Ausgabe 
27.12.1927
 
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Amtsverkündigungsblatt

für die Provinzialdirektion Oberhessen und für das Kreisamt Gießen

Nr. 93

Erscheint Dienstag und Freitag.

27. Oezeniber

Tlur durch die Post Zu beziehen.

1927

Jnhalts-Ueberflcht: Die Zuckerung der Weine des Jahrgangs 1927. Anbauverbot und Anmeldepflicht von Amerikancrreben und deren Hybriden. Aoischlachtungen. Feldbereinigung in der Gemarkung Annerod und Harbach. Dienstnachrichten.

Bekanntmachung

betreffend die Zuckerung der Weine des Jahrgangs 1927.

Vom 15. Dezember 1927.

Der Herr Reichsminister des Innern hat bezüglich der Anwendbarkeit des Gesetzes über die Zuckerung der Weine des Jahrgangs 1927 vom 31. Oktober 1927 (Reichsges.-Bl. 1 S. 326)'aus die Nachzuckerung dec 1927er SJlofte die nachfolgende Erläuterung mitgeteilt, die hiermit zur öffentlichen Kenntnis gebracht wird:

Dem Gesetz vom 31. Oktober 1927 hat die Absicht zugrunde gelegen, die in der Erweiterung des Höchstmaßes der Zuckerung liegende Ver­günstigung allen verbesserungsbedürftigen Mosten des Jahres 1927 zugute kommen zu lassen, so daß die bereits gezuckerten Moste in dem durch das Gesetz gegebenen Rahmen nachgezuckert werden können. Wenn auch der Wortlaut des Gesetzes vom'31. Oktober 1927 in Ver­bindung mit §3 des Weingesetzes vielleicht einen Zweifel hierüber zu- lasfen könnte, so würde die entgegengesetzte Auffassung doch jedenfalls dem Willen des Gesetzgebers zuwiderlausen."

D a r m st a d t, den 15. Dezember 1927.

Hessisches Ministerium für Arbeit und Wirtschaft. Abteilung für Ernährung und Landwirtschaft.

I. V.: Becker.

Bekanntmachung,

betreffend Anbauverbot und Anmeldepflicht von Amerikanerreben und deren hybriden.

Vom 21. Dezember 1927.

Nachdem in diesem Jahre die Rebengallenlaus, welche an den ober­irdischen Teilen der Rebe auftritt, sowohl in Baden wie auch in Würt­temberg angetroffen wurde, ist die Reblausfrage für unser Weinbaugebiet in ein noch ernsteres Stadium getreten. Wir machen die Winzerbevölke­rung und die mit der Ueberwachung der Rebpslanzungen beauftragten Organe hieraus aufmerksam und erwarten strengste Beachtung des § 44 der Bekanntmachung, betreffend die Ausführung des Reichsgesetzes vom 6. Juli 1904 über die Bekämpfung der Reblaus (Reg.-Bl. 1907 S. 28).

Der § 44 lautet:

Es ist verboten, amerikanische Rebsorten oder deren Hybriden in Anlagen, für die nicht besondere staatliche Erlaubnis hierzu erteilt wor­den ist, anzupflanzen, zu vermehren oder zu veredeln.

Bereits bestehende Anpflanzungen amerikanischer Rebsorten sind wegen ihrer staatlichen Beaufsichtigung von den Eigentümern innerhalb dreier 'Monate nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung bei der Ortspolizeibehörde derjenigen Gemarkung anzumelden, in der die An­pflanzung stattgesunden hat."

D a r m st a d t, den 21. Dezember 1927.

Hessisches Ministerium für Arbeit und Wirtschaft.

Abteilung für Ernährung und Landwirtschaft.

I. V.: Becker. -

Bekanntmachung.

Betr.: Notschlachtungen; hier: die Zuziehung der Fleischbeschauer.

Es kommt immer noch häufig vor, daß bei Notschlachtungen der zu­ständige Fleischbeschauer nicht zugezogen, sondern nur der Ergänzungs­beschauer gerufen wird. Wir machen erneut darauf aufmerksam, daß dies in allen Fällen zu geschehen hat, insbesondere auch dann, wenn die Schlachtung von einem Tierarzt angeordnet ist und angenommen wird, daß auch für die Fleischbeschau noch der tierärztliche Beschauer zugezogen werden muß. Die Ankunft des Fleischbeschauers zur Untersuchung des Tieres vor der Schlachtung ist nur bann nicht abzuwarten, wenn zu be­fürchten ist, daß der Zustand des Tieres sich bis zu dessen Ankunst ver­schlechtern wird oder das Tier gar verenden könnte. In diesen Fällen ist der Fleischbeschauer ebenfalls umgehend zu bestellen, damit er tunlichst bei der Ausschlachtung zugegen ist. 1

Bei Notschlachtungen haben die Fleischbeschauer die ganze Aus­schlachtung zu beaufsichtigen.

Die Bürgermeistereien werden angewiesen, den Fleischbeschauern und allen Interessenten, insbesondere den M e tz g e r n auch den sog. Haus-

s ch l a ch t e r - V o r st ä n d e n v o n V i e h k n s s e n Händlern diesc Anordnung gegen schriftliche Anerkennung bekanntzugeben, sie im übrigen ortsüblich bekanntmachen zu lassen. Verstöße gegen die Anordnung sind zur Anzeige zu bringen.

Gießen, den 23. Dezember 1927.

Kreisamt Gießen. I. V.: Schmidt.

Bekanntmachung.

Betr.: Feldbereinigung in der Gemarkung Annerod, Kreis Gießen; hier: Einleitung.

Gemäß Artikels 16 des Feldbereinigungsgesetzes bringe ich hiermit zur öffentlichen Kenntnis, daß das Abstimmungsprotokoll vom 29. November 1927 über den Antrag auf Einleitung des Feldbereinigungsverfahrens für die obige Gemarkung in der Zeit vom 3. Januar bis einschließlich 10. Januar 1928 auf dem Amtszimmer der Hessischen Bürgermeisterei Annerod zur Einsicht der Beteiligten offenliegt.

Das Ergebnis der Abstimmung ist aus dem gleichfalls mit offenliegen den Besitzerverzeichnis nebst Zusammenstellung'zu ersehen.

Die Voraussetzungen für das Zustandekommen des Feldbereinigungs verfahrens find hiernach erfüllt.

Einwendungen gegen die Zulässigkeit des Verfahrens und die Fest­stellung des Ergebnisses sind nach Artikel 16 des Feldbereinigungsgesetzes bei Meidung spaterer Nichtberücksichtigung während der Offenlegung ober binnen 14 Tagen von ber Veröffentlichung ber Bekanntmachung im Amts- Dcrtiinbigungsblntt an gerechnet, mittels schriftlicher Veschwerbe bei ber Landeskommission für Feldbereinigung (Ministerium für Arbeit und Wirt­schaft, Abteilung für Ernährung und Landwirtschaft in Darmstadt) geltend zu machen.

Friedberg, den 20. Dezember 1927.

Der Hessische Feldbereinigungskommissar.

Dr. Andres, Regierungsrat.

Bekanntmachung,

Betr.: Feldbereinigung in ber Gemarkung Harbach; hier: Drainagen.

In ber Zeit vom 2. Januar 1928 bis einschließlich 16. Januar 1928 liegt auf bem Amtszimmer ber Hessischen Bürgermeisterei Harbach

ber Kammissionsbeschluß vom 20. Dezember 1927, Ziffer 1 nebst Projekt unb Kostenanschlag

zur Einsicht ber Beteiligten offen. .

Einwenbungen hiergegen find bei Meidung des Ausschlusses während ber Offenlegungszeit bei ber Bürgermeisterei Harbach schriftlich unb mit Gründen versehen einzureichen.

Lauterbach, den 22. Dezember 1927.

Der Hessische Feldbereinigungskommissar.

Ohly, Regierungsrat.

Diensknachrichken des Lreisamkes.

In der Stadt Vilbel (Kreis Friedberg) ist die Maul- und Klauen­seuche ausgebrochen.

Der Minister des Innern hat gestattet:

Ausspielung anläßlich des Marktes in Groß-Felda, Vertriebsgebiet: Volksstaat Hessen, Ziehungstermin: 10. April 1928.

Ausspielung anläßlich des Prämienmarktes in Homberg a. d. Ohm, Vertriebsgebiet: Volksstaat Hessen, Ziehungstermin: 6. Juni 1928.

Ausspielung anläßlich des Pferdemarktes in Gießen, Vertriebsgebiet: Volksstaat Hessen, Ziehungstermin: 15. März 1928.

Ferner im Wege des Loseaustauschverfahrens:

Ausspielung des Landesverbandes Bayern für Iugendwandern unb Jugendherbergen in München zugunsten ber Errichtung von Jugend­herbergen, Vertriebsgebiet: Volksstaat Hessen, Ziehungstermin: 9. Mörz 1928.

Geldlotterie zugunsten des Katholischen Missionsärztlichen Instituts in Würzburg, Vertriebsgebiet: Volksstaat Hessen, Ziehungstermin: 14. unb 15. März 1928.

Druck ber Brllhk'lchen Universitäts-Bucb- und Steindruckerei. A Lange, Gießen.

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