Ausgabe 
23.12.1927
 
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Amisverkün-igungsblait

für die Provinzialdirektion OSerhessen und für das Kreisamt Gießen

Hf. 92 Erscheint Dienstag und Freitag. 23. OezSttlber Dur durch die Post zu beziehen. 1927

Jnhalts-Uebersicht: Die Ausgabe von Goldpfandbriefen durch die Hessische Landesbank. - Die Rechnung der Kreiskasse für Di 1924 - Phosvbor. hallige Feuerwerkskörper. Die Wahlen zur Handwerkskammer 1927. Dienstnachrichten.

Bekanntmachung

öic Ausgabe von Goldpfandbriefcn durch die hessische Landesbank (Staatsbank) betreffend.

Vom 13. Dezember 1927.

/ drund der Bekanntmachung des Gcsamtministeriums vom 9. März 192b habe ich am 27. Oktober 1926 der hessischen Landesbank (Staats­bank) zu Darmstadt die Genehmigung zur Ausgabe von auf den Inhaber lautenden und zu 8 vom hundert verzinslichen Goldpfandbriefen im Nenn­beträge von 5 000 000, Goldmark nebst zugehörigen Zinsscheinen erteilt.

Diese Goldpsandbriefe sind bezeichnet als Reihe 7. D a r m st a d t, den 13. Dezember 1927.

Der Hessische Finanzminister.

Betr.: Die Rechnung der Kreiskasse für Rj. 1924.

Auszug

nus der von der Lberrechnungskammer geprüften Rechnung der kreiskassi des Kreises Gießen für Rj. 1924.

Bezeichnung der Rubriken.-

Einnahme: Ausgabe:

RM. - RM.

48 643,91 1. Rechnungsrest

5. Beihilfen an Veteranen,

29 339,69 6. 2111g. Verwaltung 47 899,70 222 641,68 7. Kreisstraßen und Gemeindebauwesen .... 337 916,75 400, 8. Unterricht, Wissenschaft und Kunst 1 520,95

10 359,60 9. Gesundheitspolizeiliche Zwecke 1 6 095,98 3 474,08 10. Landwirtschaft, Gewerbe und Verkehr . . . '78 071,16 99 554,24 11. Soziale Fürsorge ........ 209 184,41

19 505,81 12. Beitrüge zur Prooinzialkasse 19 505,81 13 404,21 13. Kapitalzinsen 11 694,57

13 506,43 15. Zurückzuempfangende und auszuleihende Kapitalien............ 207 500,

16. Uneinbringliche Posten und Nachlässe . . . 358,75

170 423,07 19. Anteil des Kreises an Reichssteuern ....,.

368 318,62 20. Kreisumlagen............. 23 822,58

999 571,34 943 570,66

Abschluß:

verglichen bleibt Rest 56 000,68 RM.

Dieser besteht: ,

a) in barem Vorrat . . . 50 000, RM. b) in liquid. Ausständen . . 6 000,68 RAU

Summe wie oben 56 000,68 RM.

Gießen, den 15. März 1926.

gez. Kauß, Kreiskassedirektor.

Revidiert, ohne daß sich für vorstehenden Abschluß eine Aenderung er­geben hat.

Darmstadt, den 21. November 1927.

Oberrechnungskammer, gez- Süffert. *

Wird gemäß Artikel 43 der Kreis- und Provinzialordnung veröffent­licht.

Gießen, den 19. Dezember 1927. >

Der Vorsitzende des Kreisausschusses.

J.V.: Dr.heß.

Betr.: Phosphorhaltige Feuerwerkskörper.

An das Polizeiamt Gießen, die GendarmeriestaUonen des Kreises und die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.

Nachstehend geben wir Ihnen auszugsweise die Bestimmungen der Verordnung, den Verkehr mit Sprengstoffen betreffend, vom 21. Sep­tember 1905 bekannt und empfehlen Ihnen, die Händler mit Feuerwerks­körpern hiervon mit dem Anfügen in Kenntnis zu setzen, daß Zuwider­handlungen gegen diese Verordnung unnachsichtlich zur Anzeige gebracht werden.

Ihr Polizeipersonnl wollen Sie anweisen, di« Händler mit Spreng­stoffen streng zu beaufsichtigen und auf die Durchführung zu Nr. 2 und 4 dieser Bekanntmachung besonders zu achten.

Gießen, den 10. Dezember 1927. -

Kreisamt Gießen. I. V.: Dr. Krüger.

Bekannimachung.

1. Wer Feuerwerkskörper Frösche, Schwärmer, und dergleichen scilhallen will, muß hiervon uns Anzeige machen. Im Kaufladen dürfen

nicht mehr als 2i Kilogramm, im Hause außerdem nicht mehr als zehn Kilogramm vorrätig gehalten werden.

Auf Nachweis eines besonderen Bedürfnisses kann ausnahmsweise eine Lagerung im Hause bis 31t 15 Kilogramm zeitweilig gestattet werden.

Die Aufbewahrung muß in einem auf dem Dachboden (Speicher) be- legenen, mit keinem Schornsteinrohr in Verbindung stehenden abgeson­derten, Raume erfolgen, welcher beständig unter Verschluß gehalten und mit Licht nicht betreten wird. Die Behälter müssen den Bestimmungen des § 6 Absatz 1 und 2 der Verordnung, den Verkehr mit Sprengstoffen betreffend, vom 21. September 1905 entsprechen und mit fest geschlos­senen Deckeln versehen sein.

2. Die Abgabe von Feucrwerkskörpern an Personen, von denen ein Riißbcauch derselben zu besürchten ist, insbesondere an Personen unter 16 fahren, ist verboten.

Diese Vorschrift findet keine Anwendung aus Spielwaren, die ganz ge­ringe Mengen von Sprengstoffen enthalten. Zündplättchen (Amorces), die mehr als 7,5 Gramm Sprengmischung (Knallsalz) auf 1000 Plättchen enthalten, dürfen als Spielwaren nicht in den Verkehr gebracht werden.

Gewerbetreibende, die gegen diese Vorschriften verstoßen, haben neben gerichtlicher Bestrafung zu gewärtigen, daß ihnen der handel mit Feuer­werkskörpern untersagt wird.

3. Zuwiderhandlungen gegen diese Bestimmungen werden nach § 367 Ziffer 5 des Reichsstrafgesetzbuches mit Geldstrafe bis zu 150 Mark oder mit haft bestraft, soweit nicht höhere Strafen Gefängnis von drei Monaten bis zu zwei Jahren nach §9 des Reichsgefetzcs vom 9. Juni 1884 verwirkt sind.

4. An bewohnten ober von Menschen besuchten Orten ist das Ab- brennen von Feuerwerkskörpern verboten.

Zuwiderhandlungen werden nach § 367 Ziffer 8 des Reichsstrafgesetz­buches mit Geldstrafe bis zu 150 Mark oder mit hast bestraft.

Wenn Eltern, Vormünder oder andere Personen, deren Obhut Kinder unter 12 Jahren oder sonstige unzurechnungsfähige Personen anvertraut sind, es an der erforderlichen Aufsicht haben fehlen lassen und diese Pcr- fonen während der Zeit, wo sie ohne solche Aufsicht waren, eine derartige Uebertrekung begangen haben, so werden nach Artikel 44 des hessischen Polizeistrafgesetzes die zur Beaufsichtigung verpflichteten Personen beim ersten Falle polizeilich verwarnt, im Wiederholungsfälle bis zu einem Drikteil der auf die Uebertretung selbst gesetzten Strafe belegt.

Gießen, den 21.Dezember 1927.

Kreisamt Gießen. I. V.: Dr. Krüger.

Bekanntmachung.

Betr.: Die Wahlen zur Handwerkskammer 1927.

Nach Prüfung der bei uns cingereichten Bestandslisten haben wir fol­gende Vereinigungen als wahlberechtigt anerkannt:

1. Die Müllerzwangsinnung für den Kreis Gießen mit 65 Mitgliedern.

2. Die Vereinigung selbständiger Spengler und Installateure in Gießen mit 3 Mitgliedern.

3. Den Ortsgewerbeverein in Gießen mit 194 Mitgliedern.

4. Die Ortsgruppe Gießen des Reichsverbandes des Deutschen Elektro- Jnstallateurgewerbes mit 3 Mitgliedern.

5. Die Friseur- und Perückenmacherzwangsinnung in Gießen mit 52 Mit­gliedern.

6. Die Schreinervereinigung in Gießen mit 4 Mitgliedern.

7. Die Schuhmachcrzwangsinnung für Stadt- und Landkreis Gießen mit 334 Mitgliedern.

8. Den Ortsgewecbeverein Heuchelheim mit 33 Mitgliedern.

9. Den Ortsgewerbeverein Klein-Linden mit 16 Mitgliedern.

10. Den Ortsgewerbeoerein Grimberg mit 46 Mitgliedern.

11. Den Ortsgewerbeoerein Lollar mit 40 Mitgliedern.

12. Die Bäckerzwangsinnung für den Landkreis Gießen mit 112 Mit­gliedern.

13. Den Ortsgewerbeoerein Lich mit 37 Mitgliedern.

Nicht zuerkannt wurde das Wahlrecht:

1. Der Fleischerinnung in Gießen.

2. Der Vereinigung der Maler- und Weißbindermeister in Gießen.

3. Dem Verband baugewerblicher Unternehmer in Gießen und Umgegend.

Die festgestellten Bestandslisten liegen in der Zeit von Dienstag,' den 27. Dezember, bis Montag, den 9. Januar 1928, einschließlich auf der Registratur unseres Amtsgebäudes offen. Beschwerden sind innerhalb dieser Frist bei Meidung des Ausschlusses bei uns vorzubringen.

Gießen, den 22. Dezember 1927.

Kreisamt Gießen. I. V.: Güngerich.

Dienstnachrichken des kreisamkes.

In Rieder-Erlenbach (Kreis Friedberg) ist die Maul- und Klauenseuche erloschen.

In Stockheim (Kreis Büdingen) sowie in Dorheim und N je­de r - E s ch b a ch (Kreis Friedberg) ist die Maul- und Klauenseuche aus- gebrochen.

Druck der Brühl'schen Universitäts-Buch- und Steindruckerei. R. Lange. Gießen.