Amtsverkündigungsblati
für -ie Provinzialdirektion Oßerheffsn und für das Kreisami Gießen
Ar. 29
Erscheint Dienstag und Areitag.
20. April
■Jlur durch die Post 3u. beziehen. 1922
hofXnn’ '?ie .Prüfung erstreckt sich auf alle Zweige des Huf- und Klauen- veschlags sowie der Huf- und Klauenpflege. Sie umfaßt einen praktischen und einen mündlichen Teil. Bei der Prüfung ist das Mas; von Fertig- Z',.cn,,Ullbe?cnnV1 lH.eI1 nachzuweisen, das zur praktischen Ausübung des Huf- und Klauenbeschlags erforderlich ist.
8 13. Die praktische Prüfung umfaßt:
1. die Anfertigung zweier Hufeisen (je eines für ein kaltblütiges und ein warmblütiges Pferd), vo'n denen eines für einen kranken oder fehlerhaften Huf oder für ein Pferd mit fehlerhafter Gliedmaßen- stellung oder Gangart oder zum Beschlage für besondere Ge- brauchszwecke oder den Winterhufbeschlag bestimmt sein muß,
2- die Anfertigung eines Klaueneifens,
3. den vollständigen Beschlag zweier Hufe, und zwar eines Border- und eines Hinterhufes. Nach Möglichkeit ist hierbei ein Pferd mit trauten ober fehlerhaften Hufen ober mit fehlerhafter Glied,naßen- stellung oder Gangart zu verwenden. Wenn ein solches Pferd nicht Verfügung steht, so ist neben dem in Satz 1 bezeichneten der Beschlag an einem kranken ober als trank angenommenen toten Hufe auszufuhren. Bei dem Beschlage kann eines der zu 1 anqefer- tigten Hufeisen Verwendung finden,
4. die Zurichtung und den Beschlag von zwei Rinderklauen
Benn Beschlag ist die richtige, saubere und sichere Ausführung nachstehender Verrichtungen zu beachten: die Beurteilung des Pferdes vor dein Beschlage, die Abnahme der Hufeisen, das Zurichten der Hufe, das Schmieden der Hufeisen vom Stabe, das Richten, das Auspnssen, das Fertigmachen und Aufnageln der Hufeisen, die Beurteilung des Pferdes nach dem Beschlage.
».„„Ruch ben? Aufpassen der Hufeisen hat der Prüfling die zum mS&Ä" fe,rf'°sCn ^-feisen mit den zum Ausschlagen ausge- hageln dem Prüfungsausschüsse vorzulegen.
S™ mÄ" Prüfungsausschusses haben die Hufeisen vor dem Aufschlagen daraufhin zu prüfen, ob sie passen.
5‘ fiigun^"steht^ DOn bohlenhufen, sofern solches Material zur Ver-
8 14. Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf:
11 °en allgemeinen Bau des Tierkörpers und der Gliedinaßen in ihren üutn Hufbeschlage, die Grundzüge von dein Bau lind den Verrichtungen^des Hiifes und die verschiedenen Hufformen,
21 ?.h®ru??J?0! '-'"d Regeln für die Ausführung des Beschlags gesunder fehlerhafter und kranker Hufe sowie der Hlife von Pser-
, ™'LU,nre9se(m”[’,0tn Gliedinaßenftellungen und Gangarten
3 . den Beschlag der Pferde zu besonderen Gebrauchszwecken,
4 gerben er d)teb 3t0I^en bem Beschlage von Warm- und Kaltblut-
51 Usb bie Berichtigung fehlerhafter Glied,naßenstel-
lungen, insbesondere-auch bei Fohlen, sowie die wichtigsten Huf- krankhe.ten, soweit der Beschlag in Frage kommt, 81 '
b. den Klauenbeschlag und die Klauenpflege,
ni'rht b^rnn»„breiirn,iberf^nfH9en Einhufern und Rindern, die sich ' N. beschlagen lassen wallen, anzuwenden sind, und solche, die als gefährlich zu vermeiden sind; J
81 £ Werte-, der Beschaffung, der A.ifbewahrunq und
^S^lung herzu verarbeitenden Rohmaterialien und Fertiq- fabrikate (Hufeisen, Hufnagel, Stollen ufw.) sowie die Kennzeichen ihrer guten und schlechten Beschaffenheit, Kennzeichen
' Wer?zeu"ge"'d ber erforderlichen Schmiedeeinrichtungen, Geräte und 10. die Haftpflicht des Schmiedes.
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fÜ,r brns gefamte Reichsgebiet.
im Lehrgangsoerbrechte'Zeitig u ^bescheini gen. °Uf yerkm9en bie
Vorschriften
jur Ausführung des Gesetzes vom 13. 3uni 1885. die Ausübung des Hufbeschlags bekrefsend (Reg.-Vl. S. 121). 9
Vom 19. Marz 1927.
- ?"kr Aufhebung der Verordnung vom 20. März 1905 (Req.-Bl ? 12.) wird S.ur Ausführung des Gesetzes vom 13. Juni 1885, die Aus ub'mg de- Hufbeschlags betresfend, auf Grund des Artikels 4 desselben das Nachstehende, bestimmt: 1
I. Ausbildung.
§ .1-, Die Ausbildung der Hufschmiede erfolgt in den staatlichen Hufbeschlaglehrfchmieden. w
8 2. D'e Ml her in einer Husbeschlaglehrschmiede gleichzeitig zu ii,i errichtende,, Schuler wird vom Minister des Innern im Einvernehmen
bCs"t Bundesamt für das Bildungswesen bestimmt. Auf 'je ein Sch,n,edefe,ier dürfen nicht mehr als vier Schüler zugelassen werden
8 3. Für die Teilnahme an einem Lehrgang ist ein Lehrgeld zu ent- achten, dessen Hohe besonders bestimmt wird. d
< „8 4- 2" die Hufbeschlaglehrschmieden dürfen nur Schmiedeqesellen ^ifgenoiinncn werden, die ihre Lehrzeit ordnungsgemäß in einer Schimede, in der auch Hufbeschlag ausgeübt wird, zurückqeleqt, die Gesellenprüfung abgelegt und sich darnach mindestens drei Jahre als Ge-
l eile im Hufbeschlag betätigt haben. In besonderen Ausnahmefällen kann v ^r. Mulister des Innern im Einvernehmen mit dem Minister für Arbeit
Ick nchehen " D°n ber Forderung der vollen dreijährigen Gesellentätig-
- ,S.ie Tätigkeit ber bem Reichsheer angehörenden Schmiede im Huf- l'eschlagbetnebe des Heeres ist der Tätigkeit als Geselle gleichzurechnen. ~ b,'r Aufnahme in die Hufbeschlaglehrschmiede haben bie Ä'-t9n'n UDnr, bec11 be-den in § 11 unter Ziffer 3 unb 4 genannten Mitgliedern des Prüfungsausschusses ein Probeeisen zu schmieden roSen 'S?aüfgenomZm ß°9' ^b' ein ^eifen schmieden, hä
in d-- «*-»,*■>
fiirhon8v Lehrgänge umfassen einen theoretischen und einen prab Ti?r°rz?zu Steilen"" Unterricht im Hufbeschlag ist stets durch einen
II. Prüfung.
finbtf t21-? 10^f iebe5 Lehrganges einer Hufbeschlaglehrschmiede
nrhmm t b'eTe,lneh,iier zur Erlangung des nach § 30a der Gewerbe-
i 0?rbp '9J“rr bns Deutsche Reich (Gesetz, betreffend Abänderung der @e= SrhJn rJ j ,UOm L 9u“ 1983 !RGBl. S. 1591) unb nach Artikel 1 des
V eetre fenh N ? Bl I 9UU,1885, die Ausübung des Hufbeschlags be dilnn« »rFr. 9< o2 )' bte gewerbsmäßige Ausübung des Hllf- vefchlags erforberlichen Zeiigniffes eine Prüfung statt.
(vgl. §§ ffb^lS)1'9 erf°l0t nad) ber Prüfungsordnung für Hufschmiede beschlaoli-brl^^ Meldung zur Prüfung ist eine Bescheinigung der Hus- benen bC t’ror?."(.e9cn- bn& b« Prüfling an dem vorgeschrie- uon hPn n0ort9cIm^’9 teilgenommen hat. Die Bescheinigung muß imqen finh nnr^,te-n -bes Mrgangs (§ 6) unterzeichnet sein.8Die ® Unbiqfefi^er?irf)bebTeC^ufbefSriar,nh0?^USf^U& a?3uk9e"' in bcM M die $rüf[ nn/ih?, 9 Liv L'6 ?k,br,d,rn'ebe gelegen sind, an welchen h°l'mg-PrtifunL ^ben- dies gilt nicht für Wieder-
|onbersl'b?ftimmt wir?""9 *f‘ dn€ (9ebüI)r 3U entrichten, deren Höhe be-
„ III. Prüfungsordnung.
;u ernennenden^? f'nbct bl'riJ’ einen von dem Minister des Innern
* °-m ““6e-
2 her u°l;CresyeLerinärbcmnti?r 0(5 Vorsitzender,
3 . ein oon rhebr%A,ehrCf'f?etn Unterrichts der Hufbefchlaglehrfchmiede,
4 J“ bri"’e"b"'im
| der Lehrschmiedemeister,
' der Sanbmirtfl^F?bn^lrt^a/f5fa?l.me.r. 3H bezeichnender Vertreter eine befnnher» fofIrn fur b,e Förderung ber Pferdezucht
B. Vertreter dieser Körperschaft"^" $Orperfd,aft 0ebiIbet wird, ein li6a,erbei0 be'fonberlSbeftimmt9SQUSfrf,U'feS Sustehenden Prüfungs-
JiihaltS.Aeberstcht- Vorschriften über die Ausübung des Hufbeschlaas - .........................
über Erwerbslofenfürsorge. - Straßensperre. - Jdentisizieruna e ne^Leicbe^ 9 c3U5 Anbetung der Sechsten Ausführungsverordnung _________________ °»d «y. sä®.m * ~ »> s-°b°»-V-,-ck


