Amtsverkündigungsblatt
für die Provinzialdirektion Oberheffen und für das Kreisamt Gießen
Ar. 68
Erscheint Dienstag und Freitag.
23. September
2iur durch die Post zu beziehen.
1927
Jnhalts-Aebersicht: Verordnung über die vereinfachte Einreichung der Belege über den Steuerab^ua vom Arbeitslobn - Binhthrborbnf für ÖengfU» und Stuten aus Italien und Spanien. - Wahlen zum Ausschuß der Hessischen Derficherungsanstalt für gemeindliche Beamten. - Bajazzo- Automaten. - Arbeitsbeginn in Bäckereien. - Feldbereinigung Grohen-Buseck.
Bekanntmachung.
Die nachstehende Verordnung bringen mir zur allgemeinen Kenntnis. Gießen, den 16. September 1927.
Kreisamt Gießen. I. SB.: Dr. Heß.
Bekanntmachung.
Nachstehende Verordnung des Herrn Reichsininisters der Finanzen bringe id^ zur Kenntnis sämtlicher 'hessischen Behörden mit dem Ansügen, daß die Finanzämter zur Beantwortung von Zweifelsfragen bereit sind.
Darmstadt, den 5. September 1927.
Der hessische Minister der Finanzen.
Henrich. *
Verordnung
über die vereinsachke Einreichung der Belege über den Steuerabzug vom Arbeitslohn für das Kalenderjahr 1927.
Vom 2. August 1927.
Auf Grund des § 82 des Einkommensteuergesetzes vom 10. August 1925 (Reichsgefetzblatt I <5.189) wird folgendes bestimmt:
§ 1.
Für die im Kalenderjahr 1927 vom Arbeitslohn einbehaltene Steuer- abzugsbeiräge sind abweichend von den Vorschriften der §§ 46 bis 49, 51, 52, 58 der Durchführungsbestimmungen über den Steuerabzug vom Arbeitslohn vom 5. September 1925 (Reichsministerialbl. S. 1186) die Lohn- steuer-Uebevweisungsblätter, Lohnsteuerausweise ,ind Nachweisungen, die Zusammenstellung und die Steuerkarten mit Einlagebogen nur nach Maßgabe der §§ 2 bis 6 dieser Verordnung einzureichen.
§ 2.
(1) Arbeitgeber, die im Kalenderjahr 1927 den Steuerabzug vom Arbeitslohn im allgemeinen Ueberweisungs- und Behördenverfahren nach §§ 42 bis 45, 50 der Durchführungsbestimmungen über den Steuerabzug vom Arbeitslohn vorgenommen haben, haben nach Ablauf des Kalenderjahres 1927 in die Lohnsteuer-Ueberweisungslisten (Muster 1) nur die- jenigen Arbeitnehmer aufzunehmen, die im Kalenderjahr 1927 während der ganzen Dauer der Beschäftigung oder -während eines Teils derselben in einer anderen Gemeinde (Sitzgemei-nde) als in der Beschäftianngs- gemeinde einen Wohnsitz oder in Ermangelung eines inländischen Wohnsitzes ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten.
o (2) Als Beschästigungsgemeinde gilt die Gemeinde derjenigen Betriebsstätte, von der aus die Steuerabzugsbeträge für im Kalenderjahr 1927 gezahlten Arbeitslohn an eine Kasse der Reichsfinanzoerwaltung abgefllhrt worden sind. Im Behördenverfahren ist der Sitz der abführenden Kasse maßgebend.
§ 3.
(1) Hat ein Arbeitgeber Arbeitnehmer beschäftigt, die während der ganzen Dauer der Beschäftigung oder während eines Teils derselben in anderen Gemeinden als in der Beschäftigungsgemeinde einen Wohnsitz oder in Ermangelung eines inländischen Wohnsitzes ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten, so ist für jede dieser Gemeinden (Sitzgemeinden) eine besondere Lohnsteuer-Ueberweisungsliste auszuschreiben.
(2) Arbeitnehmer, die während der Dauer der Beschäftigung im Deutschen Reich weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten, sind für sich in einer gemeinsamen Lohnsteuer-Ueberweisungsliste zusammen aufzusühren.
(3) Besitzt der Arbeitgeber mehrere Betriebsstätten, von denen aus im Kalenderjahr 1927 Steuerabzugsbeträge abgeführt worden sind, so sind von jeder dieser -Betriebsstätten aus die Lohnsteuer-Ueberweisungslisten besonders anszuschreiben.
(4) Hat ein Arbeitgeber die in mehreren Betriebsstätten ein behaltenen Steuerbeträge durch eine Stelle gesammelt an eine Kasse der Reichsfinanzverwaltung abgeführt, so sind die Ueberweisungslisten von dieser Stelle aus auszuschreiben. Die Präsidenten der Landesfinanzämter sind befugt, in besonders begründeten Fällen auf Antrag zuzulassen, daß die Ueber- weisungslisten von den einzelnen Betriebsstätten aus ausgeschrieben werden, wenn der Arbeitgeber in der Lage ist, der Kasse der Reichsfinanzoerwaltung, an die die Steuerabzugsbeiräge abgeführt worden sind, mit- zuteilen, wie sich sein Abführungssoll auf die einzelnen Betriebsstätten verteilt. Das gilt finngemäß auch für die Fälle des § 53 der Durchführungsbestimmungen über den Steuerabzug vom Arbeitslohn.
§ 4.
Der Arbeitgeber hat die Lohnsteuer-Ueberweisungslisten auf Grund der Eintragungen in dem Lohnkonto (§ 38 der Durchführungsbestim
mungen über den Steuerabzug vom Arbeitslohn) auszuschreiben. In «palte 4 der Lohnsteuer-Ueberweisungsliste ist der Steuerabzugsbetrag anzugeben, der von dem Arbeitslohn einbehalten worden ist, den der Arbeitnehmer in der Zeit bezogen hat, während der er -seinen Wohnsitz ober in Ermangelung eines inländischen Wohnsitzes seinen gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb der Beschästigungsgemeinde hatte (Spalte 3). Die Lohnsteuer-Ueberweisungslisten sind in Spalte 4 aufzurechnen und vom Arbeitgeber oder einer Person, die zur Vertretung der Firma rechtlich befugt ist, zu unterschreiben.
§ 5.
(1) Soweit nach den §§ 2 und 3 Lohnsteuer-Ueberweisungslisten auszuschreiben sind, sind sie mit einer nach Muster 2 abzugebenden Vecsiche- rung, daß die Angaben vollständig und nach bestein Wissen und Gewissen gemacht sind, spätestens bis zum 29. Februar 1928 -dem Finanzamt, in dessen Bezirk die Beschästigungsgemeinde liegt, oinzusenden. In den Fällen des § 3 Abs. 4 muß bis zu diesem Tage and) die Mitteilung über die Verteilung der Lohnsteuerbeträge auf die einzelnen Betriebsstätten abgegeben werden.
(2) Sofern. Lohnsteuer-Ueberweistlngslisten von einem Arbeitgeber nicht auszuschreiben sind, hat er dem Finanzamt Fehlanzeige nack) Muster 3 spätestens bis zum 29. Februar 1928 einzusenden.
(3) Die Vordrucke für die Muster 1 bis 3 sind den Arbeitgebern auf Verlangen kostenlos zur Verfügung zu -stellen.
§ 6.
(1) Soweit der Steuerabzug vom Arbeitslohn im Kalenderjahr 1927 im Markenverfahren nack) §§ 54 bis 62 der Durchführungsbestimmungen über den Steuerabzug vom Arbeitslohn dnrchgeführt worden ist, ist der Arbeitnehmer verpflichtet, spätestens bis zum 29. Februar 1928 seine Steuerkarte und die Einlagebogen, die im Kalenderjahr 1927 zum Einkleben und Entwerten von Steuermarken verwendet worden sind, an das Finanzamt abzuliefern, in dessen Bezirk er zur Zeit der Ablieferung seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines inlätidischen Wohnsitzes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
(2) Auf die Verpflichtung zur Einsendung oder Uebergabe der Steuerkarten und Einlagebogen hat das Finanzamt burd) öffentliche Bekanntmachung, der Arbeitgeber durch Anschlag in den Arbeits- und Geschäfts- räumen hinzuweisen.
(3) An Stelle des Arbeitnehmers kann der Arbeitgeber -die Einsendung oder Uebergabe der Steuerkarten und Einlagebogen übernehmen; in diesem Falle sind die Steuerkarten und Einlagebogen dem für den Arbeitgeber zuständigen Finanzamt zu übersenden.
Bekanntmachung
Einfuhrverbol für Hengste und Stuten aus Italien und Spanien betreffend.
Vom 12. September 1927.
Die Einfuhr von Hengsten und Stuten aus Italien und Spanien nach Hessen wird wegen der in jenen Ländern herrschenden Beschälseuche auf Grund der §§ 7 und 74 ff. des Reichsvichseud>engesetzes vom 26. Juni 1909 (RGBl. S. 519) und des Artikels 1 des Hessischen Gesetzes vom 18. Juni 1926 zur Ausführung des Reichsoiehfeuchengesetzes vom 26. Juni 1909 (Reg.-Bl. S. 161) verboten.
Darmstadt, den 12. September 1927.
Der Minister des Innern.
3. SB.: Sporne r.
SBctr,: Wahlen zum Ausschuß der Hessischen Versicherungsanstalt für gemeindliche Beamte.
An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
Die Wahlliste für den Kreis Gießen zu den Wahlen zum Ausschuß der Hessischen Versicherungsanstalt für gemeindliche Beamte liegt in der Zeit vom 26. September bis 3. Oktober 1927 für die Beteiligten zur Einsicht auf unserer Registratur offen. Etwaige Beschwerden dagegen sind innerhalb der Ofsenlegungsfrist schriftlich hier einzureichen. Wir'ernpfehlen Ihnen, dies in geeigneter Weise sofort bekanntzumachen.
Gießen, den 20. September 1927. —
Kreisamt Gießen. I. SB.: Dr. Heß.
Bekanntmachung
Betr.: Bajazzo-Automaten.
Im Hinblick auf die Erfahrungen der letzten Monate sowie die Stellungnahme des Preußischen Ministeriums des Innern hat der Herr Minister des Innern in Darmstadt angeordnet, daß für die Bajazzo-Auto-


