Ausgabe 
18.10.1927
 
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Erscheint Dienstag und Freitag.

48. Oktober

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192Z

Amtsverkündigungsblatt

für Sie Provinzialdirektion Oberheffen und für das Kreisamt Gießen

Znhalts-Aebersicht: Straßensperre. - Das Einhalten der Tauben. -

Nentenbanlscheine- - Die Einführung der amtlichen Trichinenschau. Die Fleischbeschauaebübren Sie Eröffnung des ordentlichen Lehrgangs an den landwirtschaftlichen Schulen. Die Erhebung einer alb gemeinen TLertzuwachssteuer. - Diensinachrichten. 96 U"9 etner aa

Straßensperre.

Wegen des am 20. Oktober b. 3. anläßlich des Gallusmarktes in Grün- berg voii dem ländlichen Reit- und Fahrverein Griinberg veranstalteten Reit- und Fahrwettbewerb wird die ProvinzialstraßenstreckeGrünbera Göbelnrod (von Grünberg bis zur Gemarkungsgrenze Grllnberg-Gäbeln- rod) von 13 bis 18 Uhr für jeden Verkehr gesperrt.

Die Umleitung des Verkehrs erfolgt über die StraßeLindenstruth Grimberg . '

Gießen, den 10. Oktober 1927.

Hessische Provinzialdirektion Oberhessen.

Bekanntmachung.

B e t r.: Falsche Rentenbankscheine.

An sämtliche unterstellten Kassen.

In den Nummern 235 und 237 derDarmstädter Zeitung" vom 7. und 10. d. M. sind Bekanntmachungen der Deutschen Nentenbank vom 5. Sep- tember bzw. 30. August l. I. über falsche Rentenbankscheine enthalten, auf die wir Sie ausdrücklich Hinweisen. .

Gießen, den 12. Oktober 1927.

________________Kreisamt Gießen. I. V.: Dr. H e ß.

Bekanntmachung.

V e t r.: Polizeiverordnung für die Landgemeinden des Kreises Gießen, die Einführung der amtlichen Trichinenschau betreffend. * 1 2 3

Gemäß § 10 der Trichinenschauordnung vom 20. Juli 1927 werden die Kosten der Trichinenschau wie folgt festgeseßt:

1. bis zu fünf Schweinen je Schwein 1, >RM.

2. über fünf Schweine je Schwein 0,75 RM.

3. für ein halbes Schwein 0,50 RM.

4. für ein Stück Fleisch. 0,30 RM.

Auf Grund des § 3 der Trichinenschauordnung wird dem praktischen Tierarzt Dr. Walter in Lich die Ausführung der Trichinenschau über­tragen.

Gießen, den 10. Oktober 1927.

Kreisamt Gießen. I. V.: Dr. Heß.

Bekanntmachung

Betr.: Die Fleischbeschaugebllhren.

Auf Grund der Verordnung vom 28. Dezember 1922 betreffend die Abänderung der Fleischbeschauordnung vom 9. April 1903, hat der Herr Minister des Innern durch Verfügung vom 4. Oktober 1927 zu Nr. M. d. I. I! 9384 mit Wirkung vom 1. Oktober 1927 die Gebühren öfr Tierärzte und Fleffchbeschauer wie folgt festgesetzt:

I.

Innerhalb der ihnen gemäß § 1, Absatz 2 der Fleischbeschauordnung vom 9. April 1903 überwiesenen Beschaubezirke haben zu beanspruchen: a) die Fleischbeschauer:

1. an Beschaugebühren (§ 23, Absatz 1, Ziffer 1 der FlBO. in der Fassung vom 28. Dezember 1922) Nm.

für ein Stück Großvieh (Bulle, Ochse, Kuh, Stier, Iungrind) 1,25 für ein Stück Schwein oder Kleinvieh (Kalb,^Schaf, Ziege) . 0,75

für ein Stück Saugferkel oder Sauglamm (Schaf, Ziege) 0,30

2. an Ganggebühren bei Ausübung der Beschau in einer Entfernung von mehr als 1 Kilometer außerhalb des Wohnortes (§ 23, Absatz 1, Ziffer 2 der FlBO. in der Fassung vom 28. Dezember 1922) für jeden aus dem Hin- und Rückwege zurllckgelegten Kilometer 0,20 Rm. Angefangene Kilometer zählen voll:

3. an Zusahgebühren in den Fällen des § 23, Absatz 1, Ziffer 3 der FlBO. in der Fassung vom 28. Dezember 1922 innerhalb ihres Wohnortes 1,25 Rm., außerhalb desselben die nach der vorher­gehenden Ziffer 2 zu berechnende Ganggebühr, mindestens jedoch 2 9(111.;

b) die Tierärzte:

1. an Beschaugebühren (§ 23, Absatz 1, Ziffer 1 der FlBO. in der Fassung vom 28. Dezember 1922) ' s f Rm.

ür einen Einhufer 3,

iir ein Stück Großvieh (Bulle, Ochse, Kuh, Stier, Iungrind) 2,

ür ein Stück Schwein oder Kleinvieh (Kalb, Schaf, Ziege) 1,20

ür ein Stück Saugferkel oder Sauglamm (Schaf, Ziege) 0,40

2. an Ganggebühren bei Ausübung der Beschau in einer Entfernung von mehr als 1 Kilometer außerhalb ihres Wohnortes (8 23, Abf.l, Ziffer 2 der FlBO. in der Fassung vom 28. Dezember 1922) für jeden auf dem Hin- und Rückweg zurückgelegten Kilometer 0,30 Rm. Angefangene Kilometer zählen voll;

3. an Zusahgebühren in den Füllen des §23, Absatz 1, Ziffer 3 der FlBO. in der Fassung vom 28. Dezember 1922 innerhalb ihres Wohnortes 2 Rm., außerhalb desselben die nach b 2 zu berechnende Ganggebühr, mindestens jedoch 4 Rm.

II.

Für die Vornahme der Ergünzungsbeschau (§ 24, Absatz 1 der FlBO. in der Fassung vom 28. Dezember 1922) haben an Beschaugebühren für jedes beschaute Schlachttier zu beanspruchen:

1. die Tierärzte: gzm.

a) innerhalb ihres Wohnortes und in dessen Gemarkung 2 50

b) außerhalb der Gemarkung ihres Wohnorts einschl. Tagegeld 5,

2. die beamteten Tierärzte 2 Rm.; bei auswärtigen Geschäften außerdem die verordnungsmäßigen Tagegelder.

An Reisekosten nach Orten, die die Tierärzte mit der Eisenbahn nicht erreichen können, ist diesen eine Vergütung von 0,30 9im. für jeden auf dem Hin- und Rückweg zurückgelegten Kilometer zu gewähren. Der An­spruch auf Kilometergeld besteht auch dann, wenn die Beschau in einer Entfernung von mehr als 1 Kilometer außerhalb des Wohnortes des Tierarztes vorzunehmen war. Angefangene Kilometer zählen voll.

Die Bahn fall in jedem Fall, also auch nach Orten, die abseits von der Bahn liegen, soweit benutzt werden, wie nur irgend möglich. Die Be­rechnung der Transportkosten hat in diesem Falle in der Weise zu er­folgen, daß die Bahnfahrt bis zu der in Frage kommenden Station und von dieser ab der Landweg zugrunde gelegt wird.

lliisere Bekanntmachung vom 8. April 1927 (A. V. Bl. Nr. 28 vom 14. April 1927) ist hiermit aufgehoben.

Gießen, den 12. Oktober 1927.

Kreisamt Gießen. I. V.: Schmidt.

B e t r.: Das Einhalten der Tauben während der Saatzeit.

An die Bürgerineiskereien der Landgemeinden des Kreises.

Wir verweisen Sie auf die Bestimmung des Art. 39, Absatz 1, Ziffer 2 des Feldftrafgesetzes vom 13. Juli 1904 (Regierungsblatt 1904, Seite 282). Es wird Ihnen im Einvernehmen mit dem Gemeinderat überlassen, eine Sperrzeit für Tauben im Interesse der Feldbestellung anzuordnen.

Gießen, den 10. Oktober 1927.

Kreisamt Gießen. I. 23.: Schmidt.

Bekanntmachung.

bekr. die (Eröffnung des ordentlichen Lehrganges 1927/28 an den landwirt­schaftlichen Schulen bei den hessischen Landwirkschasksämtern.

Vom 27. September 1927.

Ser ordentliche Lehrgang 1927/28 an den hessischen landwirtschaftlichen Schulen beginnt am

Rionkag, dem 7. November d. 3.

Anmeldungen zur Aufnahme werden von den Direktoren der Land­wirtschaftsämter entgegeiigenommen, die auch nähere Auskunft Über das Alter der aufzunehmenden Schüler und Schülerinnen, das Schulgeld, den Lehrplan und die evtl. Unterbringung der Schüler in Prioathäufern erteilen.

Darmstadt, den 27. September 1927.

Hessisches Ministerium für Arbeit und Wirtschaft. Abteilung für Ernährung und Landwirtschaft.

Uebe 1.

Bekanntmachung.

B « t r.: Wie oben.

Unter Hinweis auf obige Bekanntmachung bringen -wir hiermit zur allgemeinen Kenntnis, daß der Unterricht an den landwirtschaftlichen Schulen in Lich und Grünberg

Rionkag, den 7. November l. 3.

beginnt, und zwar in Lich um 10 Uhr und in Grünberg um 9 Uhr vor­mittags.

Anmeldungen sind alsbald zu richten für die kanüwirtschaftl. Schule in Lich bei Herrn Direktor Dr.Lehr, Landwirtschaftsamt Lich, Grünberg bei Herrn Direktor Traukmann, Landwirtschaftsamt Griinberg.

Genannte Herren sind auch zur weiteren Ssusk-unst jederzeit gerne bereit. Lich, Fernruf Nr. 39, Grünberg, Fernruf Nr. 70.

Die in die Unterklaffen -eintretenden Schüler müssen bereits zu Ostern 1926 aus der Volksschule entlassen sein. Das Schulgeld beträgt für das