2
Durch die vor der Inbetriebnahme erfolgende allgemeine baupolizeiliche Abnahme des Betriebes übernimmt diese Behörde leinerlei Garantie für die Betriebssicherheit.
§ 19. Die Buden-, Karussell- usw. Inhaber sind verpflichtet, durch Anstellung genügenden Aufsichtspersonals dafür zu sorgen, daß jede lieber« füllung der Boden, Zelte, Karussells usm. vermieden wird, und daß das Publikum nicht in den Gängen innerhalb der Buden und an den Ausgängen stehen bleibt. ' '
Die Türen müssen in ausreichender Zahl und Breite vorhanden sein und nach außen aufschlagen. In den Schaubuden sind für den Brandfall ein Eimer Wasser, ein Eimer Sand mit Schaufeln und eine Löschdecke bereit zu halten. (
§ 20. Die Beleuchtung der Buden innerhalb der Verkaufsreihen, Zelte und Karussells darf nur durch elektrisches Licht erfolgen. Die elektrischen Anlagen, sowohl diejenigen für Licht wie die für Kraft, müßen in ihrer Ausführung den Vorschriften des Verbandes Deutscher Elektrotechniker entsprechen. Die Verwendung von Azetylen oder von Sicherheitslampen kann ausnahmsweise von der Polizeibehörde gestattet werden.
§ 21. Die Ausschmückung der Buden und Zelte mit leicht brennbaren Stoffen ist möglichst zu beschränken, in der Nähe von Beleuchtungskörpern und Feuernngsanlagen verboten.
§ 22. Das Rauchen in den Schaubuden ist verboten. Das Verbot ist in deutlicher Schrift sichtbar anzuschlagen.
§ 23. Oefen, Kochherde, Dampfkessel u. dgl. sind auf das natürliche Erdreich oder auf eine feuersichere Unterlage zu stellen. Von Brettern und Leinwandwänden sowie von sonstigen brennbaren Bauteilen und Gegenständen ist mit den Feuerungseinrichtungen ein Abstand von mindestens 50 Zentimeter einzuhalten, es sei denn, daß die gesährdeten Stellen mit Eisenblech auf Asbestunterlage beschlagen sind.
§ 24. Rauchabzugrohre müssen von Holzwerk und sonstigen brennbaren Bauteilen mindestens 15 Zentimeter weit entfernt sein,' oder durch eine Zwischenlage von Blech oder anderem feuersicherem Material verwahrt werden. Die Rauchabzugsröhren müssen mindestens 1 Meter weit über die Dachfläche hinaus geführt werden und mit einem Funkenfänger versehen sein.
§ 25. Die Verwendung von Brennstoffen, die zu lästiger Entwicklung von^Rauch oder Ruß führen, ist verboten.
Feste Brennstoffe sind in befonderen sicheren Verschlägen ober Behältern aufzubewahren. Die Aufbewahrung von Petroleum, Spiritus, Benzin und sonstigen feuergefährlichen flüssigen Stoffen hat jin gut verschlossenen Blechbehältern und so zu erfolgen, daß der Zutritt Unbefugten nicht möglich ist.
§ 26. Die Feuerpolizeibehörde kann jederzeit.auch andere als sich aus den vorstehenden Paragraphen ergebende Bedingungen,. die sie für notwendig erachtet, stellen und von deren Erfüllung die Inbetriebnahme bzw. den Weiterbetrieb abhängig machen.
§ 27. Für die von der Baupolizei vorzunehmenden Prüfungen sind gemäß Ortssahung betreffend die Gebühren für die Tätigkeit der Baupolizeibeamten in der Stabt Gießen vom 26. Mai 1924 Prüfungsgebühren zu entrichten. Die Beträge sind an die Stadlkasse auf Anforderung zu zahlen.
V. Verkehrspolizeiliche Bestimmungen.
§ 28. Welche Straßen und Straßenteile mährend des Marktes (Messe) für den allgemeinen Fuhrwerksverkehr gesperrt sind, wird jeweils in dxm Amtsverkündigungsblatt rechtzeitig bekannt gemacht.
§ 29. Die Aufstellung von Buden, Zelten, Ständen, sowie von Wohn- und sonstigen Wagen der Meßbesucher in den an dem Meßplatz angrenzenden Straßen darf nur mit polizeilicher Genehmigung erfolgen.
Als Markt- (Messe-) platz ist der Oswaldsgarten anzusehen.
§ 30. Fahr- und Motorräder, Hunde sowie Kinder- und Handwagen aller Art dürfen nicht auf den Meßplatz mitgebracht werden.
§ 31. Die Gänge zwischen den Buden dürfen nicht mit Kisten und sonstigen, den Verkehr hindernden Gegenständen verstellt werden.
§ 32. Für rechtzeitige tägliche Reinigung der Plätze und Buden und die Beseitigung etwaiger Abfälle ist Sorge zu tragen.
VI. Strafbestimmungen.
§ 33. Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Bestimmungen werden, soweit nicht nach § 368 Ziffer 8 des Reichsstrafgesetzbuches eine höhere
Strafe verwirkt ist, gemäß § 149 Ziffer 6 der Gewerbeordnung mit Geldstrafe bis zu 30 Reichsmark und im Unvermögensfalle mit Haft bis zu 8 Tagen bestraft.
8 34. Gegen Gewerbetreibende, die den polizeilichen Anordnungen nicht Folge leisten, kann die sofortige Entziehung der für den Markt (Messe) erteilten Erlaubnis und die Einstellung ihres Betriebes auf dem Markte verfügt werden.
Das Gleiche gilt auch für solche Unternehmen, die sich über eine Platz- zuweisung nicht ausweifen können. ,
§ 35. Vorstehende Polizei-Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Veröffentlichung im Amtsverkündigungsblatt in Kraft.
Gie.ßen, den 12. Januar 1927.
Hessisches Polizeiamt. I. V.: Schmidt.
Bekanntmachung.
Wegen Vornahme von Kanalarbeiten wird hiermit der Zufahrtsweg zu der Kläranlage bzw. zu den Lagerplätzen und Wohnbaracken, zwischen dem Uebergang des Anschlußgleises bta zur Wegabzweigung, vom 13. Januar 1927 ab bis auf weiteres für den Fährverkehr gesperrt.
Gießen, den 13. Januar 1927.
Hessisches Polizeiamt. I. B.: Schmidt.
Betr.: Die Bersicherungspflicht der Handarbeitslehrerinnen,- hier: Erkrankungsanzeigen.
An die Schulvorstände der Landgemeinden des Kreises.
Es besteht Veranlassung, erneut daraus hinzuweisen, daß bei Erkrankungen von nebenamtlichen versicherungspflichtigen Handarbeiis- lehrerinnen alsbald eine Erkrankungsanzeige an die Staatliche Betriebs- krankenkasse einzusenden ist. Ebenso bedarf die Kasse eines ärztlichen Nachweises über die Dauer der Krankheit bzw. den Wiedereintritt der Arbeitsfähigkeit. Die Herren Aerzte haben entsprechende Bordrucke im Besitz.
Verspätete Einsendung der genannten Anzeigen hat für die Kasse erhebliche Mehrarbeit zur Folge. (Verzögerungen im Abrechnungsverkehr der Kasse mit den zuständigen Ministerien usw.), die vermieden werden kann.
Wir empfehlen Ihnen, für die Folge entsprechend zu verfahren, Gießen, den 13. Januar 1927.
Hess. Kreisschulamt. I.B.: Fischer.
Bekanntmachung.
Betr.: Feldbereinigung Watzenborn-Steinberg: hier: die Arbeiten des II. Abschnitts.
In der Zeit vom 18. bis einschließlich 31. Januar 1927 liegen auf dem Amtszimmer der Hess. Bürgermeisterei Watzenborn- Steinberg die Arbeiten des II. Abschnitts obiger Gemarkung zur Einsicht der Beteiligten offen.
Es find dies:
1. die Bonitierungskarten,
2. das Befitzstandsverzeichnis,
3. die Gütergeschosse nebst Zusammenstellung.
Tagfahrt zur Entgegennahme pon Einwendungen hiergegen findet daselbst
Dienstag, den 1. Februar 1927, vormittags 9—10 Uhr, statt, wozu ich die Beteiligten mit dem Anfügen einlade, daß die Nichterscheinenden mit Einwendungen ausgeschlossen sind. Die Einwendungen sollen die Beschwerdepunkte und die Begründung enthalten.
Friedberg, den 5.Januar 1927.
Der Hessische Feldbereinigungskommissar:
Dr. Andres, Regierungsrat.
Diensinachrichten des Kreisamtes.
Die Maul- und Klauenseuche in Angers b ach (Kreis Lauterbach) ist erloschen.
In H u tz d o r f (Kreis Lauterbach) ist die Maul- und Klauenseuche amtlich festgestellt worden.
I i
Druck der Brühl'schen AniversitätS-Buch« und Steindruckerei. R. Lange, Gießen.


