Amtsverkündigungsblatt
für die Provinzialdirektion Oberhessen und für das Kreisamt Gießen
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Nr. 13 Erscheint Dienstag und Freitag. 22. Februar Äur durch die Post zu beziehen. 1927
Inhalts»Aeberstcht: Die Brücke über die Lahn bei Heuchelheim. — Kanalisation in Daubringen. —- Feilhalten und den Berkaus von Weidenkätzchen. — Maul« und Klauenseuche in Odenhausen. - Behüten der Wiesen. - Hessische ländliche Fortbildungsschulen. — Heimatbuch von Glenz.und Lutz. — Dienstnachrichten.
Bekanntmachung.
B e t r.: Die Brücke über die Lahn bei Heuchelheim.
Jnsolge des außerordentlich zunehmenden Verkehrs und der Steigerung der Verkehrslasten ist die Tragfähigkeit der Straßenbrücke über die Lahn bei Heuchelheim nachgeprüft worden, Nach dem Ergebnis der Prüfung ist es unzulässig, die Brücke mit Fahrzeugen, welche schwerer als 9 Tonnen sind (mag. Raddruck 3000 kg) zu befahren. Dampfwalzen dürfen die Brücke überhaupt nicht passieren. Die Fahrgeschwindigkeit ist zur Verhinderung von Unfällen auf 6 km Std. einzufchränken.
Das Hessische Wasserbauamt Mainz hat bereits durch Warnungstafeln auf diefe Beschränkung hingewiesen. Wir machen die Oeffentsichkeit ausdrücklich auf diese Beschränkung nochmals aufmerksam. 1
Gießen, den 17. Februar 1927.
Kreisamt Gießen. 3.23.: Dr. Heß. .
Bekanntmachung.
Be t r.: Kanalisation Daubringen.
Die Sperrung der Kreisstraßenortsdurchsahrt Daubringen wird vom 20. d. M. ab aufgehoben.
Gießen, den 18. Februar 1927.
Hess. Kreisamt. 3.23.: Dr. H e ß.
Betr.: Das Feilhalten und den Verkauf von Weidenkätzchen.
'An das polizeiamt Gießen, die Bürgermeistereien der Landgemeinden und die Gendarmericstakionen des Kreises.
Wir weisen Sie auf die Polizeiverordnung vom 18. Febrüar 1922 — abgedruckt im Amtsverkündigungsblatt Nr. 25 vom 23. Februar 1922 — hin. Die Ortspolizeibehörden werden ferner beauftragt, das Forst- und Feldfchutzperfonal anzuwsifen, die Einhaltung der Vorfchriften streng zu überwachen.
Gleichzeitig empfehlen wir, in geeignet erscheinender Weise darauf hinzuwirken, daß die Blütenstaub spendenden Sträucher, wie Weide- und Hafelstrauch, die zur Förderung der Bienenzucht wichtig sind, geschont werden. Es kann dies u. a. auch durch Belehrung in den Schulen und durch das Forst- und Feldschutzpersonal geschehen.
Gieß en, den 17. Februar 1927.
Kreisamt Gießen. 3.23.: Koehler.
Bekanntmachung.
Betr.: Maul- und Klauenseuche.
3n Odenhausen ist die Seuche erloschen. Die durch unsere Bekanntmachung vom _4. Februar 1927, A. V. Bl. Nr. 9 vom 8. Februar 1927, ungeordneten Schutzmaßnahmen werden aufgehoben und Odenhausen für freies Gebiet erklärt.
Gießen, den 21. Februar 1927.
Kreisamt Gießen. 3.23.: Koehler.
Bekanntmachung.
Betr.: Das Behüten der Wiesen.
Wir sehen uns veranlaßt, die nachstehenden Bestimmungen der Wiesenpolizeiordnung für den Kreis Gießen erneut zur Kenntnis der Beteiligten zu bringen:
Artikel 11. insoweit es sich nicht um abgesondert gelegene Wiesen handelt, dürfen ohne befondere Genehmigung des Kreisamtes weder von den Eigentümern selbst, noch mit deren Zu stim - mung von anderen behütet werden:
a)einjchürige Wiesen: ।
1. mit Schafen vom 1. April bis 1. Oktober,
2. mit Rindvieh vom 1. April bis 1. August;
b) sonstige Wiesen:
1. mit Schafen vom 1. April bis 1. Oktober,
2. mit Rindvieh vom 15. M.ärz bis 15. -September.
Grund- ober Talwiesen, die mit Bewässerungsanlagen versehen sind, dürfen bei nasser Witterung überhaupt nicht behütet werden. 3m übrigen ist beim Behüten von Wiesen besonders darauf zu achten, daß die Weidetiere nicht durch Zertreten vorhandener Be- und Entwässerungsgräben Schäden verursachen; erforderlichenfalls sind sie durch einfache transportable Umzäunungen von den ’ Grabenböschungen fernzuhalten.
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Artikel 12. Die Schafweide darf auf fremden Wiesen nur vom 15. Oktober bis 22. Februar oder s o lange harter s f r o st dauert, ausgeübt werden.
Artikel 13. Weideberechtigungen auf Wiesen mit anderem als Schafvieh dürfen nur im Herbst, und zwar vom 1. bis 15. Oktober, ausgeübt werden.
Schweine und Gänse sind von der Weide auf Wiesen ausgeschlossen.
Artikel 14. Auf Wiesendistrikten, insoweit sie künstliche Wäsje- rungsanlagen haben, darf keine Weideberechtigung ansgellbt werden.
Artikel 15. Die in Artikel 12, 13 und 14 angegebenen Verbote gelten sowohl für eigentliche Weideservituten als auch für Weidegemeinschaslen und sonstige Berechtigungen.
Was das Beweiden von anderen Grundstücken als Wiesen anlangt, so verweisen wir auf die Bestimmungen der 'Artikel 2 bis 5 des Gesetzes, den Umfang ufw. der Weideberechtigungen betreffend, vom 7. Mai 1849, in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. September 1899 (Reg.-Bl. S. 754).
Gießen, den 17. Februar 1927.
Kreisamt Gießen. 3.23.: Koehler.
Betr.: Wie oben.
An den Herrn Oberbürgermeister der Skadk Gießen und die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
3ndem wir Sie auf vorstehende Bekanntmachung Hinweisen, beauftragen wir Sie, auf genaue Befolgung der oben wiedergegebenen Bestimmungen hinzuwirken und insbesondere das Feldschutzpersonal sowie die Schäfer dementfprechend anzuweisen.
Wir machen Sie ferner darauf aufmerksam, daß bei außergewöhnlicher Witterung sowie unter besonders gearteten wirtschaftlichen Ver- hältnissen eine Verschiebung der in Artikel 11 bis 13 f e ft« gesetzten Termine durch uns erfolgen kann. Dahingehende Anträge wären eintretendenfalls feiten s des W i es e n v o r fta nd e s rechtzeitig bei uns zu stellen.
Gießen, den 17. Februar 1927.
Kreisamt Gießen. 3.23.: Koehler.
Betr.: Hessische ländliche Fortbildungsschulen.
An die Schulvorstände der Landgemeinden des Kreises.
Der Verband der hessischen landwirtschaftlichen Genossenschaften zu Darmstadt (Sandstraße 'Jlr. 36) teilt uns mit, daß er beabsichtigt, den ländlichen Fortbildungsschulen zur Vertiefung der Kenntnisse der Fort- bildungsschüler über das landwirtschaftliche Genossenschaftswesen seinen in diesem 3ahre zum erstenmal herausgegebenen Dorfkalender zu überlassen.
Die Sendung wird 3hnen in den nächsten Tagen zugehen.
Gießen, den 14. Februar 1927.
Hess. Kreisschulamt. 3- 23.: Fischer.
Betr.: Das Heimatbuch von Glenz und Lutz.
An die Schulvorstände der Landgemeinden des Kreises.
Wir weisen Sie auf das Ausfchreiben des Kreisamts Gießen vom 6.3amrar 1927 im Amtsoerkündigungsblatt Nr. 3 vom 14.3anunr 1927 hin und empfehlen 3hnen, mit den Bürgermeistereien in Verbindung zu treten und dort, wo das Buch angeschafft worden ist, die Bearbeitung der für die Schule in Frage kommenden Abschnitte zu unterstützen.
Gießen, den 16. Februar 1927.
Hessisches Kreisschulamt. 3.23.: Fischer.
Dienslnachrichlen des kreisamles.
Philipp Schlund II. zu Hausen wurde zum Polizeidiener für die Gemeinde Hausen ernannt und verpflichtet.
3n Oberau und Rommelhausen (Kreis Büdingen) ist die Maul- und Klauenseuche erloschen.
3n E f f o l d e r b a ch und Hof Konradsdors (Kr. Büdingen) ist die Maul- und Klauenfeuche erloschen.
3n der Gemeinde Vadenrod (Kreis Alsfeld) ist die Maul- und Klauenseuche erloschen.
Druck der Drühl'schen Universitäts.Puch« und Steindruckerei, R Lange. Gießen.


