Ausgabe 
18.1.1927
 
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Amtsverkündigungsblatt

für die Provinzialdirektion Oberheffen und für das Kreisamt Gießen

Jir. 4 Erscheint Dienstag und Freitag. 18. Zmmar Aur durch die Post zu beziehen. 1927

JmhalLs-Aebersicht: Hessischer Schutzverein für entlaffene Gefangene. - Maul- und Klauenseuche in Sich. Abhaltung des Frühjahrs- und Herbstmarltes in Gießen. Straßensperre. Dersicherungspflicht der Handarbeitslehrerinnen.j Feldbereinigung in Watzenborn-Steinberg.-

1 Dienstnachrichten.

Betr.: Den Hessischen Schutzverein für entlassene Gesungene.

An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.

Wie der Hessische Schutzverein für entlassene Gefangene mitteilt, haben der Krieg und seine unglücklichen Folgen alles vernichtet, was der Schutz­verein in jahrzehntelanger Arbeit aufgebaut hatte. Insbesondere ist das ansehnliche Vermögen von über 70 000 Mark durch die Inflation zer­ronnen; dabei war das Schutzbedürfnis für die entlassenen Strafge­fangenen wohl niemals so dringend, ihre Not niemals so groß, wie jetzt.

Den ungeheuer gesteigerten Ansprüchen gegenüber bedarf der Schutz­verein dringend größerer Mittel als sie ihm jetzt zufließen. Keine Ge­meinde sollte sich deshalb von deni Beitrag ausschliehen, denn jede kann in die Lage kommen, daß eines ihrer Angehörigen infolge einer Straf­verbüßung in Not gerät.

Nachdem der Schutzverein im Jahre 1925 in dem Arbeitsheim Die­burg die nötigen Erfahrungen gesammelt hatte, hat er im Juni 1926 eine neue Aufnahmestelle für entwurzelte Entlassene auf dem gepachteten Gut Hohenau am Rhein eingerichtet, auf dem schon sehr erfreuliche Erfolge erzielt worden sind, derart, daß die Prooinh Nassau/ in Verbindung mit der Stadt Frankfurt, dem Gesängnisvcrein Frankfurt und dem Strafvoll­zugsamt daselbst eine gleiche Einrichtung schaffen will. Auch das Mini­sterium des Innern und der Landtag haben nach Mitteilung des Schutz­oereins ihre Anerkennung ausgesprochen.

Der Schutzverein bittet, doch dahin auf die Gemeinden wirken zu wollen, daß sie das vorbildliche Unternehmen tatkrästig fördern durch Beitritt zum Verein und Leistung eines ihren Kräften entsprechenden Beitrags.

Der Verein hat uns eine Anzahl von Rechenschaftsberichten für das Jahr 1925 übersandt, die wir Interessenten auf Wunsch gern zur Ver­fügung stellen werden. Die für die jetzigen Mitglieder vorgesehenen Exemplare des Rechenschaftsberichts laffen wir Ihnen demnächst eben­falls zugehen und empfehlen, dieselben an die Mitglieder auszphändigen.

Gießen, den 12. Januar 1927.

Kreisamt Gießen. I. V.: Dr. Heß.

Bekanntmachung. (

Betr.: Maul- und Klauenseuche in Lich.

In Lich ist die Maul- und Klauenseuche amtlich festgestellt worden.

Es wird gebildet ein Sperrbezirk, bestehend aus der Gemarkung Lich.

Unsere Bekanntmachung vom 10. Oktober 1925 in Nr. 82 des Amts- verkündigungsblattes findet sinngemäße Anwendung.

Zuwiderhandlungen gegen die erlassenen Anordnungen werden mit erheblichen ©trafen geahndet, wenn sie wissentlich begangen sind, sogar auf Grund des § 328 StGB, mit Gefängnis.

Gießen, den 14. Januar 1927.

Kreisamt Gießen.

_____________________________I. SB.: Wol f._____________________________

Polizei-Verordnung

die Abhaltung des Frühjahrs- und herbstmarkkes in Gießen betr. (Biesseordnung).

Auf Grund der §§ 69 und 149 Ziffer 6 der Gewerbeordnung, des Art. 129b der Städteordnung, des Art. 3 des Gesetzes über die Orts­polizei vom 14. Juli 1921, sowie des Art. 14 Abs. 3 der Verordnung über Vermögensstrafen und Bußen vom 6. Februar 1924 wird nach Anhörung der Stadtverordnetenversammlung und mit Genehmigung des Herrn Ministers des Innern und des Herrn Ministers für Arbeit und Wirt­schaft vom 20. Dezember 1926 zu Nr. M. A. W. 38180 folgendes be­stimmt:

I. Ordnungspoiizeiliche Bestimmungen.

§ 1. In Gießen wird alljährlich im Frühjahr und im Herbst eine Schau- und Verkaufsmesse abgehalten.

§ 2. Die Schaubuden, Karussells u. dgl. dürfen nicht vor 2 Uhr nach­mittags (an den Tagen des Frühjahrs- und Herbstpferdemarktes, soweit sie in die Markt- (Messe-) gelten fallen, nicht vor 10 Uhr vormittags) ge­öffnet werden, und sind spätestens um 10 Uhr abends an den Tagen des Pferdemarktes und an den in die Messe fallenden Sonntagen um 104 Uhr zu schließen. Für Darbietungen ohne Parade und Musikbetrieb, sowie für Kinderkarussells kann der Beginn bereits ab 9 Uhr vormittags zuge­lassen werden.

Aus die Verkaufsbuden finden für den Verkauf an Markttagen die jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen über die Geschäftszeit der offenen Ladengeschäfte Anwendung. An den Markt- (Blesse-) Sonntagen ist die Verkaufszeit von 2 Uhr mittags bis 7 Uhr nachmittags. Für die

Verkaufsbuden und Stände mit Nahrungs- und Genahmitteln, Scherz­artikeln u. dgl. gilt an allen Tagen des Marktes. (Messe) die Schluß­stunde des Abs. 1

§ 3. Alle Besucher des Marktes (Messe) haben bei Eintritt der Polizei­stunde abends 10 Uhr, an Pferdemarkttagen und Sonntagen 104 Uhr abends, den Markt- (Messe-) platz zu verlassen.

§ 4. Nach Schließung der Verkaufsbuden darf sich niemand mehr in den Gängen der Verkaufsmesse aufhalten.

Es ist verboten, in den Verkaufsständen zu übernachten.

II. Gewerbepolizeiliche Bestimmungen.

§ 5. Die Veranstaltung von Musikaufführungen, Schaustellungen, theatralischen Vorstellungen oder sonstigen Lustbarkeiten, sowie der Ver­kauf geistiger Getränke bedarf der kreisamtlichen bzw. ortspolizeilichen Erlaubnis auf Grund bereits bestehender Bestimmungen. Die erteilte Erlaubnis ist räumlich auf den Markt (Messe-) platz und zeitlich aus die Dauer des Marktes (Messe) beschränkt, sie ist davon abhängig, daß der Veranstalter im Besitze einer Platzzuweistmgsbescheinigung ist.

§ 6. Unsittliche und anstößige Ausstellungen, Vorführungen, Darbie­tungen und Ankündigungen inner- und außerhalb der Buden, Museen, Lichtspieltheatern, in Ansichtspostkarten, Druckschriften, Bildern u. dgl. sind nicht gestattet.

§ 7. Verboten sind hypnotische Vor- und Schaustellungen aller Art.

§ 8. Glücksspiele irgendwelcher Art werden nicht geduldet.

8 9. Wischer, Wedel, Konfetti, Papierwurfschlangen, Wurfpfeile und ähnliche Waren, deren Gebrauch die öffentliche Ordnung auf dem Meß­platz zu stören geeignet sind, dürfen nicht auf denfelben gebracht, dafelbst feilgeboten und verkauft werden.

Desgleichen darf Feuerwerk aller Art weder seilgeboten, verkauft noch abgebrannt werden.

§ 10. Verbotene Waren werden polizeilich beschlagnahmt und dem Eigentümer erst nach Schluß des Marktes (Messe) gegen Ersatz der Ver­wahrungskosten zurllckgegebe».

§ 11. Jede Bude und jeder Stand muß mit einem deutlich lesbaren Aushang versehen sein, der den vollen bürgerlichen Vor- und Zunamen oder die Firma, sowie den Wohnort des Inhabers angibt.

§ 12. Den Beamten des Polizeiamtes ist in Ausübung ihres Dienstes der Zutritt zu den Schaubuden jederzeit gestattet. Während der Vor­stellungen ist ihnen auf ihr Verlangen ein geeigneter Platz im Zuschauer- raum unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.

III. Gesundheitspolizeiliche Bestimmungen.

§ 13. Alle auf den Markt- (Messe-) platz kommenden Nahrungs- und Genußmittel müssen einwandfrei beschaffen sein. Sie sind in reinlicher Weise aufzubewahren und zu behandeln, sowie gegen Verunreinigungen (Fliegen) ausreichend zu schützen. Insbesondere dürfen sie nicht gleich­zeitig mit anderen Stoffen und Gegenständen in ein und demselben Be­hältnis aufbewahrt werden. Als Unterlage ober zur Verpackung darf nur sauberes, nicht bedrucktes, beschriebenes oder bemaltes Papier verwendet werden.

§ 14. Das bedienende Personal muß sich besonderer Reinlichkeit auch in der Kleidung befleißigen. Personen mit ekelerregenden oder an­steckenden Krankheiten dürfen nicht im Betriebe beschäftigt werden.

Die Trinkgesäße sind jedesmal ausreichend mit sauberem Wasser zu reinigen.

§ 15. Den polizeilichen Organen sind die von ihnen verlangten Speise- unb Getränkeproben gegen Bezahlung des gewöhnlichen Verkaufspreises abzugeben.

§ 16. Für alle Nahrungs- und Genußmittel herstellende Betriebe ist der gesamte Wasserbedarf aus der städtischen Wasserleitung zu entnehmen.

> IV. Sicherheitspolizeiliche Bestimmungen.

§ 17. Die Besitzer von Karussells und Schaubuden sind verpflichtet, sich vor der Aufstellung ihrer Betriebe zu verläfsigen, ob alle zur Ver­wendung kommenden Konstruktionsteile noch die hinreichende innere Festigkeit und Tragfähigkeit besitzen und keinerlei Beschädigungen auf- weisen. Beschädigte Stücke sind hierbei sofort auszuwechseln und durch neue Ersatzteile zu ersetzen. Die Abstände zwischen den einzelnen Schau­buden, Karussells und Verkaufssländen müssen mindestens 1 Bieter be­tragen.

§ 18. Die Inbetriebnahme der Buden, Karussells, Schaukeln und son­stigen, Gerüste darf erst nach vorheriger Besichtigung durch die Bau­polizeibehörde und Erfüllung der von dieser gestellten Bedingungen er­folgen.

Für die Sicherheit der Konstruktionsteile sowie deren sachgemäße Auf­stellung und tragfähige Unterstützung ist der Betriebsinhaber sowie der Betriebsleiter verantwortlich.