Ausgabe 
19.4.1927
 
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Eine Wiederholung der Prüfung kann erst nach einer von dem Prü­fungsausschuß festzujetzenden längeren Frist erfolgen. Einer nochmaligen Teilnahme an einem Lehrgang bedarf es nicht.

IV. Uebecgangsbestimmungen.

§ 19. In der Zeit vom 1. April 1927 bis zum 1. September 1927 können Personen, die am 1. Januar 1927 in Hessen das Hufb<. gewerbe selbständig betrieben haben, aber das nach dem Gesetz vom 13. Juni 1885, die Ausübung des Hufbeschlags betreffend, erforderliche Zeugnis nicht besitzen, mithin die Vorschrift des § 9 dieser Vorschriften nicht erfüllen, nach Maßgabe der seither gültigen Bestimmungen zur Prü­fung zugelafsen werden, sofern sie eine mindestens dreijährige Gesellen­zeit" im Hufbeschlag Nachweisen können.

Die Schmiede, die an den zur Zeit des Inkrafttretens dieser Vorschrif­ten statifindenden Ausbildungskursen teilnehmen, werden noch nach den seither geltenden Bestimmungen geprüft.«

Besteht einer der nach Absatz 1 oder 2 zugelassenen Prüflinge die Prüfung nicht, so ist eine Wiederholung der Prüfung nur nach Teilnahme an einem Lehrgang (§§ 1 bis 6) zulässig.

V. Inkrafttreten dieser Vorschriften.

§ 20. Die vorstehenden Vorschriften treten am 1. April 1927 in Kraft.

Darmstadt, den 19. März 1927.

Der Minister des Innern, von Brentano.

Verordnung

zur Aenderung der Sechsten Ausführungsverordnung zur Verordnung über Erwerbslosenfürsorge.

Vom 21. März 1927.

Artikel 12 Absatz' 4 der Sechsten Ausführungsverordnung zur Ver­ordnung über Erwerbslojenfürforge vom 18. Januar 1926 (Reichsgesetz­blatt 1 S. 92) erhält mit Zustimmung des Reichsministers der Finanzen und des Reichsrats nach Benehmen mit dem Verwaltungsrat des Reichs­amts für Arbeitsvermittlung die Fassung:

(4) Diese Verordnung tritt mit dem Inkrafttreten des Gesetzes über Arbeitslosenversicherung außer Kraft.

Berlin, den 24. März 1927.

Der Reichsarbeitsminister.

gez. Dr. Brauns.

Vetr.: Straßensperre.

Straßensperre.

Anschließend an die Bekanntmachung vom 29. v. M. bringen wir hier- mn zur öffentlichen Kenntnis, daß die Straße Gießen Lollar wegen Walz- und K l e i n p f l a st e r a r b e i t e n vom 21. d. M. ab bis auf weiteres auch von km 2 bis 4,8 für jeden Verkehr gesperrt ist. Der Verkehr wird von Gießen über WieseckAlten-BufeckDaubringen Lollar und umgekehrt geleitet.

Gießen, den 19. April 1927.

Pravinzialdirektion Oberhessen. Graef.

Betr.: Identifizierung einer Leiche.

An das Polizeiamt Gießen, die Bürgermeistereien der Land­gemeinden und die Gendarmeriesialionen des Kreises.

Am 9. Dezember 1926 wurde im Koblenzer Stadtwald eine unbekannte männliche Leiche gefunden, welche wie folgt beschrieben wird: 1,65 bis 1,70 Meter groß, etwa 50 Jahre alt, blondes Haar, rotblonder langer Schnurrbart. Die Leiche war bekleidet mit einem Mantel aus feldgrauem Militärstoff, braunem Anzug mit weißen Fadenstreisen, braunem Filzhut, schwarzen -Schnürschuhen, weißem Stärkekragen und einer grün-iila ka­rierten langen Krawatte. In Kragen und Vorhemd des Toten war mit unauslöschbarer Tinte die Nr. 128 eingeschrieben. Ferner hatte er in einer Tasche eine Streichholzschachtel mit der FirmenausschriftSchade & Füll­grabe".

Alle zur Verfügung stehenden Hilfsmittel zur Identifizierung des Toten find bis jetzt erfolglos geblieben.

Wir beauftragen Sie, sich bezüglich noch nicht ermittelter, vermißter Personen mit der Polizeiverwaltung Koblenz ins Benehmen zu setzen. Lichtbilder des Toten können aus Wunsch zur Verfügung gestellt werden.

Gießen, den 16. April 1927.

Kreisamt Gießen. I. B.: Dr. Braun._______________

Bekanntmachung.

Betr.: Lungenseuche in Lich.

Nach dem Ergebnis der seither vorgenommenen Blutuntersuchung wird das auf Grund des § 194 Ziffer la gebildete Beobachtungsgebiet in Lich aufgehoben bis auf die Hüttengasse, welche im Beobachtungsgebiet bis auf weiteres verbleibt.

Gießen, den 11. April 1927.

Kreisamt Gießen. I. SB.; Dr. Stamm.

Bekanntmachung.

Betr.: Feldbereinigung Großen-Buseck; hier: Einleitung.

Die Landeskommission für Feldbssreinigung (Hessisches Ministerium für Arbeit und Wirtschaft, Abteilung für Ernährung und Landwirtschaft) hat durch Verfügung vom 21. 12. v. I. zu Nr. M. A. W. L. 15 113 ge- mäß Artikel 11 des Gesetzes die Feldbereinigung betreffend, in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. November 1923, das Feldberei- mgungsverfahren für die ßiemartung Großen-Buseck für zulässig erklärt,

und mich beauftragt, eine Abstimmung der beteiligten Grundeigentümer , nach Artikel 14 obengenannten Gesetzes herbeizuführen. ,

Die Abstimmung über die Durchführung des Feldbereinigungsi er- t fahrens findet statt: e

Montag, den 2. Mai 1927, vormittags von 91 bis 111 Uhr, in dem Gastwirt wagnerschen SaaleJur Germania", wozu ich die an der obigen Gemarkung beteiligten Grundeigentümer £ einlade. i

Wer als beteiligter Grundeigentümer anzufehen ist, ergibt der in Ab- r fchrift nachstehende Artikel 10 des obengenannten Feldbereinigung: ge-

fetzes. Dieser lautet: £

Beteiligter Grundeigentümer im Sinne dieses Gesetzes ist, mer

' im Grundbuch als Eigentümer eingetragen ist, soweit fein Grund- , besitz unter Berücksichtigung von Artikel 4 Absatz 1 und 2 non der Feldbereinigung betroffen wird. Der Inhaber einer erblichen . Leihe wird dem Eigentümer des Grundstücks gleichgestellt.

Wenn ein nach dem Absatz 1 beteiligter Grundeigentümer oder . bekannte Erben desselben nicht vorhanden sind, der Aufenthalt der Beteiligten unbekannt ist ober diese sich außerhalb des Deutschen Reiches aufhalten, so ist der Besitzer als Beteiligter zu eradjien, i

i insofern er sich durch eine entsprechende Bescheinigung des OAs- - j

gerichts als solcher ausweist.

Ist unbekannt ober ungewiß, wer beteiligt ist, so finbet bie A Vorschrift bes § 1913 bes Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechende , Anwendung. ,

i Stehl bas Eigentum an einem Grunbstück mehreren Personen nach Bruchteilen zu, so haben sie einen gemeinsamen Vertn ter zu bestellen. Dabei entscheibet bie Mehrheit bet Bruchteile, de- ; messen nach ber Größe. Bei Gleichheit entscheidet das Los.

Ein genieinsamer Vertreter ist auch zu bestellen, wenn ein Grundstück im Miteigentum zur gesamten Hand steht, soweit bas Gesamthandsverhältnis nicht im ehelichen Güterrecht begründet ist.

Wird inerhalb einer bestimmten Frist ein Vertreter nicht be­stellt, so wird er von Amtswegen ernannt.

Besteht über das Eigentum eines Grundstücks ein Rechtsst-eit , und können sich die Streitteile über die Beteiligung nicht einigen, so gilt bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Besitzer als be- teiligt. Ist auch der Besitz streitig, so findet auch hier die Var- | fchrift des § 1913 des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechende An­wendung.

Sind die Grenzen mehrerer Grundstücke streitig, so gelten für die Beteiligung die allgemeinen Vorschriften (Absatz 1). Die strei­tigen Flächen werden für die im Verfahren notwendigen Ber ch- ! nungen und für die Koftenaufbringung gleichmäßig zwischen den Beteiligten geteilt. Die Forderung eines Rückersatzes von Kauen * nach beendetem Rechtsstreite wird dadurch nicht berührt.

Die Bestimmungen bes Bürgerlichen Gesetzbuches, nach denen eine Erklärung zu ihrer Wirksamkeit ber Zustimmung anberer , Personei. oedars, kommen im Vollzüge bieses Gesetzes nicht zur ,

Anwenbung. § 2113 bes Bürgerlichen Gesetzbuches findet bei Feld- ,

bereinigungen auf Verfügungen der Vorerben keine Anwendung, st Steht ein beteiligter Grundeigentümer unter elterlicher Gewalt ; ober Vormunbschaft, ist eine vorläufige Vormundschaft oder Pf!- ge- ?. schäft errichtet oder ein Nachlahpfleger bestellt, so bedarf der ge­setzliche Vertreter, Pfleger und Nachlaßpfleger für die auf Gründ dieses Gesetzes abzugebenden Erklärungen keiner Genehmigung bes Vormunbschafts- ober Nachlaßgerichtes bes Gegenvormuw es, Beistanbes ober Familienrates. Ausgenommen hiervon sind bie in Artikel 5 Absatz 6 vorgesehenen Fälle.

Der gesetzliche Vertreter einer Körperschaft, Stiftung ober An­stalt bes öffentlichen Rechtes ober einer unter ber Verwaltung j- einer öffentlichen Behörbe stehenden Stiftung bedarf keiner Ge- 1 . nehmigung ber Aufsichtsbehörbe.

Konkursverwalter bebürfen nicht der Genehmigung- des Glau- [i bigerausfchuffes ober ber Gläubigerversammlung.

Fibeikommißbesitzer sind befugt, ohne Zustimmung der AgnAen 1 an dem Verfahren teilzunehmen."

Beteiligte Grundeigentümer können sich durch Bevollmächtigte, die mit einer von einer Behörde beglaubigten ober ausgestellten Vollmacht versehen finb, vertreten lassen.

Diejenigen beteiligten Grundeigentümer, die in der Abstiminm gs- tagsahrt weder persönlich noch durch gehörig Bevollmächtigte abstimu en, werden als für die Durchführung des Feidbereinigungsverfahrens stim­mend angesehen.

Die außerhalb obiger Gemarkung wohnenden beteiligten @ runbeii.cn« tümer (Ausmärker) werden aufgefordert, zur Wahrung ihrer 9ntercifen eine in dieser Gemarkung wohnende Persönlichkeit zu bestellen, da eine gesetzliche Verpflichtung zu einer weiteren besonderen Zuschrift an fit im Laufe des Felbbereinigungsverfahrens nicht besteht.

Aus Grunb von Artikel 17 bes Felbbereinigungsgefetzes gebe ich hiermit bekannt, bah es von jetzt an ben beteiligten ©runbeigentüm.-rn

unb ben beteiligten Verfügungsberechtigten verboten ist, ohne @encl;mi« gung ber Bollzugskommifsion unb solange biefe noch nicht gebildet ist, des ' Kommissars der Landeskommission (Artikel 16 Absatz 1) auf Grund­stücken bes Feldbereinigungsbezirkes Kulturveränderungen ober Bau­werke, Felbfcheuern, Brunnen, Gruben unb Einfriedigungen p. p. herzu- >' stellen, ober Herstellen zu. lassen, ober an bestehenben Anlagen bieser Art Aenderungen vorznnehmen, ober vornehmen zu lassen. Gleiches gilt für bie, Neuanlage von Baumstücken, sowie von Dauerkulturen.

iSinb Säuberungen, Herstellungen und Anlagen dieser Art ohne die vorgeschriebene Genehmigung erfolgt, fo braucht "im Feldbereinigungs. er fahren hierauf keine Rücksicht genommen zu werden. Auch kann dieVoll- zugskommission nicht genehmigte Aenderungen, Herstellungen und ln=