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muten wegen ihres Charakters als Glücksspiel keine Erlaubniskarten mehr ausgestellt werden dürfen, und daß die -ausgestellten Apparate alsbald zu beseitigen sind. Wegen des bereits bezahlten Urkundenstempels hat er sich bei entsprechendem Antrag zur teilweisen Zurückerstattung, vorbehaltlich der näheren Prüfung im Einzelfall, bereit erklärt.
Gieße», den 17. September 1927.
Kreisami Gießen. I. B.: Güngerich.
An die Orispolizeibehörden und die Gendarmeriestationen des Kreises.
Unter Hinweis auf die obige Bekanntmachung beauftragen wir Sie, die Besitzer von „Bajazzo"-Automaten entsprechend zu bedeuten und die Beseitigmig der Apparate zu veranlassen. Im Zuwidechandlu-ngsfalle ist Strafanzeige wegen verbotenen Glücksspiels zu erheben.
Gießen, den 17. September 1927.
Kreisamt Gießen. I. V.: Güngerich.
Betr.: Arbeitsbeginn in Bäckereien.
An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
Unter Bezugnahme auf unsere Berfügung vom 22. März 1927 zu obigem Betreff in Nr. 22 des -Amtsoerkündigungsblattes vom 28. März 1927 weisen wir Sie darauf hin, daß der Herr Minister für Arbeit und Wirtschaft -die in seiner Berordnung vom 14. März 1927 genannte Frist unter den gleichen Bedingungen bis auf weiteres erstreckt hat. Wir empfehlen Ihnen, dies ortsüblich bekanntzumachen. •.. I
Gießen, den 17. September 1927.
Kreisamt Gießen. I. B.: Güngerich. |
Bekanntmachung.
Betr.: Feldbereinigung in der Gemarkung Großen-Bufeck, Kreis Gießen,- hier: Einladung insbesondere gemäß 2(rt. 25.
Hiermit lade ich sämtliche beteiligten Grundeigentümer zu der in Ge- si^ßheit des Art. 25 des Feldbereinigungsgesetzes am Dienstag, dem 27. September 1927, vorm. 12 Uhr, im Gastwirt Wagnerschen Saale „Zur Germania" in Großen-Buseck stattfindenden Versammlung der -beteiligten Grundeigentümer ein.
Die Versammlung hat zu beschließen, wie -die Feldbereinigungskosten aufgebracht werden sollen, ob durch Ausschlag auf den Flächeninhalt oder den Abschätzungswert der Grundstücke oder, abgesehen von den in Art. 28 des Feldbereinigungsgesetzes bezeichneten Fällen, durch Bildung und Verkauf von Massegrundstücken, -sowie ferner, ob -Beitrüge nach Bedürfnis erhoben oder die laufenden Mittel durch die Aufnahme von Darlehen beschosst werden sollen. Außerdem können Wünsche und Anträge seitens der Beteiligten vorgebracht und beraten werden.
In dieser Versammlung hat feder anwesende beteiligte Grundeigen- tümer eine Stimme. Die Beschlüsse erfordern zu ihrer Gültigkeit eine Mehrheit -der Anwesenden und sind unter dieser Boraussetzung auch für die nicht erschienenen Beteiligten verbindlich.
Kommen gültige Beschlüsse nicht zustande, so hat die Vollzugskommission die erforderlichen Beschlüsse zu fassen.
Die außerhalb obiger Gemarkung wohnenden beteiligten Grundeigentümer (Ausmärker) werden ausgefordert, zur Wahrung ihrer Interessen eure daselbst wohnende Persönlichkeit zu bestellen, da eine gesetzliche Verpflichtung zu einer weiteren besonderen Zuschrift an sie im Laufe des Feldbereinigungsverfahrens nicht bestehl.
Friedberg, den 2.September 1927.
Der- Hessische Feldbereinigungskommissar:
Dr. Andres, Regierungsrat.
S)rud der Brühl'schen Universitäts-Buch- und Steindruckerei, R. Lauge, Dießen.


