- 2 —
richtungen, deren wesentliche Zweckbestimmung die Förderung wissenschaftlicher Ausbildung oder Forschung ist (wissenschaftliche Einrich- tungen). Die Rente wird ihnen sür die Auslosungsrechte gewährt, die sie als Anleihealtbesitzer erhalten haben, sosern die Markanleihen des Reiches, für die die Auslosungsrechte zugeteilt find, bei dem Inkrafttreten des Gesetzes einer wissenschaftlichen Einrichtung in erkennbarer Form nicht nur vorübergehend gewidmet waren.
§ 26.
Wissenschaftliche Forschung ist die planmäßige, auf die Erweiterung menschlicher Erkenntnis gerichtete Tätigkeit.
Als wissenschaftliche Forschung gilt nicht eine Tätigkeit, die der Förderung der Kunst oder der Gesundheitspflege oder die der Verbreitung der Kultur oder des Wissens dient.
§ 27.
Wissenschaftlich ist die Ausbildung, deren Ziel unmittelbar aus die Befähigung zu selbständiger wissenschaftlicher Tätigkeit gerichtet ist.
§ 28.
Eine Einrichtung dient der Förderung wissenschaftlicher Ausbildung oder Forschung, wenn sie unmittelbar der wissenschaftlichen Ausbildung oder Forschungstätigkeit eines unbestimmten Personenkreises gewidmet ist.
Bekanntmachung.
B e t r.: Gesuch der „Hansa", chemisch-metallurgische Gesellschaft m. b. H. in Gießen, Westanlage 49, um Erlaubnis zur Erbauung einer Versuchsanstalt in d^r Gemarkung Garbenteich.
Die Firma „Hansa", chemisch-metallurgische Gesellschaft m. b. H. in Gießen, Westanlage 49, beabsichtigt in der Gemarkung Garbenteich auf Flur III Nr. 215—2185/io eine Versuchsanstalt zu errichten und die vorhandenen Fabrikräume durch Erweiterungsbauten zu vergrößern. Pläne und Beschreibungen liegen während der Frist von 14 Tagen, vom Tage der Bekanntmachung an, auf der Bürgermeisterei Garbenteich offen. Etwaige Einwendungen sind während der Offenlegungsfrist, bei Meldung des Ausschlusses, bei der Bürgermeisterei schriftlich oder zu Protokoll vorzubringen.
Gießen, den 23. Februar 1927.
Kreisamt Gießen. 2.V.: Wolf.
Bekanntmachung.
Betr.: Feldbereinigung Heuchelheim; hier: Aufwertung der Steig- jchillinge.
In der Zeit vom 1. bis einschließlich 7. März 1927 liegt aus dem Amtszimmer der Hessischen Bürgermeisterei Heuchelheim
1. Der Kommissionsbeschluß vom 10. Februar 1927;
2. das Verzeichnis über die Aufwertung der Steigpreise der Masse- grundstücke
zur Einsicht der Beteiligten offen.
Einwendungen hiergegen sind bei Meldung des Ausschlusses während der Ofsenlegungszeit daselbst, schriftlich und mit Gründen versehen, einzureichen.
Friedberg, den 22. Februar 1927.
Der Hessische Feldbereinigungskommissar.
_________________Dr. Andres, Regierungsrat.__ Betr.: Ausbruch der Maul- und Klauenseuche; hier: Behinderung des Unterrichts in der Fortbildungsschule.
An die Schulvorstände der Landgemeinden des Kreises.
Rach den Bestimmungen des Reichsviehseuchengesetzes kann das Abhalten von Veranstaltungen in Gehöften, in denen die Maul- und Klauenseuche sestgestellt worden ist, vor erfolgter Schlußdesinsektion verboten werden, wenn die Veranstaltung die Ansammlung einer größeren Anzahl von Personen erwarten läßt. Solange also das Schul- grundftück nicht verseucht ist, kommt eine Schließung der Schule (auch der Fortbildungsschule) nicht in Frage.
Es liegt auch keine Veranlassung vor, Schüler aus verseuchten Gehöften bis zur Schlußdesinsektion vom Schulbesuche zu befreien.
Dagegen wird empfohlen, in Gemeinden, in denen die Maul- und Klauenseuche festgestellt worden ist, vor dem Eingang zum Schulgebäude eine Matte aufzulegen, die mit einer 3prozentigen Lysol» oder Creolinlösung getränkt ist und auf der alle Schüler vor Eintritt in bas Schulgebäude die Schuhe zu desinfizieren haben. Erfahrungsgemäß wird die Maul- und Klauenseuche in der Regel durch das Schuhwerk verschleppt.
Gießen, den 8. Februar 1927.
Hess. Kreisschulamt. I. B.: Fische r.
Dienstnachrichken des kreisamkes.
Die Maul- und Klauenseuche in der Gemeinde Fellingshausen (Kreis Biedenkopf) ist erloschen.
Druck der Vrühl'fchen Universitäts-Buch- und Steindruckerei, R. Lange, Gießen.


