Ausgabe 
25.3.1927
 
Einzelbild herunterladen

AmiSverküMgMgMM

für dis Provinzialdirektion Oberhessen und für das Kreisamt Gießen

Tlr. 22 Erscheint Dienstag und Freitag. TZ. MüfZ

Aur durch die Post zu beziehen.

19 tl

Ml" 'n-.i.M.M.riM-Hmww agjaMmMiwaiixmawi.kiiiii i rriiiirHmiirinwrwiimTirwin^aa»^<n«MRjTwau83Ra^^^Ta'la*_\r:^j^Y,.^.'>za »2fr^^_.^rvyj-nrjULWgaa-e£,-anurcraü L '-.tt: jsz-t?-jjommEBiur/j*w

Jnhalts-cklebersicht: Aenderung der Verordnung über die Verwendung des Veichskredits zur Förderung des Kleinwohiiungsbaues. Falsche Aentenbantscheine. Arbeitsbeginn in den Bäckereien. Ärkundenstempelgesetz. Gewährung von Beihilfen an ehemalige Kriegsteilnehmer, und Klauenseuche in Alten--Duseck. Schülerferienkarien. Zweiter Deutscher Aaiurschutztag. Lehrpläne sür die Fortbildungs- schulen. Ofsenhalten der Läden vor Ostern. Dienstnachrichlen.

Verordnung, die Aenderung der Verordnung über die verwendnung des Relchskredils zur Förderung des Lleinwohnungsbaues vom 21. 3uni 1926 chelreisend. Vom 18. Atürz 1927.

Die Verordnung über die Verwendung des Reichskredits zur Förderung des Kleinwohnungsbaues vom 21. Juni 1926 (Reg.-Bl. S. 202) wird ge­ändert, wie folgt:

1. Z» Ziffer 1, 2 und 4: Die Worte7 Monate" werden durch die Worte9 Monate" ersetzt;

2. Zu Ziffer 2: Folgende Vorschrift wird als Absatz 2 hinzugesügt: Der Zinssatz von 71 o. fj. beträgt vom 1. Februar 1927 ab 6-s v.H. Darmstadt, den 18. März 1927.

Der hessische Minister für Arbeit und Wirtschaft. R äa b.

Vetr.: Falsche Rentenbankscheine.

An sämtliche unterstellten Kassen. >

Wir verweisen auf die in derDarmstädter Zeitung" Nr. 64 vom 17. d. M.enthaltene Bekanntmachung des Hess. Finanzministers über falsche Rentenbankscheine vom 14. d. M.

Gießen, den 19. März 1927.

Kreisamt Gießen. I. 23.: Dr. H e ß.

Betr.: Den Arbeitsbeginn in den Bäckereien.

An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.

Auf nachstehende Verordnung des Herrn Ministers für Arbeit und Wirtschaft vom 14. März 1927 zu Nr. 9JZ. A. W. 9178 weifen wir hin ütlö beauftragen Sie, die Verfügung ortsüblich bekanntzugeben.

Gießen, den 22. März 1927.

Kreisamt Gießen. I. V.: W o l f.

Abschrift. '

Der Minister für Arbeit und Wirtschaft.

Zu Nr. M. A. W. 9178. Darmstadt, den 14. März 1927.

Betr.: Arbeitsbeginn in Bäckereien. ,

Die durch meine Verfügung vom 10. September 1926 zu Nr. M. 21. W. 27 836 festgesetzte Frist wird unter den in meiner Verfügung vom 21. Dezember 1925 (zu Nr. M. 2t. W. 27 871) angegebenen Bedingungen bis zum 30. September' 1927 weiter erstreckt.

gez.: Raab.

Vekannkmachung.

Betr.: Die Ausführung des Urkundenstempelgesetzes vom 12. August 1899 in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. März 1910 und des Gesetzes vom 3. Januar 1923.

Unter Hinweis auf Artikel 33 des obengenannten Gesetzes wird hier­mit zur öffentlichen Kenntnis gebracht, daß die Erhebung der Stempel- abgnbe für Verkaufs- und Wagautomaten, für Automaten, die zur Un­terhaltung des Publikums dienen und nur gegen Entgelt benutzt werden können, für öffentlich aufgestellte Klaviere, Radioapparate oder sonstige Musikwerke, für Federwagen, Luxuswagen und Luxusreitpferde für die Zeit vom 1. April 1927 bis 31. März 1928 von jetzt ab bis Ende März an allen Wochentagen vormittags von 8 bis 12 Uhr im Kreisamtsge- baude, Zimmer 9, stattfindet. Innerhalb des gleichen Zeitraumes können Anmeldungen von Automaten ufw. (unter Vorlage der Jahreskarte) bei uns erfolgen.

28er bis zum 31. März 1927 die Anmeldung der steuerpflichtigen Automaten ufw. bei uns nicht erwirkt hat, ist zur Weiterentrichtung der Abgabe bei Meldung der Bestrafung und zwangsweifen Beitreibung ver­pflichtet.

Die für das Rj. 1926 ausgestellten Karten sind vorzulegen. ,

Das Polizeiamt Gießen und die Bürgermeistereien der Landgemein­den des Kreises wollen vorstehende Bekanntmachung auf ortsübliche Weise wiederholt veröffentlichen.

Gießen, den 17. März 1927.

_______Kreisamt Gießen. I. V.: Wolf._______________ 23c tr.: Die Ausführung des Reichsgesetzes vom 19. Mai 1913, die Ge­währung von Beihilfen an ehemalige Kriegsteilnehmer.

An die Vürgermeifkereien der Landgemeinden des Kreises.

Die Anzeigen über das Ableben von ehemaligen Kriegsteilnehmern, die die Veteranenbeihilfe beziehen, gehen uns zum großen Teil ver­spätet und oft erst aus unsere Aufforderung zu.

Wir empfehlen Ihnen, künftig alsbald nach dem Tode eines Bei- hilfeempfüngers zu berichten, wann der Tod eingetreten ist und ob der Verstorbene eine Witwe hinterlassen hat, die zum Bezüge der Beihilfe und der Teuerungszulage für die auf den Sterbemonat folgenden drei Monate berechtigt ist. ,

Beim Ableben des Berechtigten fällige, aber noch nicht abgehobene Beihilfen flehen den Hinterbliebenen Familienangehörigen zu, sofern eine Witwe nicht vorhanden ist.

Gießen, den 22. März 1927.

Kreisamt Gießen. I. V.: Wolf.

Vekannkmachung.

Betr.: Maul- uni) Klauenseuche in Alten-Buseck.

Da die Maul- und Klauenseuche in Alten-Buseck abgeheilt ist, wird der Sperrbezirk auf das verseuchte Gehöft des Milchhändlers Schreiner be- fchränkt. Der übrige Teil des Dorfes wird zum Beobachtungsgebiet erklärt.

Gießen, den 22. März 1927.

Kreisamt Gießen. I. 23.: Dr. Stamm.

Betr.: Schülerferienkarten.

An die Schulvorstände der Landgemeinden des Kreises.

Die Reichsbahndirektion Mainz teilt folgendes mit:Nach der be­sonderen Ausführungsbestimmung zu § 12 der Eisenbahn-Verkehrsordnung (Seite 18 des Personen- und Gepäcktarifs, Teil 11) hat der Benutzer von Schülerferienkarten einen Personenausweis bei sich zu führen, der mit Lichtbild versehen und eigenhändig unterschrieben sein muß. Der Ausweis ist bei Lösung der Fahrkarte und auf Verlangen auch fönst vorzuzeigen. Auf Verlangen hat der Schüler seine Unterschrift zu wiederholen.

Der Personenausweis muß von der Gemeinde- (Ortspolizei-) Behörde oder von der Schulleitung ausgestellt sein. Von der Schulleitung aus­gestellte Personenausmeise müssen neben dem Stempel der Schule die Unterschrift des Schulleiters tragen.

Der Personenausweis für Schüler von Blinden- und Taubstummen­anstalten braucht nicht mit Lichtbild versehen zu sein, wenn aus ihm heroor- geht, daß der Inhaber blind oder taubstumm ist.

Obwohl die Tarifbestimmung schon seit Jahren besteht, ergeben sich oft Weiterungen an den Schaltern, weil die Schüler keinen Personenaus­weis bei sich führen.

Die Unzuträglichkeiten betreffen hauptsächlich die Schüler von Gym­nasien, Realschulen usw. und von Fachschulen, weniger die Besucher von Hochschulen, die meist ohnehin einen Peresonenausweis besitzen müssen

Wir bitten, die Schulen auf die Notwendigkeit der Mitsührung eines Personenmislueises aufmerksam zu machen und besonders die auswärtigen Schüler unterrichten zu lassen."

Die Schüler sind danach zu belehren.

Gießen, den 22. März 1927.

Hess. Kreisschulamt. I. V.: Fischer.

Betr.: Den Zweiten Deutschen Naturschutztag vom 1. bis 3. August d I in Kassel.

An die Schulvorstände der Landgemeinden des Kreises.

Wir weifen Sie auf das Ausschreiben des Herrn Staatspräsidenten Landesamt ,ur das Bildungswesen Nr. 6723 vom 9 März 1927 in Nr. 66 derDarmstädter Zeitung" vom 19. März 1927 hin.

Gießen, den 22. März 1927.

Hessisches Kreisschulamt. I. V.: Fische r.

23etr.: Lehrpläne für die gewerbliche, allgemeine, kaufmännifche und ländliche Fortbildungsschule.

An die Schuivorslände der Landgemeinden des Kreises.

NUt nächster Post gehen Ihnen die bestellten Lehrpläne zu. (Val unfer Ausschreiben vom 16. Februar 1927, Ueberdruck.) a

Der Preis beträgt:

2,00 RM. für Heft XII (Lehrplan, für die gewerbliche und die all- - ^gemeine Slbteilung der Berufsschule).

u-bu " » xliI (Lehrplan für die kaufmännische Ab­

teilung der Berufsschule).

w " XJV (Lehrplan für die ländliche Berufsschule).

Wir empfehlen Ihnen, den hiernach zu errechnenden Betrag alsbald nach Eingang der Sendung an die Kreiskasse Gießen einzuzahlen; jeder Bestellung sind 10 Pfennig für Porto und Verpackung beizufügen

Gießen, den 23. März 1927.

Hessisches Kreisfchulamt. I. V.: Fischer.