Amtsverkündigungsblatt
für die Provinzialdirektion Oberheffen und für das Kreisamt Gießen
1\t.T7 Erscheint Dienstag und Freitag. ' 28. Oktober Nur durch die Post zu beziehen. 1927
Inhalts-Aebersicht: Richtlinien des Deutschen Azelhlenausschusfes. — Allgemeine Straßenverkehrsordnung. — Amtliche Ausgabe eines 2. Rach- troga ju Dem ».andtagswahlgeletz und Landeswahlordnung. !— Die Eröffnung des ordentlichen Lehrgangs an den landwirtschaftlichen Schulen. — Reichsverordnung über die ^ürsorgepflicht. — Wahl der Ausschuhmitglieder und der Ersatzmänner bei der staatlichen Betriebskrankenkasse. — Die Kinderarbeit in den gewerblichen Betrieben. — Diensinachrichten.
Die nachstehenden
Richtlinien des Deutschen Azetylenausschusses für die Beförderung von Azetylenentwicklern, die zu technischen Zwecken benutzt werden, bringe ich mit dem Anfügen zur öffentlichen Kenntnis, daß die Hessische Dampfkesselinspektion und die Hessischen Gewerbeaufsichtsämter angewiesen sind, ihre Beachtung zu überwachen.
1. Azetylenentwickler sollen innerhalb der Betriebe zu Gebrauchszwecken grundsätzlich — soweit Gewicht, Bauart und Entfernung dieses zulassen, in nicht auseinandergenommene in, den Betriebsvorschriften' entsprechendem Zustande befördert werden. Hierbei sind die in Ziffer 3 und 5 ausgestellten Gesichtspunkte zu beachten.
2. Falls eine Beförderung mit Sperr- und Entwicklerwasser nicht möglich ist, sind die Entwickler stets auseinanderzunehmen, u|m zu vermeiden, daß bei Stößen während der Beförderung durch Reibung von Eisenteilen Funken entstehen. Dabei sind die in Ziffer 4 und 5 aufgestellten Gesichtspunkte zu beachten.
3. Bei der Beförderung der Entwickler in einem den Betriebsvorschriften entsprechenden Zustande (Ziffer 1) ist die Gasentwicklung zu unterbrechen und — nötigenfalls — Gas abzulassen, damit der Gasvorrat in den Behältern möglichst klein wird. Es empfiehlt sich, namentlich bei längerem Beförderungsweg, das noch im Entwickler befindliche Karbid herauszunehmen.
4. Müssen Entwickler bei der Beförderung auseinandergenommen werden (Ziffer 2), so ist das Gas abzulassen, zu entschlammen, und das Wasser abzulassen. Hiernach ist der Apparat vorsichtig auseinanderzu- nehmen, in allen Teilen von Kärbidresten und Schlamm zu säubern und durch Ausfällen mit Wasser bis zum Ueberlausen von Gasresten zu befreien. Gasglocken und ähnliche Apparateteile sind hierbei' und bei der Beförderung stets so zu legen, daß ihre Oeffnung seitwärts zeigt.
5. Beim Entgasen, Auseinandernehmen und Reinigen der Entwickler — nach Möglichkeit auch bei der Beförderung — ist streng darauf zu achten, daß sich in der Nähe kein Licht oder Feuer (offene Lampe, Zigarren, Zigaretten, glimmende Asche und Kohle) befindet.
D a r m st a d t, den 18. Oktober 1927.
Der Minister für Arbeit und Wirtschaft. __________________________R nab.__________________________ Betr.: Allgemeine Straßenverkehrsordnung.
Bekanntmachung.
Auf Grund des Art. 64 des Gesetzes, die innere Verwaltung und die Vertretung der Kreise und Provinzen betreffend, vom 8. Juli 1911 (Reg.- Vl. S. 367) und auf Grund des 8366 des Reichsstrafgesetzbuchs, sowie auf Grund und zur Ergänzung der Bestimmungen des Titels 13 und des Titels 201 Ziffer 7 und 8 des Hessischen Polizeistrafgesetzbuchs, wird nach Anhörung des Kreisausschusses mit Genehmigung des Ministers des Innern vom 4. Mai 1927 zu Nr. M. d. I. 13 332 für den Kreis Gießen folgende Polizeiverordnung über den Fuhrwerks-, Radfahr-, Reit- und Fußgängerverkehr und das Treiben und Führen von Tieren, sowie zunr sonstigen Schutze des Verkehrs auf öffentlichen Wegen erlassen:
A. Allgemeines.
§ 1.
B e g r i s f s b e st i m m u n g e n; öffentliches Fuhrgewerbe.
(1) Im Sinne nachstehender Vorschriften gelten:
1. als Fuhrwerke: Fahrzeuge, die für das Fortbewegen durch Menschen oder Tiere eingerichtet und nicht an Bahngeleise gebunden sind, ausgenommen Fahrräder, Rollstühle für Kranke, einrädrige Schubkarren, Kinderwagen, Kinderleiterwagen oder dergleichen;
2. als Kraftfahrzeuge: Fahrzeuge, die durch Maschinenkraft bewegt werden, ohne an Bahngeleise gebunden zu sein;
3. als Wirtschaftsfuhren: Fuhren, die innerhalb der Gemarkung des Betriebssitzes oder benachbarter Gemarkungen für Zwecke der Land- oder Forstwirtschaft ausgeführt werden;
4. als Wege: auch Plätze, Brücken und Durchgänge;
5. als Wegebenutzer: Schienenfahrzeuge, Fuhrwerke, Kraftfahrzeuge, Radfahrer, Reiter, marschierende Abteilungen, Aufzuge sowie getriebene oder geführte Tiere, ausgenommen Hunde;
6. als Dunkelheit: in den Monaten April bis September die Zeit von 1 Stunde nach Sonnenuntergang bis 1 Stunde vor Sonnenaufgang, in den übrigen Monaten die Zeit von J Stunde mich Sonnenuntergang bis i Stunde vor Sonnenaufgang.
(2) Auf Fuhrwerke und Fahrräder, welche im öffentlichen Fuhrgewerbe verwendet werden, sowie auf die Führer dieser Fahrzeuge finden neben den nachstehenden Vorschriften die besonderen Bestimmungen über den Betrieb der dem öffentlichen Fuhrgewerbe dienenden Fahrzeuge Anwendung.
B. Fuhrwerkverkehr.
a) Fuhrwerk, Bespannung und Ladung.
§ 2.
Beschaffenheit des Fuhrwerks, der Bespannung und der Ladung.
(1) Fuhrwerke müssen sich in verkehrssicherem Zustande besinden.
(2) Fuhrwerke, die auf öffentlichen Wegen mit starkem Gefälle fahren, müssen mit einer ausreichenden Bremse (Sperrvorrichtung) versehen ober mit einem Radschuh ausgestattet fein.
(3) Zum Zug untaucstiche Tiere dürfen zur Bespannung nicht verwendet werden. Bissige Zugtiere müssen mit Maulkorb versehen [ein.
(4) Die Ladung muß so verteilt, verwahrt oder befestigt sein, daß sie weder Personen oder Sachen beschädigen oder verunreinigen, noch starkes Geräusch oder das Umschlagen des Fuhrwerks verursachen kann. Das Gewicht des Fuhrwerks und der Ladung muß in angemessenem Verhältnis zur Leistlingssähigkeit des Gespaiknes stehen. Am Hinteren Ende des Fuhrwerks weit herausragende Ladungen müssen an den Enden durch Strohkränze, Lappen oder dergleichen besonders kenntlich gemacht sein.
(5) Die Zugtiere von Schlitten müssen mit Schellen oder Glocken versehen [ein; diese dürfen auch an der Deichsel befestigt [ein.
Ä § 3-
Kennzeichnung der Fuhrwerke.
Bespannte Lastfuhrwerke, sowie die für den Gewerbebetrieb im 11 m- herziehen und die als Wohnwagen benutzten Fuhrwerke müssen auf der linken Seite des Fuhrwerks oder an dem Geschirr des linken Zugtieres mit einer deutlich lesbaren, unverwischbaren Aufschrift versehen [ein, die den Vor- und Zunamen, sowie den Wohnort des Fuhrwerksbesitzers (Firma und deren Sitz) angibt. Diese Bestimmung gilt nicht für Wirtschaftsfuhren.
§ 4.
Beleuchtung der Fuhrwerke.
(1) Während der Dunkelheit und bei starkem Nebel müssen bespannte Fuhrwerke (von zusammengekoppelten das vorderste) mindestens eine hellbrennende Laterne mit farblosem ober gelblichem Glase führen. Diese muß am oorberen Teil des Fuhrwerks auf der linken Seite so angebracht [ein, daß der Lichtschein von entgegenkommenden und überholenden Fahrzeugen leicht bemerkt werden kann; unter dieser Voraussetzung kann sie bei nicht den Personenverkehr dienenden Fuhrwerken auch auf der linken Seite an einem Zugtier ober unter bem Fuhrwerk befestigt werden.
(2) 'Bespannte Langholzfuhrwerle und andere bespannte Fuhrwerke, deren Ladung mehr als 1 Meter nach hinten übersteht, haben während der Dunkelheit und bei starkem Nebel am Hinteren Ende eine zweite hell- brennende Laterne mit farblosem gelblichem ober gelbrotem Glase zu führen, die so angebracht sein muß, baß der Lichtschein von hinten leicht zu sehen ist. Ebenso muß bei hochgedeckten, mehr als 4,5 Meter langen Fuhrwerken (Möbelwagen oder dergleichen) und zusammengekoppelten Fuhrwerken eine solche zweite Laterne am Hinteren Ende des Fuhrwerks (bei zusammengekoppelten Fuhrwerken des letzten Fuhrwerks) angebracht fein.
(3) Für Wirtschaftsfuhren kann das Kreisamt durch allgemeine Bekanntmachung Ausnahmen von der Vorschrift des Abs. 1 Satz 1 und für zusammengekoppelie Fuhrwerke von der Vorschrift des Abs. 2 Satz 2 zulassen, soweit diese Fuhren auf Feld- und Holzabfuhrwegen oder zur Einbringung landwirtschaftlicher Erzeugnisse unmittelbar vom Feld ausgeführt werden.
b) Der Führer und seine Wichten.
§ 5. Anforderungen a n den Führer.
(1) Jedes bespannte Fuhrwerk muß während der Fahrt einen zur selbständigen Leitung tauglichen Führer haben. Die Führung von Fuhrwerken ist Personen, die wegen körperlicher ober geistiger Mängel ober wegen Trunkenheit zur sicheren Führung nicht imstanbe sinb, verboten. Solchen Personen und Jugendlichen unter 14 Jahren darf die Führung nicht übergeben oder belassen werden. Ungeeigneten Personen, insbesondere solchen, die wiederholt wegen Uebertretung verkehrspolizeilicher Vorschriften bestraft sind, kann von dem Kreisamt für seinen Bezirk die felbständige Führung bespannter Fuhrwerke dauernd oder zeitweise unterlagt werden.
(2) Die Altersgrenze im Absatz 1 L>atz 3 gilt nicht für Wirtschaftsfuhren. § 6.
Inbetriebnahme von Fuhrwerken; An koppeln von Fuhrwerken.
(1) Der Führer ist dafür verantworllich, daß das Fuhrwerk, die Gespanntiere und die Ladung sich in vorschriftsmäßigem Zustand befinden


