Ausgabe 
24.5.1927
 
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Betr.: Anzeigepflicht der Mofore; hier: Erlaß einer Polizeiverordnung.

Polizei-Verordnung

betreffend die Ausführung der kaiserlichen Verordnung vom 9.3uli 1900 und der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 13. Juli 1900 (RGBl.

$. 565 ff.); hier: die Anzeigepflicht der Rloloren.

Auf Grund des Artikels 78 der Kreis- und Provinzialordnung vom 12. Juni 1874 wird mit Zustimmung des Kreisnusschusses und mit Ge­nehmigung Großherzogl. Ministerium des Innern vom 5. Juli 1907 zu Nr. M. d. I. III 6949 für den Kreis Gießen verordnet, was folgt:

§ 1. Icker Gewerbetreibende, in dessen Werkstätte ein durch elementare Kraft (Dampf, Wind, Wasser, Gas, Luft, Elektrizität ufro.) bewegtes Triebwerk in gleichviel welchem Umfange zur Verwendung kommen soll, hat dies vor der Aufstellung der Anlage bei der Ortspolizeibehörde an­zuzeigen.

§ 2. Zuwiderhandlungen gegen die vorstehende Bestimmung werden mit Geldstrafe bis zu 30 Mark bestraft.

§ 3. Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündigung im Kreisblatte in Kraft. Die Polizeiverordnung gleichen Betreffs vom 28. November 1901 wird damit aufgehoben.

Gieß e n den 10. Juli 1907.

Großh. Kreisamt Gießen. 3.23.: Welcker.

An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.

Es ist festgestellt worden, daß Betriebsinhaber, die Maschinen auf­stellen, ihre Antriebsmotore bei den Ortspolizeibehörden überhaupt nicht mehr anmelden, wie es durch obige Polizeioerordnung vorgeschrieben ist. Wir machen Sie deshalb erneut auf obige Polizeiverordnung aufmerksam und weisen aus die genaueste Durchführung derselben hin. Die zur An­zeige erforderlichen Formulare können von der Buchdruckerei Albin Klein, Gießen, Südanlage 21, unter Angabe der Formularpnnummer 95 bezogen werden. Die Anmeldeformulare sind uns vorzulegen.

Gießen, den 17. Mai 1927.

Kreisamt Gießen. I. V.: Wolf.

Amtsverkündigungsblatt

für die Provinzialdirektion Oberhesien und für das Kreisamt Gießen

Ak. 39 Erscheint Dienstag und Freitag. 24. Mai Rur durch die Post zu beziehen. 1922

m: ^?erun®xz1?!)zn Getreide, Heu usw. in der Nähe von Bahnhöfen und Eisenbahngleisen. Anzeigepflicht der Motore. Gesuch des Wilhelm Walter XIV. zu Daubringen um Ersaubnis zur Erbauung eines neuen Schlachthauses. Die bakteriologische Fleifchunter- suchung. Feldbereinigung Queckborn Dienstnachrichlen.

Betr.: Lagerung von Getreide, Heu usw. in der Nähe von Bahnhöfen und Eisenbahngleisen.

Bekanntmachung.

Um die Gefahr einer Entzündung durch Funkenauswurf der Lokomo­tiven oder durch Fahrlässigkeit der Reisenden zu verhüten, ist die Lage­rung von Heu und Grummet und die Aufstellung von Getreide in der Nähe von Bahnkörpern möglichst einzuschränken und nicht länger aus­zudehnen, als.dies zum Trocknen unbedingt erforderlich ist.

Gießen, den 19. Mai 1927.

Kreisamt Gießen. I. V.: W o l f.

An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.

Wir beauftragen Sie, vorstehende Bekanntmachung den in Betracht kommenden Landbesitzern alsbald zur Kenntnis zu bringen und tunlichst darauf hinzuwirken, daß entsprechend verfahren wird.

Gießen, den 19. Mai 1927.

Kreisamt Gießen. 3.23.: Wolf.

Bekanntmachung.

23 etr.: Gesuch des Wilhelm Walter XIV. zu Daubringen um Erlaubnis zur Erbauung eines neuen Schlachthauses.

Wilhelm Walter XIV. beabsichtigt auf seinem Grundstück, Flur 1 'Nr. 455/36 - in Daubringen ein Schlachthaus zu errichten. Pläne und Beschreibungen liegen vom Tage der Bekanntmachung ab 14 Tage lang auf der Bürgermeisterei Daubringen zur Einsichtnahme offen. Etwaige Einwendungen sind innerhalb der genannten Frist bei Meldung des Aus- schlusses schriftlich oder zu Protokoll auf der Bürgermeisterei Daubringen vorzubringen.

Gießen, den 20. Mai 1927.

Kreisamt Gießen. 3. 03.: Wolf.

23etr.: Die bakteriologische Fleischuntersuchung.

An den Herrn Oberbürgermeister der Stadt Giesten und die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.

Wir ^weisen Sie erneut aus die Einweisung des Herrn Ministers des Innern zur Vornahme der bakteriologischen Fleischbeschau hin. Die An­weisung ist veröffentlicht im Amtsblatt des Ministeriums des 3nnern in Nr. 6 vom 9. Mai 1925 zu Nr. M. d. I. II 2424.

Für Sie kommen folgende Bestimmungen in Betracht:

Um das Verderben des Fleisches zu verhüten, ist eine pflegliche Be­handlung und möglichst kühle Aufbewahrung des Fleisches notwendig. Wenn möglich, ist das Fleisch in einen Kühlraum zu verbringen. Wird das Fleisch hierbei aus dem Schlachtort nach einer anderen Gemeinde ent­fernt, so sind die Vorschriften des § 22 Abs. 7 der Fleischbeschauordnung vom 9. April 1903 sinngemäß anzuwenden.

Die Kosten der bakteriologischen Fleischuntersuchung sind aus den nach Artikel 7 ff. des Ausführungsgesetzes vom 4. 'April 1903 zu er­hebenden Gebühren zu decken. Sie sind von der Gemeinde, in der das verdächtige Tier geschlachtet wird, vorzulegen und nach Artikel 10 des genannten Gesetzes mit der Kreiskasse zu verrechnen.

Das die bakteriologische Untersuchung vornehmende Institut hat An­spruch auf eine Gebühr von 8 Mark.

Gießen, den 19.Mai 1927.

Kreisamt Gießen. 3. 23.: Dr. Stamm.

Betr.: Feldbereinigung Queckborn (Kreis Gießen); hier: die Auflösung ii>er Bollzugskommission.

Bekanntmachung.

Nachdem das Feldbereinigungsverfahren in der Gemarkung Oueck- born beendigt und auch das Kafsewesen abgeschlossen ist, hat das Hessische Ministerium für Arbeit und Wirtschaft, Abteilung für Ernährung und Landwirtschaft, in Darmstadt durch Entschließung vom 7. Mai 1927 die [ Bollzugskommission der Feldbereinigungsgesellschaft Queckborn aufgelöst.

Lauterbach, den 12. Mai 1927.

Der Hessische Feldbereinigungskommissar: Ohly.

Dienslnachrichken des Kreisamtes.

Die Maul- und Klauenseuche in Angersbach (Kreis Lauterbach) ist erloschen.

Druck der Brühl'fchen cklniversitäts. Buch- und Steindruckerei. N. Lange, Gießen.