Ausgabe 
28.10.1927
 
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(§§ 2 und 3) und daß das Fuhrwerk während der Dunkelheit und bei starkem Nebel in vorgeschriebener Weise beleuchtet ist (§ 4). Der Halter eines Fuhrwerks dars die Inbetriebnahme nicht anordnen oder zulassen wenn ihm ein Mangel bekannt ist. Stellen sich Mängel unterwegs ein so hat der Führer für Abhilfe zu sorgen.

(2) Das Ankoppeln von mehr als einem Fuhrwerk ist nur mit Er­laubnis des Kreisamts zulässig. Bei Wirtschaftsfuhren können auch zwei 1 leere fuhrwerke ohne besondere Erlaubnis angekoppelt werden Weitere Ausnahmen für Wirtschaftsfuhren kann das Kreisamt durch allgemeine Bekanntmachung für seinen Bezirk nach Bedarf anordnen.

Das Ankoppeln eines Fuhrwerks ist im übrigen nur gestattet, wenn das Hintere Fuhrwerk nicht stärker beladen, nicht größer und schwerer ist, als das vordere Fuhrwerk, und wenn außerdem durch eine feste Ver- bindung beider Fuhrwerke (insbesondere durch Unterschiebung der Unteren Deichsel unter das vordere Fuhrwerk) für eine sichere Steuerung des Hinteren Fuhrwerks gesorgt ist.

§ 7.

Weitung und Bedienung von Fuhrwerken: M i t h ren n i cht e i n g e sp a n nt e r Tiere.

(1) Der Führer ist zur gehörigen Borsicht in Leitung und Bedienung seines Fuhrwerks verpflichtet. Er muß das Gespann stets in seiner Ge­walt haben und darf die Fahrbahn nicht aus dem Auge lassen Nimmt ' der Führer auf dem Fuhrwerke Platz, so muß der Platz so gewählt fein, daß er freie Aussicht nach vorn und nach den Seiten hat und stets in der Lage ist, die Zügel sicher zu handhaben. Das Aufsitzen auf der Deichsel ist verboten.

(2) Nicht eingespannte Tiere mit Ausnahme von Sangfohlen dürfen nur an der rechten Seite oder hinter dem Fuhrwerk mitgeführt werden. Sie müssen an einem eingespannten Zugtier oder am Fuhrwerk kurz angebunden fein.

(3) Auf Handwagen oder Handkarren abfchüfsige Wegestrecken hinab­zufahren, ist verboten.

§ 8. .

Fahrgeschwindigkeit.

(1) Der Führer hat die Fahrgeschwindigkeit so einzurichten, daß er in der Lage bleibt, seinen Verpflichtungen Genüge zu leisten.

(2) Ist der Ueberblick über die Fahrbahn behindert, die Sicherheit des Fahrens durch die Beschaffenheit des Weges beeinträchtigt, oder herrscht lebhafter Verkehr, jo muß fo langsam gefahren werden, daß das Fuhr­werk auf kürzeste Entfernung zum Stehen gebracht werden kann.

(3) Innerhalb geschlossener Ortsteile darf nur mit mäßiger Geschwin­digkeit gefahren werden.

§ 9.

Warnungszeichen.

Der Führer hat Personen, die sich in gefährlicher Nähe des Fuhr­werks befinden, rechtzeitig durch Zuruf oder in sonst geeigneter Weise zu warnen. Der Gebrauch von Huppen ist verboten.

8 10. Rechtsfahren und Einbiegen.

(1) Der Führer hat mit seinem Fuhrwerk, soweit nicht besondere Umstande entgegenstehen, die rechte Seite des Weges einzuhalten und darf die Imke Seite nur beim Ueberholen oder beim Anhalten an links Hegenden Grundstücken soweit dies örtlich nicht verboten ist be- nutzen. Langsam fahrende Fuhrwerke haben innerhalb geschlossener Orks- ictle möglichst die äußerste rechte Seite einzuhalten. Beim Durchfahren von scharfen oder unübersichtlichen Wegekrümmunqen ist stets die rechie Seite emzuhalten.

. (2) Beim Einbiegen in einen anderen Weg Hai der Führer nach 'rechts m kurzer Wendung, nach links in weitem Bogen zu fahren.

§11 .

Ausweichen.

(1) Der Führer hat entgegenkommenden anderen Wegebenutzern recht- zmig und genügend nach rechts auszuweichen oder, falls dies die Um- jtnnbe oder die Oertlichkeit nicht gestatten, zu halten, bis der Weg frei ist. 4roach hat der Führer entgegenkommenden Schienenfahrzeugen nach links wenn der Abstand zwischen dem Schienensahrzeug und dem recyten Wegerand ein Rechksausweichen nicht zuläßt.

(2) Soweit bei Begegnung mit anderen Wegebenutzern ein Aus- 5* unmöglich ist, hat der Führer nötigenfalls umzukehren ober rück- Ju mhren, wenn ihm dies nach den Umständen des Einzelfalls am luchtesten fällt.

(3) Auf steilen, an Abhängen liegenden Wegen, die für den Kraft- Lm l}®rerJ^r 9efperrt und als solche durch Warnungstafeln gekenn-

» ' biirfen beladene bergabfahrende Fuhrwerke ausnahmsweise H ausweichen, wenn die Talseite rechts gelegen ist. Sie müßen ;etUei halten, bis das bergauffahrende Fuhrwerk vorübergefahren ist.

§ 12.

' Ueberholen.

Gpifo ..r, Führer hat eingeholte andere Wegebenutzer auf der linken es Li überholen. Schienenfahrzeuge hat er jedoch rechts zu überholen, rcifL nn11, baß der Abstand zwischen dem Schienenfahrzeug und dem

Wegerand ein Rechtsüberholen nicht zuläßt. Schnelleren Wege- fofnri n' «e,^e bie Absicht, zu Überholen, kundgeben, hat er dies durch Ä Rechtshalten zu ermöglichen.

Seit? ; xC'nCs.r ^Haltestelle haltende Schienenfahrzeuge dürfen auf der biaFei't ?! k r . »sihrgciste ein- und anssleigen, nur in Schrittgeschwm- bii> ,br,nllr *n einem solchen seitlichen Abstand überholt werden, daß aste nicht gefährdet werden.

wen?» bem Ueberholen darf sich der Führer erst wieder nach rechts h/aenn der überholte Wegebenutzer dadurch nicht gefährdet wird.

t -an unübersichtlichen Wegestellen und an Stellen, an denen die

j Fahrbahn durch andere Wegebenutzer oder in sonstiger Weise verengt ist, ist das Ueberholen verboten.

§ 13.

Vorfahren an Wegekreuzungen.

An Kreuzungen und Einmündungen von Wegen hat, unbeschadet der von Polizeibeamten im Einzelfall zu treffenden Anordnungen, das auf einem Hauptoerkehrswege sich bewegende Fuhrwerk die Vorfahrt gegen­über dem aus einem Seitenwege kommenden Fahrzeug: im übrigen hat das von rechts kommende Fuhrwerk die Vorfahrt.

§ 14.

Verhalten gegenüber Feuerwehr ufw.

(1) Für Fahrzeuge der Polizei und Feuerwehr, die sich durch beson­dere Zeichen kenntlich machen, ist schon bei ihrer Annäherung freie Bahn zu schaffen. Ferner ist Kranken- und Rettungswagen und in Tätigkeit be­findlichen Spreng- und Kehrmaschinen Platz zu machen. Truppenkörper, geschlossene Verbände der Polizei, Leichenzüge und Prozessionen dürfen nur durch die im Feuerwehrdienst begriffenen Fahrzeuge unterbrochen ober sonstwie in ihrer Bewegung gehemmt werben.

(2) Fuhrwerke, bie sich auf Schienengeleisen befinden, haben diese bei Annäherung von Schienenfahrzeugen unverzüglich zu räumen.

8 15.

Zeichen des Führers.

Der Führer hat anderen Personen die Absicht des Stillhaltens durch senkrechtes Hochhalten des Armes ober ber Peitsche, bie Absicht des Um« wenbens und des Verlassens der bisher verfolgten Fahrtrichtung durch wagerechtes Halten des Armes ober der Peitsche in ber Richtung des Wechsels rechtzeitig zu erkennen zu geben; zum Abgeben der Zeichen kann auch eine mechanische Einrichtung benutzt werden.

, ' § 16.'

' Zeichen der Polizeibeamten.

(1) Den Weisungen und Zeichen der Polizeibeamten ist Folge zu leisten. Insbesondere hat ber Führer auf ben Haltruf ober bas Halt- zeichen eines als solcher kenntlichen Polizeibeamten sofort anzuhalten. Zur Kenntlichmachung eines Polizeibeamten ist das Tragen einer Dienst- miige ausreichend. Den zur Regelung des Verkehrs aufgestellten Polizei­beamten hat ber Führer auszuweichen. Die von diesem Beamten ge­gebenen Zeichen bedeuten:

1. Winken in ber FahrtrichtungFrei Fahrt".

2. Hochheben eines ArmesAchtung, Halten".

3. Seitliches Ausstrecken eines ober beiber ArmeHalt".

(2) Werben Lichtzeichen verwenbet, so bebeutet grünes LichtFreie Fahrt", gelbes LichtÄchtung, Halten", rotes LichtHalt", Blinklicht Langsamfahren".

, § 17.

Anhaltenbe Fuhrwerke.

(1) Der Führer eines anhaltenden Fuhrwerks hat es so aufzustellen daß es den Verkehr nicht behindert. .Insbesondere ist die Aufstellunq an engen Stellen, Wegekreuzungen und scharfen Wegekrümmungen sowie an Haltestellen der Straßenbahnen und Kraftomnibusse verboten.

(2) Der Führer darf bas Fuhrwerk nur verlassen, nachbem er die erforderlichen Maßnahmen getroffen hat, um Unfälle und Verkehrs­störungen zu vermeiden. Das Absträngen von Zugtieren darf nur auf der Deichselseite erfolgen. Leicht scheuende Zugtiere dürfen nicht ohne Auf­sicht bleiben.

(3) Unbespannte Fuhrwerke dürfen bei Dunkelheit ober starkem Nebel nicfyt auf öffentlichen Wegen belassen werden. Kann ihre Entfernung aus besonderen Gründen nicht erfolgen, so muß bie Deichsel hochgeschlagen und gesichert oder abgenommen und an der dem Wege zugekehrten Seite des Fuhrwerks eine hellbrennende Laterne angebracht werden, deren Lick't von vorn und hinten deutlich wahrnehmbar ist. Kann die Deichsel nicht abgenommen ober hochgeschlagen werben, so ist eine Laterne an der Deichselspitze und eine hinten am Fuhrwerk anzubringen.

c) Die Benutzung äsfenklicher Wege.

§ 18.

Verbote und Beschränkungen der Benutzung vonWegen.

(1) ®c,r ?^ehr mit Fuhrwerken ist auf die hierfür bestimmten Fahr- wege beschrankt. Wo keine erkennbaren Fußwege. vorhanden sind, und die Breitender Fahrbahn es zuläßt, haben bie Fuhrwerke minbestens 1 Nieter Abstanb vorn Straßenranbe zu halten.

o- /2) Poliö°>>iche Fahrverbote und sonstige Beschränkungen des ptuhrwerksverkehrs auf einzelnen Wegen ist durch Warnungstafeln ober in sonst geeigneter Weise hinzuwetsen.

. (3) Das Anbringen von Tafeln, bie zu Verwechslungen mit den von ben zuständigen Polizeibehörden angebrachten Tafeln Anlaß aeben können, ist verboten. M

d) Ausnahmen.

§ 19.

Ausnahmen für Fuhrwerke der Feuerwehr Wehrmacht und Polizei..

i, unterliegen nicht ben Vorschriften über die ein-

Fakwll.eschwlndigkeit (§ 8) und sind befreit von den Vorschriften über das Ausweichen, Halten; Ueberholen und Vorfahren in den in den 8811 bis 13 und 17 genannten Fällen und von sonst von den Polizei­behörden angeordneten Verboten ober Beschränkungen:; das gleiche gilt si>r ,m Dienst befindliche Fuhrwerke der Wehrmacht und der Polizei wenn Gefahr im Verzüge ist. v 0 ' c,ul