Amtsverkündigungsblatt
für die provinzialdirektion Oberhessen und für das Kreisamt Gießen
?ir. 55 Erscheint Dienstag und Freitag. 22. ^JUti Nur durch die Post zu beziehen. 1922
Jnhalts-Aebersicht: Die Einführung der amtlichen Trichinenschau. — Lehrbücher für die Volksschule. — Reichsherbergsverzeichnis 1927/28. — Dienstnachrichten.
Betr.: Polizeiverordnung für die Landgemeinden des Kreises Gießen, die Einführung der amtlichen Trichinenschau betr.
Trichinenschauordnung.
Auf Grund des § 32 Ms. 1 der Fleischbeschauordnung vom 9. April 1903 und des Art. 64 der Kreis- und Provinzialordnung wird für die Landgemeinden des Kreises Gießen unter Zustimmung des Kreisausschusses und mit Genehmigung des Herrn Ministers des Innern vom 14. Juli 1927 zu Nr. M. d. I. II. 6723, die nachstehende Trichinenschauordnung erlassen:
§ 1.
Die amtliche Trichinenschau für die Landgemeinden des Kreises Gießen wird nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen angeorünet.
§ 2.
Jeder Metzger und sonstiger Gewerbetreibende, welcher seine Schlachtungen der. Trichinenschau zu unterwerfen beabsichtigt, hat dies beim Kreisamt anzuzeigen.
§ 3.
Das Kreisamt bestimmt nach Anhörung der zuständigen, Veterinärdienststelle, wem die Ausführung der Trichinenschau zu übertragen ist.
8 4.
Jeder Metzger und sonstiger Gewerbetreibende, der die amtliche Trichinenschau in Anspruch nimmt, ist verpflichtet, alle Schweine, die er schlachtet, der Trichinenschau zu unierwerfen. !
8 5.
Auch Private können die amtliche Trichinenschau in Anspruch nehmen. Sie setzen sich alsdann mit dem ihnen am nächsten wohnenden -verpslich- teten Trichinenschauer in Verbindung.
8 6.
Die Trichinenschau wird ausgeführt nach den für die Untersuchung des in das Zollinland eingeführten Fleisches auf Trichinen vom Bundesrat erlassenen Anweisungen (Ausführungsbestimmungen des Bundesrats D Anl. b) mit der Maßgabe, daß in zweifelhaften Fällen das Kreisveterinäramt Gießen zuständig ist.
§ 7.
Nur solche Personen, die nach den §§ 1 und 11 des Abschnittes E der Ausführungsbestimmungen des Bundesrats zum Reichsfleischbeschaugesetz zur Aussühruna -der Trichinenschau befugt sind, können mit der Pornahme der Trichinenschau betraut werden. Sie sind alsdann auf die in §6 genannte Anweisung für die Untersuchung des Fleisches auf Trichinen und Finnen zu verpflichten. !
8 8.
Die untersuchten und trichinenfrei befundenen Tiere sind mit einem Stempel von mindestens 7 cm Länge und 3 cm Breite abzustempeln, welcher die Aufschrift trägt: „Trichinenfrei, amtlich untersucht". Ferner enthält die Aufschrift Name und Wohnort des Untersuchenden.
8 9-
Ergibt die Untersuchung das Vorhandensein non Trichinen, so ist dem Kreisveterinäramt bzw. der zuständigen Vetcrinärdienststelle unverzüglich Mitteilung zu machen. Dabei sind die hergestellten Präparate und das auf Grund der vorgenommenen Untersuchung,als trichinös -befundene Fleisch vorzuzeigen.
8 10.
Die Kosten der Trichinenschau werden vom Kreisamt festgesetzt.
8 ii.
Die Kosten werden von den die Trichinenschau ausübenden Personen monatlich bei der Kreiskasse liquidiert, welche -die Beträge zuzüglich der
dadurch entstehenden Kosten von den Interessenten einzieht. Außer von Privaten dürfen in keinem Falle die die Trichinenschau ausübenden Personen von den Schlachtenden selbst Gebühren erheben.
8 12.
Zu den Untersuchungsgebühren kommen, wenn der die Trichinenschau Ausübende nicht am Wohnorte des Schlachtenden wohnt, Weggebühren, wie sie -gemäß § 23 der Fleischbeschauordnung festgesetzt siird.
8 13.
Das Kreisamt ist befugt, im Rahmen obiger Vorschriften weitere Anordnungen, deren Anwendung fich noch als notwendig -ergeben sollte, im Einvernehmen mit dem Kreisveterinäramt zu treffen.
8 14.
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Trichinenschauordnung werden, soweit nicht nach anderen Strafbestimmungen eine höhere Strafe bewirkt ist, mit einer Geldstrafe bis zu 150 Reichsmark oder im Uneinbringlichkeitsfalle mit Haft bestraft.
8 15.
. Diese Polizeiverordnung tritt mit dem Tage der Veröffentlichung im Amtsverkündigungsblatt in Kraft.
Gießen, den 20. Juli 1927.
Kreisamt Gießen. I, V.: Schmidt.
Betr.: Lehrbücher für die Volksschule.
An die Schulvorstände der Landgemeinden des Kreises.
Das im Verlag von Diesterweg in- Frankfurt a. M. erschienene Sprachbuch „Unser Deutsch", 1. Teil von Eidmann, Pickert und Weigand, ist zur Einführung in die Volksschulen zugelassen worden.
Gießen, den 18.Juli 1927.
Hess. Kreisschulamt. 3. 23.: Fischer.
Betr.: Reichsherbergsverzeichnis 1927/28.
An die Schulvorstände der Landgemeinden des Kreises.
Das vom Verbände für Deutsche Jugendherbergen -in Hilchenbach (Westfalen) herausgegebene Reichsherbergsverzeichnis 1927'28 ist soeben erschienen. Das Buch kann durch die Geschäftsstellen der Gaue und Ortsgruppen des genannten Verbandes sowie durch die Buchhandlungen und Verkehrsoereine zum Preise von 1.— Mark bezogen werden.
Bei der Bedeutung, die das Verzeichnis für die Schuljugend hat, kann empfehlend auf sein Erscheinen aufmerksam gemacht werden.
Gießen, den 18. Juli 1927.
Hess. Kreisschulamt. I. B.: Fischer.
Diensknachrichken des kreisamkes.
Das Kreisveterinäramt Schotten hat bei vier verendeten Ferkeln des Molkereidireltors Schmidt in Ulfa die Schweinepest fest-gestellt.
Die Schweine sind angeblich von Schweinehändler Roth in Echzell -gekauft.
Bürgermeister Georg Wilhelm Linden st ruth aus Beuern wurde als Genossenschaftsvorsteher für die Wassergenossenschast Beuern ernannt und verpflichtet.
Gustav Walther, Otto Hch. L i n d e n st r-u th , Philipp Lepper und Wilhelm Schwalb, sämtlich aus -Beuern, wurden als Beisitzer für die Wassergenossenschast Beuern ernannt und verpflichtet.
Joh. Heinrich Funk aus Beuern wurde als stellvertretender Beisitzer für die Wassergenossenschast Beuern ernannt und verpflichtet.
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Druck der Drühl'schen Llniv«rsitäts»Buch- und Steindruckerei, R. Lange, Dießen.


