Ausgabe 
22.11.1927
 
Einzelbild herunterladen

Amtsverkündigungsblait

für die provinzialdireMon Oberhessen und für das Kreisamt Gießen

... - 1 W ».wn.!.iiiI>tWWW i,u. .

ftr. 84 Erscheint Sienätag unb 5reitgg.22. November Nur durch die Post zu beziehen. 1922

^nhaltS-LIebersicht: Anleiheablösung. - S'raßensperre. - Einsendung der Tage, und Sandbuchsauszüge. - Ausstellung oon Wandergewerbe- __ scheinen. - Gewerbelegiltmatlvnskarlen. - Slenstnachrichten-

Bekanntmachung.

Betr.: Anleiheablösung.

.nr,®*c bbim Ueberlandwerk Oberhessen, die in den Jahren

1u22 und 1923 zum Ausbau der Ueberlandanlagen Gelder darlehensweise ziir Verfügung gestellt haben, werden darauf hingewiesen, daß sie ihre Forderungen auf Aufwertung spätestens bis zum 14. Januat 1928 unter borkige des Schuldscheins bei mir anzumelden haben. Nach diesem Termin eingehende Anmeldungen können unter keinen Umständen mehr berück' sichtigt werden.

Gießen, den 14. November 1927. s

Der Provinzialdirektor der Provinz Oberhessen. '

, J.A.: Wolf.

Sfraftetifperrc.

L e t r.: Straßensperre.

Wegen Vornahme oon Kanalbauarbeiten wird die Londorser Straße in Griinberg von der Gallusstraße bis zur Höfentränke vom 21. November 1927 ab bis auf weiteres für den Wagen- und Automobilverkehr gesperrt.

Umleitung erfolgt über die Bahnhofstraße und während der Dauer der Arbeiten zwischen Kriegerdenkmal und Höfentränke über die sog. Heeae und Schulstraße.

Die aufgestellten Warnungstafeln sind zu beachten.

Gießen, den 17. Nvvember 1927.

Hessische Provinzialdirektion Oberhessen.

Betr.: Einsendung der Tage- und Handbuchsnuszüge.

An die Gemeinde-, Mark- und Skifkungsrechner sowse an die

Rechner der ev. und kakh. kirchenkassen und die Rechner der isr. Religionsgemeindcn des Kreises. s

Bei Prüfung der für das 2. P. I. R. 1.1927 vorgelegten Handbuchs­auszüge haben wir wiederholt festgcstellt, daß die Schuldigkeiten für R. 1.1927 nicht angegeben waren, oder daß die Jstbcträge gleich den Soll­beträgen angenommen worden sind. Letzteres kann nur in den Fällen richtig fein, in denen die Sollbetrüge noch nicht feststehen. Dies kann aber nur für einige Rubriken zutreffen. Bei den Rubriken, bei denen dasSalb' feststeht, muß dieses auch angegeben werden.

Um eine Uederprüfung der Eingänge an Gemeindegefällen zu ermög­lichen und um unnötige Rückfragen zu vermeiden, empfehlen wir Ihnen, die Spalte Schuldigkeit und Rückstand bei der Einnahme nach dem je­weiligen Stand genau anzugeben. Bei der Ausgabe ist dies nicht er­forderlich.

Gießen, den 16. November 1927.

Kreisnmt Gießen. I. 23.: Dr. Braun.

Betr.: Die Ausstellung von Wandergewerbescheinen.

Au das Polizeiamk Gießen und die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.

Da nach § 60 der Gewerbeordnung die Wandergewerbescheine für die Dauer des Kalenderjahres zu erteilen sind, wollen Sie alle Personen, welche den Gewerbebetrieb im Jahre 1928 fortzusetzen ober zu beginnen beabsichtigen, durch wiederholt ortsübliche Bekanntmachung auffordern, ihre 'Anträge auf Erteilung eines Wandergewerbescheines jetzt schon, und zwar so zeitig zu stellen, daß sie zu Anfang des nächsten Jahres im Be­sitze der Scheine sein können. Die eingehenden Anträge sind uns unter Benutzung des vorgeschriebenen Formulars, aus welchem am Kopfe das Jahr, für welches der Schein begehrt wird, anzugeben ist, baldigst vor­zulegen.

Alte, schon gebrauchte Wandergewerbe scheine sind nicht mit v o rz u le ge n.

Die Beantwortung der gestellten Fragen ist von Ihnen so eingehend zu vollziehen, daß Rückfragen und damit Verzögerungen in der Ausstel­lung vermieden werden. Eine Beantwortung wieunbekannt" hat zu unter- | bleiben, es find vielmehr die erforderlichen Ermittelungen oon Ihnen vorzunehmen.

Den Anträgen auf Vertreibung von Druckschriften ist ein "Verzeichnis derselben in doppelter Ausfertigung beizufügen.

Nach der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 4. März 1912 Reichsgesetzblatt S. 189 ff. ist in die Wandergewerbescheine eine Photo­graphie des Inhabers einzukleben. Wir verweisen auf unser Ausschreiben vom 12. Oktober 1912 (Kreisblatt Nr. 80). Die Photographie ist in Visiten­kartenformat unaufgezogen bei Stellung des Antrags auf Ausstellung eines Wandergewerbescheines beizubringen. Sie muß ähnlich und gut er­kennbar sein, eine Kopfgröße von mindestens 1,5 Zentimeter haben und darf in der Regel nicht älter als fünf Jahre fein. Sie ist zu erneuern, wenn

eMgckreten"stt^" li3e5 Kemerbetreibenden eine wesentliche Veränderung Bsi gemeinsamen Wandergewerbescheinen genügt die Photographie Unternehmers, wenn ein Unternehmen nicht vorhanden ist, die eines 'Mitgliedes.

Aus der Rückseite der Photographie ist die Persönlichkeit des Antrag- stellers sofort genau zu vermerken, damit Verwechselungen uermieben werden.

Gleichzeitig machen wir Sie nochmals besonders auf die Vorschriften 'ues § 82 ff. der Ausführungsverordnung zur Gewerbeordnung vom 20. März 1912 ((Regierungsblatt S. 48 ff.) aufmerksam. Anträge ans Er­teilung von Wandergewerbescheinen sind nach Regierungsblatt 1912, eeite 131 zu behandeln und die Verhältnisse, insbesondere die gestellten Fragen wegen etwaiger Bestrafungen des Antragstellers und der Begleiter gewissenhaft und erschöpfend zu beantworten. Die Personalbeschreibung ist, wo dies ohne besondere Weitläusigkeiten ausführbar ist, stets durch persönliche Vernehmung festzustellen.

Hat der Antragsteller erst im laufenden Jahre seinen Wohnsitz in Ihrer Gemeinde genommen, so ist, sofern nach Lage der Sache die Möglichkeit mißbräuchlicher Verwendung des Wandergewerbescheines nicht aus­geschlossen erscheint, durch Nachsrage- bei der Polizeibehörde des früheren Wohnorts festzustellen, ob dem Antragsteller bereits ein Wandergewerbe­schein erteilt war.

Wegen der vorher zu regelnden Krankenversicherung der im Wander­gewerbe beschäftigten Personen machen wir Sie barauf aufmerksam, daß alle Wandergewerbetreibenden die in ihren Beirieben Beschäftigten und, soweit sie von ihnen von Ort zu Ort mitgeführt werden sollen, bei den zuständigen Krankenkassen vor Beantragung des Wandergewerbescheines als Mitglied anzumelden haben.

Zum Schlüsse weisen wir wiederholt darnilf hin, daß die ausgefertigten 2Äandergdwcibescheine van uns an die Finanzämter abgegeben'unb oon diesen nach Verwendung des Urkundenstempels und nach Regelung der TÜandergewerbefteuerfrage an die Gewerbetreibenden ausgehändigt werden.

Gießen, den 4. November 1927.

Hessisches Kreisamt Gießen. 3.23.: Güngerich.

B e t r.: Gewerbeiegitimationstarten.

An bas Polizefamk Gießen unb bie Bürgermeistereien ber Landgemeinden des Kreises.

Wer nach § 44 der Gewerbeordnung Warenbestellungen aussucht oder Waren ankauft, bedarf hierzu einer ßegitimationsfnrte, welche nach § 44a der Gewerbeordnung für die Dauer des Kalenderjahres erteilt wird. Sie wollen die Jnteresfenten, welche ihren Geschäftsbetrieb im Jahre 1928 fort­zusetzen oder zu beginnen beabsichtigen, durch wiederholte ortsüb(irf)e Be­kanntmachung auffordern, ihre Slnträge auf Erteilung der Legiliinations- karle bei Ihnen jetzt schon und so zeitig zu stellen, daß sie zu Anfang des nächsten Jahres im Besitz der erforderlichen Legitimationskarten fein können. Die Anträge wollen Sie uns. unter Benutzung des von uns durch Ausschreiben vom 25. Januar 1906 Amtsblatt ohne Nummer vorgeschriebenen Formulars, baldigst vorlegen.

Zur Erstattung des Berichtes ist die Bürgermeisterei des Nieder­lassungsortes der Firma zuständig, in Gießen das Polizeiamt.

Ferner ist bestimmt worden, daß in die Legitimationskarten ein Licht­bild des Inhabers einzukleben ist. Es find nur unaufgezogene Lichtbilder zuzulassen, die eine Kopfgröße von mindestens 1,5 Zentimeter haben, ähnlich und gut erkennbar und in der Regel nicht älter als fünf Jahre find. Auf der Rückseite des Bildes ist die Persönlichkeit sofort genau zu uer merken, damit Verwechselungen vermieden werden. Gleichzeitig machen wir darauf aufmerksam, daß Staatsangehörigkeit und Geburtsort in den Berichten anzugeben sind.

Gießen, den 4. November 1927.

Hessisches Kreisamt Gießen. I. 23.: G ü n g e r i ch.

Diensinachrichken bes kreisamkes.

Der Minister des Innern hat gestattet:

Geldlotterie des Bayerischen Landesverbandes zur Bekämpfung der Tuberkulose e. 23. in München, Vertriebsgebiet: Volksstaat Hessen/Ver­triebszeit: 1. Januar 1928 bis 31. März 1928.

Die Vertriebszeit der Lasbriefe der Geldlotterie zugunsten der Kranken­fürsorge des Dritten Ordens in Bayern e. 23. in München wurde bis zum 30. November 1927 verlängert.

Der Minister des Innern hat dem Hilfsverein der Deutschen Juden E. V. in Berlin die Erlaubnis zur Sammlung von Geldspenden durch Versand von Werbeschreiben und Veröffentlichung von Zeitungsaufrufen für das Gebiet des Volksstaates Hessen bis zum 31. Marz 1928 erteilt

Druck der Drühl'schen Universität s . Nu ck- und Steindruckerei. R Lange, Gießen.