Amtsverkündigungsblatt
für die Provinzialdirektion Oberheffen und für das Kreisamt Gießen
83 Erscheint Dienstag und Freitag. , 18. 2lot)etn6er Nur durch die Post zu begehen. 192 Z
Indalts-Aebersicht: Gesetz über die Zuckerung der Weine. - Allgemeine Straßenverkehrsordnung. ferien 1928. — Feidbereinigung Annerod.
— Llnfalloerhülungskalender 1928. — Öfter»
besetz über die Zuckerung der weine des Jahrgangs 1927 Vom 31. Oktober 1927.
Der Reichstag hat das folgende Gesetz beschlossen, das mit Zustimmung des Reichsrats hiermit verkündet wird. M
§ 1.
Für die Weine des Jahrgangs 1927 wird das im § 3 Abs. 1, Satz 2 des Gesetzes vom 7. Apnl 1909 vorgesehene Höchstmaß der Zuckerung auf ein V'crtcl der gesamten Flüssigkeit erhöht und die in dem genannten 83 2K>f. 2, Halbsatz 1 vorgesehene Zuckerungsfrist bis zum 31. Januar 1928 verlängert.
§ 2. !
Dieses Gesetz tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft Berlin, den 31. Oktober 1927.
Der Reichspräsident. Der Reichsminister des Innern.
v o n H i n d e n b u r g._____________________ von Keudefl.
B e tr.: Allgemeine Straßenverkehrsordnung.
An das Polizeiamt Gießen, die Orlspolizeibehörden und die Gendarmerie des Kreises.
Die in Nr. 77 des Amtsverkündigungsblatts vom 28. Oktober l. I. oer=' offentlichte Straßenverkehrsordnung ist von den Bürgermeistereien alsbald ortsüblich bekanntzumachen.
Die Polizeibeamten haben sich mit den Bestimmungen der Verordnung vertraut zu machen und die Durchführung zu überwachen.
Gießen, den 12.November 1927.
Kreisamt Gießen. I. V.: vr. B r a u n. ! ________
Bekanntmachung.
Betr.: Gemeinschaftsarbeit; fji-er: Unfallverhütungskalender für 1928.
Auf Antrag des Gewerbeaufsichtsamts bringen wir nachstehende Notiz zur Kenntnis der Interessenten:
Der Rnfallverhiilungskalender für 1928 ist zu Berlin XV d, Köthner Straße 37, beim Verband der Deutschen Berufsgenossenschaften'erschienen. Der Kalender ist in einigen Fabriken schon seit Jahren bekannt und scheint außerordentlich geeignet, jeden werktätigen Lohnarbeiter und besonders solchen, die maschinellen Gefahren ausgesetzt sind, als Aufklärungsmittel für den persönlichen Unfallschutz in die Hand gegeben zu werden. Der Stückpreis beträgt 15 Pf. im einzelnen und 12 Pf. bei Abnahme von mehr als 100 Stück.
Gießen, den 15. November 1927.
_______Kreisamt Gießen. I. V.: Giingerich.
Betr.: Osterferien 1928.
Au die Schulvorstände der Landgemeinden des Kreises.
Die Osterferien 1928 beginnen am Sonntag, dem 1. April 1928. Das neue Schuljahr beginnt Montag, den 23. April 1928.
Gießen, den 16. November 1927.
__Hess- Kreisschulamt. I. V.: Fischer.__________________
Bekanntmachung.
Betr.: Feldbereinigung Annerod; hier: Einleitung.
Die Landeskommission für Fcldbereinigung (Hessisches Ministerium für Arbeit und Wirtschaft, Abteilung für Ernährung und Landwirtschaft) hat durch Verfügung vom 9. September d.J. zu Nr. M. A. W. L. 12 514 ge- wäß Artikel 11 des Gesetzes die Feldbereinigung betreffend in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. November 1923, das Feldbereinigungsver- fahren für die Gemarkung Annerod für zulässig erklärt und mich beauftragt, eine Abstimmung der beteiligten Grundeigentümer nach Artikel 14 obengenannten Gesetzes herbeizuführen.
Die Abstimmung über die Durchführung des Feldbereiniqungsver- fohrens findet statt:
Dienstag, den 29. November 1927, vormittags 10 Uhr, im alten Schutfaal zu Annerod,
wozu ich die an der obigen Gemarkung beteiligten Grundeigentümer emtnde.
Wer als beteiligter Grundeigentümer anzusehen ist, ergibt der in 2(6= wir!ft nachstehende Artikel 10 des obengenannten Feldbereinigungsgesetzes. Dieser lautet:
„Beteiligter Grundeigentümer im Sinne dieses Gesetzes ist, wer im Grundbuch als Eigentümer eingetragen ist, soweit sein Grundbesitz unter Berücksichtigung von Artikel 4 Absatz 1 und 2 von der Feldbereinigung betroffen wird. Der Inhaber einer erblichen Leihe wird dem Eigentümer des Grundstücks gleichgestellt.
Wenn ein nach dem Absatz 1 beteiligter Grundeigentümer oder bekannte Erben desselben nicht vorhanden sind, der Aufenthalt der Beteiligten unbekannt ist oder diese sich außerhalb des Deutschen Reiches aufhalten, so ist der Besitzer als Beteiligter zu erachten, insofern er sich I ourch eine entsprechende Bescheinigung des Ortsgerichts als solcher auswcist.
Ist unbekannt oder ungewiß, wer beteiligt ist, so findet die Vorschrift des § 1913 des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechende 2lnwendung.
Steht das Eigentum an einem Grundstück mehreren Personen nach Bruchteilen zu, so haben sie einen gemeinsamen Vertreter zu bestellen. Dabei entscheidet die Mehrheit der Bruchteile, bemessen nach der Größe. Bei Gleichheit entscheidet das Los.
Ein gemeinsamer Vertreter ist auch zu bestellen, wenn ein Grundstück im Miteigentum zur gesamten Hand steht, soweit das - Gesamthandsverhältnis nicht im ehelichen Gütcrrecht begründet ist.
Wird innerhalb einer bestimmten Frist ein Vertreter nicht bestellt, so wird er von Amts wegen ernannt.
Besteht über das Eigentum eines Grundstücks ein Rechtsstreit und können sich die Streitteile über die Beteiligung nicht einigen, so gilt bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Besitzer als beteiligt. Ist auch der Besitz streitig, so findet auch hier die Vorschrift des § 1913 des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechende Anwendung.
Sind die Grenzen mehrerer Grundstücke streitig, so gelten für die Beteiligung die allgemeinen Vorschriften (Absatz 1). Die streitigen Flächen werden für die im Verfahren notwendigen Berechnungen und für die Kostenaufbringung gleichmäßig zwischen den Beteiligten geteilt. Die Forderung eines Rückersatzes von Kosten nach beendetem Rechtsstreite wird dadurch nicht berührt.
Die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches, nach denen eine Erklärung zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung anderer Personen bedarf, kommen im Vollzüge dieses Gesetzes nicht zur Anwendung. 82113 des Bürgerlichen Gesetzbuches findet bei Feldbereinigungen auf Verfügungen der Vorerben keine Anwendung.
Steht ein beteiligter Grundeigentümer unter elterlicher Gewalt oder Vormundschaft, ist eine vorläufige Vormundschaft ober Pflegeschaft errichtet oder ein Nachlaßpsleger bestellt, so bedarf der gesetzliche $er= treten, Pfleger und Nachlaßpfleger für die auf Grund dieses Gesetzes abzugebenden Erklärungen keiner Genehmigung des Vormundschaftsoder Nachlaßgerichtes des Gegenvormundes, Beistandes oder Familienrates. Ausgenommen hiervon sind die in Artikel 5 Absatz 6 vorge- sehenen Fälle.
Der gesetzliche Vertreter einer Körperschaft, Stiftung ober Anstalt bes öffentlichen Rechtes ober einer unter ber Verwaltung einer öffentlichen Behörde stehenden Stiftung bedarf keiner Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
Konkursverwalter bedürfen nicht der Genehmigung des Gläubigerausschusses ober ber Gläubigerversammlung.
Fibeikommißbesitzer finb befugt, ahne Zustimmung ber Agnaten an bem Verfahren teilzunehmen."
Beteiligte Grunbeigentümer können sich burch Bevollmächtigte, bie mit einer von einer Behörbe beglaubigten ober ausgestellten Vollmacht versehen sind, vertreten lassen.
Diejenigen beteiligten Grundeigentümer, die in ber Abstimmungskaq. Ghrt weder persönlich noch durch gehörig Bevollmächtigte abskimmen, werden als für die Durchführung des Feldbereinigungsverfahrens stimmend angesehen. '
... Die außerhalb obiger Gemarkung mohnenben beteiligten Grundeigen- tumer (Ausmarker) werben aufgeforbert, zur Wahrung ihrer Interessen eine in b,eser Gemarkung wohnende Persönlichkeit zu bestellen, ba eine gesetzliche Verpflichtung zu einer weiteren besonberen Zuschrift an sie im Lause bes Feldbereinigungsverfahrens nicht besteht.
Auf Grunb von Artikel 17 bes Feldbereinigungsgesetzes gebe ich hier- nut bekannt, daß es von jetzt an den beteiligten Grundeigentümern und ben beteiligten Verfügungsberechtigten verboten ist, ohne Genehmigung ber Bollzugskommijsion unb solange diese noch nicht gebildet ist des Kommissars der Landeskommission (Artikel 16 Absatz 1) auf Grundstücken bes FeldbereinigUngsbezirkes Kultiirveränberungen ober Bauwerke Felb- fcheuern, Brunnen, Gruben unb Einfriedigungen pp. herzi,stellen, ober Herstellen zu lassen, ober an bestehenben Anlagen bieser Art Aenderungen vorzimehmen, ober vornehmen zu lassen. Gleiches gilt für bie Neuanlage von Baumstucken, sowie von Dauerkiilluren.
Sinb Aenderungen, Herstellungen und Anlagen dieser Art ohne die vorgeschrlebene Genehmigung erfolgt, so braucht im Felbbereinigungsver- fnljrcn hierauf keine Rücksicht genommen zu werben. Auch kann bie'Voll- zugskommission nicht genehmigte Aenberungen, Herstellungen unb Anlagen, unbeschadet ber Möglichkeit, eine Bestrafung nach Artikel 72 zu erwirken, auf Kosten desjenigen, von dem die Aenderungen Herslel- limgen und Anlagen herrühren, nach Maßgabe des Artikels l'ber Ver- orbnung bie Zwangsvollstreckung jm Felbbereinigungsverfahren betreffend, vom 18. Marz 1922 beseitigen lassen.
B.erbot eilischt, sobald durch ben beauftragten Kommissar fest- fffinbet16 °ffent ,d) bekonntgegeben wird, baß bie Feldbereinigung nicht
Friedberg, den 23. Oktober 1927.
Der Hessische Feldbereinigungskommissar. Dr. Andres, Regierungsrat.
Druck der Bruhl'fchen älniversitäts.Buch» und (Steinbruderei, rR. Lange, Gießen


