Ausgabe 
25.2.1927
 
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Amtsverkündigungsblatt

für die Provinzialdirektion Oberhessen und für bas Kreisamt Gießen

Tir. 14 Erscheint Dienstag und Freitag. 25. $e6rUßr Nur durch die Post zu beziehen. 1927

Jnhalts-^lebersicht: Durchführung des Anleihe-Ablösungsgefetzes vom 4. Dezember 1926. Gesuch derHansa' in Giessen um Erlaubnis zur Erbauung einer Versuchsanstalt in der Gemarkung Garbenteich. Feldbereinigung Heuchelheim. Behinderung des Anterrichts in der Tort- bildungsjchule bei Ausbruch der Maul- und Klauenseuche. Dienstnachrichten.

Bekanntmachung. i

Auf Grund der nachstehend abgedruckten Bestimmungen aus der 3. Verordnung zur Durchführung des Anleihe-Ablösungsgesetzes vom 4. Dezember 1926 (RGBl. I S. 494) erhalten auf Antrag die Träger in­ländischer Anstalten oder anderer Einrichtungen der freien Wohlfahrts­pflege für die Auslofungsrechte, die sie als Anleihealtbesitzer erhalten haben, eine soziale Wohlfahrtsrente.

Anträge auf Gewährung einer solchen Rente sind innerhalb der Frist vom 1. Februar bis 30. Aprils 1927 bei demAuss ch u ß f ü r s o z i a l e Wohlfahrtsrente beim Hessischen Ministerium für Arbeit und Wirtschaft, Darmstadt, Altes Palais", zu stellen, sofern der Träger der Anstalt oder Einrichtung seinen Sitz inner­halb des Landes Hessen hat. Die Anträge sind unter Verwendung eines oorgeschriebenen Vordrucks in zweifacher Ausfertigung zu stellen. Antragsvordrucke und Anleitungen zu ihrer Ausfüllung sind bei dem ge­nannten Ausschuß unentgeltlich zu beziehen.

Darmstadt, den 31. Januar 1927.

Der Minister für Arbeit und Wirtschaft. i

Raab.

§ 1.

Die soziale Wohlfahrtsrente (§ 27 des Gesetzes) erhalten auf Antrag die Träger inländischer Anstalten und anderer Einrichtungen der freien, einschließlich solcher der kirchlichen Wohlfahrtspflege, die Aufgaben der öffentlichen Wohlfahrtspflege erfüllen (Einrichtungen der freien Wohl­fahrtspflege). Die Rente wird ihnen für die Auslofungsrechte gewährt, die sie als Anleihealtbesitzer erhalten haben, sofern die Markanleihen des Reichs, für die die Auslosungsrechte zugeteilt sind, bei dem Inkrafttreten des Gesetzes einer Einrichtung der freien Wohlfahrtspflege in erkennbarer Form nicht nur vorübergehend gewidmet waren.

Tröger einer Einrichtung der freien Wohlfahrtspflege ist, wer die Ein­richtung zur Erfüllung von Aufgaben der Wohlfahrtspflege selbst be­treibt oder durch andere betreiben läßt.

§ 2.

Wohlfahrtspflege ist die planmäßige, zum Wohle der Allgemeinheit und nicht des Erwerbes wegen ausgeüüte Sorge für notleidende oder gefährdete Mitmenschen. Die Sorge kann sich auf das gefundheitliche, sittliche oder wirtschaftliche Wohl erstrecken und Vorbeugung oder Abhilfe bezwecken.

Die Ausübung der Sorge zum Wohle der Allgemeinheit wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß sich die Sorge nur auf Personen erstreckt, die örtlich, beruflich, nach Stand, Religionsbekenntnis oder mehreren dieser Merkmale abgegrenzt sind, es sei denn, daß sie sich beschränkt aus

a) die Angehörigen eines bestimmten Berufs« oder Standesvepbandes, einer Selbsthilfeeinrichtung oder einer Familie oder

b) auf Personen, die mit dem Begründer der Einrichtung der Wohl­fahrtspflege feinem Rechtsnachfolger oder ihrem Träger wirtschaft­lich oder rechtlich verbunden sind oder waren.

Die Wohlfahrtspflege wird insbesondere ausgeübt durch

a) Bereitstellung der zur Fürsorge erforderlichen Kräfte und Mittel, b) unmittelbare Hilfeleistung,

c) wissenschaftliche Erforschung der Nosstände und der Wege zu ihrer Abhilfe,

d) Ordnung und Leitung der in der Wohlfahrtspflege wirkenden

8 3.

.. Einrichtung der Wohlfahrtspflege ist jede Zusammenfassung von Kräften und Mitteln, die Aufgaben der Wohlfahrtspflege dient.

Anstalten im Sinne dieser Verordnung sind Einrichtungen der Wohl­fahrtspflege, die zur Vollpflege Notleidender oder Gefährdete bestimmt

8 4.

Einrichtungen der freien Wohlfahrtspflege sind -solche Einrichtungen der Wohlfahrtspflege, deren Träger freiwillig Wohlfahrtspflege ausübt, ohne durch Gesetz dazu berufen zu sein.

Einrichtungen der kirchlichen Wohlfahrtspflege im Sinne dieser Ver­ordnung sind die Einrichtungen der freien Wohlfahrtspflege, deren Träger Religionsgefellschaften oder deren Verbände oder den Religionsgefell- fchaften gleichgestellte Vereinigungen sind.

' 8 5.

Eine Einrichtung der freien Wohlfahrtspflege erfüllt Aufgaben der öffentlichen Wohlfahrtspflege, wenn sie Zwecken der Wohlfahrtspflege dient, die in dem Ausgabenkreis einer Gebietskörperschaft (Reich, Land, |

Gemeinde oder Gemeindeoerband) oder in dem vorgeschriebenen oder zu- gelassenen Aufgabenkreis einer anderen Person des öffentlichen Rechtes liegen, die durch Gesetz zur Wohlfahrtspflege berufen ist.

8 6.

Hat eine Gebietskörperschaft oder ein sonstiger Träger der öffentlichen Wohlfahrtspflege ein Zweckvermögen zur Erfüllung von Aufgaben der Wohlfahrtspflege errichtet oder ist ein Zweckvermögen einem Träger der öffentlichen Wohlfahrtspflege zur Erfüllung derartiger Aufgaben ge­widmet, fo wird für die zu dem Zweckvermögen gehörenden Aiislosungs- rechte eine soziale Wohlfahrtsrente nur gewährt, wenn

a) das vorhandene Zweckvermögen ausschließlich aus Ziiwendungen Dritter oder den Erträgnissen der Zuwendungen besteht,

b) die Zuwendenden zur Wohlfahrtspflege nicht gesetzlich berufen waren,

c) die Zuwendenden als Verwendungszweck nicht nur allgemein die Unterstützung Hilfsbedürftiger oder einzelner Gruppen von ihnen bezeichnet haben,

ck) die Verwendung des Zweckvermögens nicht an wohlfahrtsrechtliche Vorschriften gebunden ist und

s) das Zweckvermögen bei dem Inkrafttreten des Gesetzes von dem sonstigen Vermögen des Trägers der öffentlichen Wohlfahrts­pflege getrennt verwaltet worden ist.

Für Auslofungsrechte, die zu einem Vermögen gehören, mit dem eine Gebietskörperfchaft ober ein sonstiger Träger der öffentlichen Wohl­fahrtspflege unter einer Auflage bedacht worden ist, ohne daß bei dem Inkrafttreten des Gesetzes aus dem zugewendeten Vermögen ein beson­ders verwaltetes Zweckvermögen gebildet war, wird eine soziale Wohl­fahrtsrente nicht gewährt.

An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.

Wir lenken Ihre Aufmerksamkeit auf vorstehende Bekanntmachung und weisen auf § 6 der Verordnung vom 4. Dezember 1926 hin, auf Grund dessen gegebenenfalls auch die Träger der öffentlid)en Wohlfahrts- Ulege, die zur Erfüllung von Aufgaben der Wohlfahrtspflege errichtete Zweckvermögen verwalten, auf Grund der für diese Zweckvermögen er­teilten Auslosungsrechte soziale Wohlfahrtsrente erhalten können.

Gießen, den 23. Februar 1927.

Kreisamt Gießen. I. V.: Dr. Braun.

Der Staatspräsident.

Hess. Landesamt für das BUdungswesen.

3u Nr G Vb d3163 2861~2863' Darmstadt, 5. Febr. 1927.

Detr.: Die Durchführung- des Gesetzes über die Ablösung öffentlicher Anleihen: hier: die Gewährung einer kulturellen Wohlfahrts-

Bekanntmachung.

die Gewährung einer kulturellen Wohlfahrtsrente betreffend.

Gesetz über die Ablösung öffentlicher Anleihen vom 16. Juli 1925 sieht un § 27 die Gewährung von Wohlfahrtsrente a n A n st a 1 t e u u n d Einrichtungen, die die Förderung wissenschaftlicher Ausbildung und Forschung die- n..®'e näheren Vorschriften über die Voraussetzungen für die Gewährung der kulturellen Wohlfahrtsrente enthalten die nachstehend abgedruckten Destimmungen ans der dritten Verord- =^füörung beg vorgenannten Gesetzes vom 4. Dezember 1926 (Reichsgesetzbl. I, S. 494).

D^ge auf Gewährung einer solchen Rente sind bis zum 30.. April 1927 bei dem Hessischen Landesamt für das 03 i I&ung-ätoefen In Sarmftabt, Wilhelminenstr. 3, zu stellen fofern der Trager der Anstalt oder Einrichtung seinen Sitz innerhalb des Landes Hessen hat. Die Anträge sind unter Verwendung des vorgeschriebenen Vordrucks in z w e i f a ch e r Ausfertigung zu stellen. Antragsvordrucke und Anleitungen zu ihrer Ausfüllung sind bei der unterzeichneten Stelle unentgeltlich zu beziehen

Darmstadt, den 5. Februar 1927.

Der Staatspräsident.

Hessisches Landesamt für das Blldungswesen

I. V.: Lirstadt.

, kulturelle Wohlfahrtsrente (§ 27 des Gesetzes) erhalten auf Antrag die Trager inländischer Anstalten und anderer Ein-