Ausgabe 
20.9.1927
 
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Amtsverkündigungsblatt

für die provinzialbirekiion Oberhessen und für das Kreisamt Gießen

3fr- 6?®r1$eint Dienstag und Freitag. 20. September Qtur durch die Post zu beziehen. 1927

- fflZti/r i ? a m Gesetzes Uber Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung. - Straßensperre,

^nstallatwnswesen. Gebent chritt der Zentralstelle zur Forderung der Volksbildung und Jugendpflege. - Besuch der Landw. Landesaus-

stellung durch Schulen. - Feldberernrgungen Großen-Buseck und Aonnenroth. - Dienstnachrichten

Verordnung zur Ausführung des Gesches über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosen­versicherung vom 16. 3uti 1927 (21(5231. 1 $. 187).' Vom 8. August 1927.

Zur Ausführung des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeits­losenversicherung vom 16. Juli 1927 (RGBl. I S. 187) wird verordnet- § 1.

Oberste Landesbehörde im Sinne des Gesetzes ist der Minister für Arbeit und Wirtschaft.

Darmstadt, den 8. August 1927.

Hessisches Gesamtministerium

J.V.: Henrich. J.V.: Kirnberger. 9.33.: Balser.

J.B.: Hechler. J.V.: Dr. Molzan.

Verordnung zur Ausführung des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosen­versicherung vom 16. 3u(i 1927 (21(5231. I S. 187)J

Vom 8. August 1927.

Auf Grund des § 202 des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Ar­beitslosenversicherung vom 16. Juli 1927 (RGBl. I S. 187) und der vor­stehenden Verordnung des Hessischen Gesamtministeriums vom 8. August 1927 wird folgendes verordnet:

§ 1.

Im Sinne des Gesetzes ist

Gemeind« jede Stadtgemeinde von über 20 000 Einwohnern, Gemeindeverband der Kreis,

Vorstand der Gemeinde der Oberbürgermeister, !

Vorstand des Gemeindeverbandes der Kreisdirektor,

Gemeindeaufsichtsbchörde das Ministerium für Arbeit und Wirtschaft, Abteilung für Handel und Gewerbe. ,

Darmstadt, den 8. August 1927.

Der Minister für Arbeit und Wirtschaft

I. V.: Hechler.

Straßensperre.

Wegen Vornahme von Kleinplasterarbeiten wird die Provinzialstraße Ortsdurchfahrt £ i d)

(im Zuge der Straße Gießen-Gelnhausen) vom 19. September 1927 ab bis auf weiteres für den Wagen- und Automobilverkehr gesperrt.

Umleitung erfolgt innerhalb der Stadt L i ch.

Die aufgestellten Warnungstafeln sind zu beachten.

Gießen, den 12. September 1927.

Hessische Prooinzialdirektion Oberhessen.

Betr.: Jnstallationswesen.

An die Bürgermeistereien der Landgemeinden sowie die Gendarmerieskationen des Kreises.

Wie die Direktion der städtischen Elektrizitätswerke, Ueberlandanlage und Straßenbahn Gießen mitteilt, hat sie neuerdings festgestellt, daß bei Dielen Kirchweih- und anderen Festen, in ihrem Ueberlandgebiet sehr oft ein Anschluß provisorischer elektrischer Anlagen an ihr Leitungsnetz statt- sindet, ohne daß das Werk überhaupt davon unterrichtet wird. Nach den geltenden Bestimmungen dürfen derartige Anlagen nur durch die zu­gelassenen Installateure ausgeführt werden, da sonst eine Gewähr für die sachgemäß« Ausführung der Arbeiten nicht gegeben ist. Ganz abgesehen davon, daß ein derartiges Vorgehen unter Umständen Gefahr für Menschenleben und -sehr oft Gefahr für die Feuersicherheit der Gebäude mit sich bringt, ist es auch vorgekommen, daß an einem Anschluß zuviel Lampen angeschlossen wurden, so daß der Zähler beschädigt wurde und außerdem eine erheblich« Feuersgefahr entstand.

Auf Ersuchen -der Direktion des städt. Elektrizitätswerks Gießen weisen wir diejenigen von Ihnen, di« zum Versorgungsgebiet des städtischen Elektrizitätswerks Gießen gehören, ausdrücklich daraus hin, daß ein der­artiger Anschluß nur durch zugelassen« Installateure und nur mit Ein­verständnis der Direktion des Werks vorgenommen werden darf und daß vor Eingang dieses Einverständnisses keinesfalls eine Erlaubnis zum Be­iried der fraglichen llnternehinungen gegeben werden darf, j

Gießen, den 10. September 1927.

Kreisamt Gießen. 1.23.: Dr. Heß.

Betr.: Geschenkschrift der Zentralstelle zur Förderung der Volksbildung und Jugendpflege im Volksstaat Hessen.

An die Schulvorstände der Landgemeinden des Kreises.

Mit nächster Post geht Ihnen eine Anzahl Abdrucke der SchriftVon Ufer zu Ufer", herausgegeben von der Zentralstelle zur Förderung der Volksbildung und Jugendpflege im Volksstaate Dessen, zu.

Ueber den Verwendungszweck geben Seite 1 u. 2 der Schrift Ausschluß.

Gießen, den 11. September 1927.

___________________Hess. Kreisschulamt. I. 23.: Fischer.

Be t r.: Besuch der Landwirtschaftlichen Landesausstellung durch Schulen.

An die Schulvorstände der Landgemeinden des Kreises.

Wir verweisen Sie auf das Ausschreiben des Herrn Staatspräsidenten Landesamt für das Bildungswesen zu Nr. L. B. 27 167 in Nr. 214 derDarmstädter Zeitung" vom 13. September 1927 hin.

Gießen, den 18. September 1927.

Hess. Kreisschulamt. I. V.: Fischer.

Bekanntmachung.

Betr.: Feldbereinigung in der Gemarkung Großen-Buseck, Kreis Gießen: hier: Einladung insbesondere gemäß Art. 25.

Hiermit lade ich -sämtliche beteiligten Grundeigentümer zu der in Ge­mäßheit des Art. 25 des Feldbereinigungsgesetzes am Dienstag, dem 27. September 1927, vorm. 12 Uhr, im Gastwirt Wagnerschen SaaleZur Germania" in Großen-Buseck stattfindenden Versammlung der beteiligten Grundeigentümer ein.

Die Versammlung hat zu beschließen, wie die Feldbereinigungskosten aufgebracht werden sollen, ob durch Ausschlag auf den Flächeninhalt oder den Abschätzungswert der Grundstücke oder, abgesehen von den in Art. 28 des Feldbereinigungsgesetzes bezeichneten Fällen, durch Bildung und 23er= kauf von Massegrundstücken, sowie ferner, ob Beiträge nach' Bedürfnis erhoben oder die laufenden Mittel durch die Aufnahme von Darlehen beschafft werden sollen. Auherdenr können Wünsche und Anträge seitens der Beteiligten vorgebracht und beraten werden.

In dieser Versammlung hat jeder anwesende beteiligte Grundeigen­tümer eine Stimme. Die Beschlüsse erfordern zu ihrer' Gültigkeit eine Mehrheit der Anwesenden und sind unter dieser Voraussetzung auch ür die nicht erschienenen Beteiligten verbindlich.

Kommen gültige Beschlüsse nicht zustande, so hat die Vollzugs­kommission die erforderlickzen Beschlüsse zu fassen.

Die außerhalb obiger Gemarkung wohnenden beteiligten Grundeigen­tümer (Ausmärker) werden aufgefordert, zur Wahrung ihrer Interessen eine daselbst wohnende Persönlichkeit zu bestellen, da eine gesetzliche Ver­pflichtung zu einer weiteren besonderen Zuschrift an sie im Laufe des Feldbereinigungsverfahrens nicht besteht.

Friedberg, den 2.September 1927.

Der Hessische Feldbereinigungskommissar:

Dr. Andres, 91egierungsrnt.

Bekanntmachung.

Betr.: Feldbereingung Nonnenroth; hier Wahl eines Schiedsrichters.

Am Mittwoch, dem 21.September 1927, nachmittags 13.15 Uh r bis 14 U h r findet im alten Schul Haus in Nonnenroth die Wahl eines Schiedsrichters (als Ersatz für einen verstorbenen Schiedsrichter) statt. (Art. 24 des Feldbereinigungsgesetzes) Die Wahl erfolgt geheim durch Abgabe -von Stimmzetteln während obiger Zeit. Jeder beteiligte Grundeigentümer (Art. 10 FBG.) hat nur eine Stimme, auch wenn er mehrfach bevollmächtigt ist. Gewählt ist iver bi« Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Beteiligte Grund­eigentümer -können nicht Schiedsrichter sein. Konimt eine gültige Wahl nicht zustande, so hat die Landeskomtnission den Schiedsrichter zu bestellen

Nicht beteiligte Grundeigentümer, die für beteiligte Grundeigentümer abstimmen wollen, müssen gehörig bevollmächtigt sein. (Artikel 5, Abfau 3 Feldbereinigungsgesetzes).

Lauterbach, den 9. September 1927.

___________Der Hessische Feldbereinigungskommissar: Ohly.

Dienstnachcichlcn des kreisamles^

Wilhelm Konrad aus In-Heiden Gemeinde Inheiden bestellt und verpflichtet.

wurde als Feldschütze für die

Druck der Brühl'schen Llntversitäts-Buch« und Steindruckerei, R. Lange, Gießen.