anhängen an Fahrzeuge.

- (1) Hinsichtlich der einzuhaltenden Fahrgeschwindigkeit gelten die Vor­schriften des § 8 sinngemäß. In den Füllen des § 8 Abs. 2 sowie bei jedem Bergabfahren ist es verboten, beide Hände gleichzeitig von der Lenkstange oder die Füße von den Fußtritten zu nehmen. ' '

(2) Das Umkreisen von Fuhrwerken, Menschen und Tieren und ähn­liche Bewegungen, die geeignet sind, Menschen oder Sachen zu gefährden, den Verkehr zu stören oder Tiere scheu zu machen, sind verboten.

(3) Das Anhängen an Fahrzeuge ist verboten.

§ 23.

Warnungszeichen, Gefährdung von Menschen oder Tieren.

(1) Der Radfahrer hat überall dort, wo es die Sicherheit des Ver­kehrs erfordert, durch deutlich hörbares Glockenzeichen rechtzeitig auf das Nahen des Fahrrades aufmerksam zu machen.

(2) Das Abgeben von Glockenzeichen ist sofort einzustellen, wenn Tiere dadurch unruhig oder scheu werden.

(3) Das Abgeben zweckloser oder belästigender Glockenzeichen ist zu unterlassen. Der Gebrauch von Signalpfeifen, Huppen und beständig tönenden Glocken (Schlittenglocken und dergleichen) sowie von sogenannten Radlaufglocken, sofern sie derart in Verbindung mit der Hemmvorrichtung stehen, daß sie ertönen, wenn und solange diese in' Anwendung gebracht wird, ist untersagt.

(4) Merkt der Radfahrer, daß ein Tier vor dem Fahrrad scheut oder daß sonst durch das Vorbeifahren mit dem Fahrrade Menschen oder Tiere in Gefahr gebracht werden, so hat er langsam zu fahren und erforder- 'ichenfalls sofort abzusteigen.

-- § 24.

Fahrregeln nsw.

Für den Radfahrvcsrkehr'gelten die Vorschriften der §§ 10 bis 16 sinngemäß. .

c) Oie Benutzung öffentlicher Wege.

§ 25.

Verbote ^ind Beschränkungender Benutzung von Wegen.

(1) Zum Radfahren sind die dafür eingerichteten besonderen Wege (Radfahrwege), soweit diese zur Aufnahme des Radfahrverkehrs aus­reichen, andernfalls die für Fuhrwerke bestimmten Fahrwege zu be­nutzen. Außerhalb geschloffener Ortschaften darf mit Zweirädern auch auf den neben den Fahrwegen hinführenden, nicht erhöhten Banketten ge­fahren werden. Bei Benutzung der Bankette darf der Verkehr der Fuß­gänger nicht gestört werden. Die Bankette hat der Radfahrer bei An­näherung an Fußgänger rechtzeitig zu verlafsen; sofern dies nicht mög­lich ist, hat er abzusteigen.

(2) Das Kreisamt kann den Radfahrverkehr auf Wegen, die für Fuhr­werke nicht bestimmt find, zulassen.

(3) Für Verbote und Beschränkungen des Radfahrverkehrs auf be­stimmten Wegen oder Banketten gelten § 18 Abs. 2 und 3 sinngemäß.

§ 26.

Wettfahrten. /

Das Wettfahren und' die Veranstaltung von Wettfahrten auf öffent­lichen Wegen find verboten. Ausnahmen bedürfen der Genehmigung des Kreisamts, das im einzelnen Falle die besonderen Bedingungen festsetzt.

d) Ausnahmen.

8 27.

Dienstlicher Radverkehr der Beamten.

Für den dienstlichen Radoerkehr der Beamten kann der Minister des Innern Ausnahmen von den nach §25 ergangenen Vorschriften zu- lassen.

, D. Reitverkehr.

8 28.

Pflichten des Reiters, Benutzung öffentlicher Wege.

(1) Reiter sind zur gehörigen Rücksichtnahme auf den übrigen Verkehr verpflichtet. Die Vorschriften der §§ 8 bis 16 gelten für sie sinngemäß.

(2) Es ist verboten, mehr als 4 Handpferde mitzuführen.

(3) Zum Reiten find die dafür eingerichteten besonderen Wege (Reit­wege), soweit diese zur Aufnahme des Reitverkehrs ausreichen, andernfalls die für Fuhrwerke bestimmten Fahrwege zu benutzen. Für Verbote und Beschränkungen des Reitverkehrs auf bestimmten Wegen gelten § 18, Abf. 2 und 3 sinngemäße

" E. Fußgängerverkehr.

§ 29. ,

Pflichten der Fußgänger: Benutzung öffentlicher

Wege.

(1) Fußgänger sollen in der Regel die besonders für die Fußgänger eingerichteten Wege (Bürgersteige usw.) benutzen. Die Benutzung von Reit- und Radfahrwegen, die ausdrücklich durch das Kreisamt als solche gekennzeichnet find, durch Fußgänger ist verboten.

(2) Bei der Benutzung des Fahrwegs sollen die Fußgänger die er­forderliche Rücksicht auf den übrigen Verkehr nehmen. Den Weisungen und Zeichen der Polizeibeamten ist Folge zu leisten.

(3) Wer auf die Straßenbahn wartet, hat dazu den Fußweg oder die Schutzinsel zu benutzen.

(4) Auf Fahrzeuge wahrend der Fahrt unbefugt aufzuspringen oder von ihnen abzuspringen oder sich daran anzuhalten, ist untersagt*),

(5) Für Verbote und Beschränkungen des Fußgängerverkehrs auf bestimmten Wegen gelten § 18, Abf. 2 und 3 sinngemäß.

F. Treiben und Führen von Tieren.

§ 30.

Pflichten der Führer und Treiber von Tieren.

(1 ) Tiere müssen so getrieben werden, daß der übrige Verkehr möglichst wenig behindert wird; sie dürfen nur auf Fahrwegen getrieben werden und müssen von einer angemessenen Zahl geeigneter Treiber begleitet sein.

2. Für das Führen von Tieren (ausgenommen Hunde) gelten die Vorschriften der §§ 8 bis 16 sinngemäß. Zum Führen find die Fahr­wege, zum Führen von Reittieren die Fahr- oder Reitwege zu benutzen.

3. Für Verbote und Beschränkungen des Treibens und Führens von Tieren auf bestimmten Wegen gelten § 18, Abf. 2 und 3 sinngemäß.

G. Sonstiger Schutz des Verkehrs.

8 31.

Verkehrshindernisse auf öffentlichen Wegen.

(1) Gegenstände, durch welche der freie Verkehr behindert ober die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs beeinträchtigt wird, auf öffent­lichen Wegen aufzustellen, hinzulegen, hinzuwerfen oder liegen zu lassen, ist Unbefugten verboten. Ausnahmen bedürfen polizeilicher Erlaubnis.

(2) Die Führer von Fuhrwerken haben Steine ober andere Brems­mittel, die sie beim Anhalten unter die Röder gelegt haben, beim Weiter­fahren unverzüglich von dem Wege zu entfernen.

(3) Ist die Ladung eines Fuhrwerks ganz ober teilweife auf einen öffentlichen Weg gefallen, so hat der Führer sie umgehend von diesem Wege zu entfernen. Ist dies nicht möglich, so hat der Führer alle Maß­nahmen zu treffen, um Unfälle und Verkehrsstörungen zu vermeiden.

8 32.

St raßenlokv mvtiven und dergleichen.

(1) Einer besonderen Erlaubnis bedarf, wer die öffentlichen Wege mit Dampfstraßenlokomotiven und Straßenwalzen, ferner mit solchen Kraft­fahrzeugen, deren betriebsfertiges Eigengewicht im beladenen ober un- beladenen Zustande 9 Tonnen ober bei Vorhandensein von 3 Achsen 15 Tonnen übersteigt, sowie mit selbstfahrenden Werkzeug- und Arbeits­maschinen zu landwirtschaftlichen ober gewerblichen Zwecken (Dampf-, Motorpflügen, Motorsägen) befahren will. Das gleiche gilt für bie Be­nutzung öffentlicher Wege burch Raupenkrastfahrzeuge, fomeit nicht ihr Gewicht weniger als 2,5 Tonnen unb ihre Geschwindigkeit weniger als 5 Kilometer in der Stunde beträgt.

(2) Die Erlaubnis wird hinsichtlich der Provinzialstraßen durch die Provinzialbirektion, im übrigen burch das Kreisamt erteilt. Dem bei der zuständigen Provinzialdireltion. oder dem Kreisamt einzureichenden Ge­such sind. Beschreibungen und Zeichnungen des Fahrzeugs beizulegen; in dem Gesuch ist anzugeben, ob und auf welcher Straße ein dauernder Fährbetrieb eingeführt werden soll.

H. Schluß- und Strasvorfchrislen.

8 33.

StrafDorfdjriften.

Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung und die darin vorbehal­tenen allgemeinen polizeilichen Vorschriften oder besonderen polizeilichen Anordnungen werden, sofern nicht nach anderen Gesetzen oder Verord­nungen eine höhere Strafe verwirkt ist, auf Grund von § 366 des Reichs- ftrafgefetzbuches mit Geldstrafe bis zu 150 Rm. ober mit Haft bis zu 14 Tagen bestraft.

I § 34.

Diese Polizeioerorbnung tritt am 1. November 1927 in Kraft. Sämt­liche Polizeiverorbnungen, bie mit vorstehenden Bestimmungen in Wider­spruch stehen, werden hiermit aufgehoben.

- Gießen, den 21.Oktober 1927.

Kreisamt Gießen. I. 33.: Dr. Heß.

2ln die unkerslellken Polizeibehörden usw.

*) Absatz 3 und 4 kommt nur für Städte in Betracht.