Ausgabe 
28.6.1927
 
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Amtsverkündigungsblatt

für die Provinzialdirektion Oberhessen und für das Kreisamt Gießen

48 Erscheint Dienstag und Freitag. 2,8. ^iUNt Nur durch die Post Zu beziehen. 1927

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Jnhalts-Aebersicht: Ablösung der Markanleihen der Gemeinden, Gemeindeverbände und öffentlich-rechtlichen Körperschaften. Aufbringung der Mittel zur Hessischen Handwerkskammer. Dienstnachrichten.

Bekanntmachung, betreffend die Ablösung der Markanleihen der Gemeinden, Gemeinde- verbande und öffentlich-rechtlichen Körperschaften.

Bo in 10. Juni 1927.

Gemäß § 40 Absatz 4 und § 46 des Gesetzes über die Ablösung öffent­licher Anleihen vom 16.Juli 1925 habe ich den Regierungsrat Kuhn zu Darmstadt an Stelle des aus dem Staatsdienst äusgeschiedenen Regie- rungsrnts Dr. Ahl als Treuhänder zur Wahnehmung der Rechte der Anleihegläubiger der Gemeinden, Gemeindeverbände und öffentlich-recht­lichen Körperschaften des Landes bestellt.

Die Regierungsräte Dr. Braun in Gießen, Falk in Mainz und Dr. Wolff, jetzt in Groß-Gerau, bleiben als Vertreter des Treuhänders bestellt. Die Treuhänderstelle behält ihren Sitz in Darmstadt (Luisen- platz 2).

Darmstadt, den 10. Juni 1927.

Der Hessische Minister des Innern. 3.23.: Spa m e r.

Bekanntmachung, betr. die Erhebung einer Umlage zur Aufbringung der kosten der Hand­werkskammer im Rechnungsjahr 1927.

Vom 20. Juni 1927. 1

Auf Grund des § 103, 1 der Re i chs g e we rb eo rdnun g in Verbindung mit dem neuen § 44 des Statuts der Handwerkskammer habe ich dieser für das Rechnungsjahr 1927 die Erhebung einer Umlage von 366 000 Reichsmark genehmigt. Als Stammbeitrag ist ein Satz von 6 Reichs­mark jährlich anzusehen. Weiterhin sind als Umlagebetrag 0,34 Reichs­

mark für je 100 Reichsmark Steuerwerk des gewerblichen Anlage- und Betriebskapitals festgesetzt worden.

Die Handwerkskammer ist beauftragt, den einzelnen Gemeinden die auf sie entfallende Gesamtumlage mitzuteilen.

D a r m ft a d t, den 20. Juni 1927.

Der Minister für Arbeit und Wirtschaft, gez. Raab.

An den Herrn Oberbürgermeister der Stadt Gieszen und die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.

Die vorstehende, demnächst in der Beilage zum Regierungsblatt zur Veröffentlichung gelangende Bekanntmachung teilen wir Ihnen zur Kenntnisnahme und weiteren Veranlassung mit.

Gesetzlicher Bestimmung gemäß sind die Beiträge zur Handwerks­kammer von den Gemeinden zu tragen, die berechtigt sind, sie ihrerseits wieder auf die einzelnen ortsansässigen Handwerksbetriebe umzulegen.

Wir machen Ihnen zur dringenden Pflicht, die auf Sie entfallende Umlage ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt der etwaigen Einzahlung durch die Handwerksbetriebe an die Handwerkskammer abzuliefern. Die Ab­lieferung kann in vier Raten geschehen, wovon die erste alsbald fällig ist.

Gießen, den 24. Juni 1927.

Kreisamt Gießen. I. P.: Wolf.

Dienflnachrichken des krcisamkes.

Friedrich Wilhelm Schmidt von Trohe wurde zum Rechner, Polizeidiener und Feldschützen für die Gemeinde Trohe ernanstt und verpflichtet.

Druck der Brühl'schrn Antversitäts-Ducb- und Steindruckerei. R. Lange. Gießen.