Amtsverkündigungsblatt
für die provmzialdirekiion Oberheffen und für- das Kreisamt Gießen
^r- 4®scheint Dienstag und Freitag. 17. Zutti Nur durch die Post zu beziehen. 1927
Jnhalts-Aebersicht: Dackordnung für die Gemeinde Burkhardsfelden. - Ansteckender Scheidenkatarrh. - Dienstnachrichten.
Detr.: Dackordnung für die Gemeinde Burkhardsfelden.
' Polizei-Verordnung
Auf Grund des Art. 64 des Gesetzes, betreffend die innere Verwaltung und die Vertretung der Kreise und Provinzen vom 8. Juli 1911, und der Reichsverordnung über Dermögensstrafen und Buhen vom 6. Februar 1924 wird nach Vernehmung der Ortspolizeibehörde, der Gemeindevertretung mit Genehmigung des Ministers des Innern die "nachstehende Polizeiverordnung für die Gemeinde Burkhardsfelden erlasfen.
§ 1.
Wer den Bestimmungen der Backordnung für die Gemeinde Burkhardsfelden zuwiderhandelt, wird mit Geldstrafe bis zu 150 Reichsmark und int Aneinbringlichkeitsfalle mit Haft bestraft.
8 2.
Diese Polizeiverordnung tritt mit der Veröffentlichung im Amtsverkündigungsblatt in Kraft.
Gießen, den 15. Juni 1927.
Kreisamt Gießen. I. V.: W o l f.
Backordnung für die Gemeinde Burkhardsfelden.
Auf Beschluß der Gemeindevertretung Burkhardsfelden wird nach Anhörung des Kreisausschusses mit Genehmigung des Ministers des Innern für die Gemeinde Burkhardsfelden folgende Backordnung erlassen:
§ 1.
Jeder Ortseinwohner ist berechtigt, nach Maßgabe der gegenwärtigen Vorschriften, für seinen eigenen Bedarf in dem Gemeindebackhaus zu backen.
§ 2.
Bäcker von Beruf sind vom Gebrauch des Gemeindebackofens zu ihrem Gewerbebetrieb ausgeschlossen. Für ihren Hausbedars bleibt ihnen die Mitbenutzung gleich den anderen Einwohnern nach Reihenfolge und Los gestattet. Ausnahmen erfordern die Genehmigung des ' Gemeinderats. ’
8 3.
Die Aufsicht über den Vollzug der Dackordnung kommt der Bürgermeisterei zu. Die Aufsicht über das Backen liegt dem vom Gemeinderat jeweils bestellten Aufseher (Dackmeister) ob, dessen Anordnungen, vorbehaltlich der Befugnis des davon Betroffenen, sich hiergegen bei der Bürgermeisterei zu beschweren und Abänderungen zu erwirken, unweigerlich Folge zu leisten ist.
8 4.
Jeder Ortseinwohner, der in dem Gemeindebackosen backen will, ist verpflichtet, sobald er an der Reihe ist, an einem Montag oder an einem anderen auf einen Feiertag unmittelbar folgenden Werktage den Ofen zum Brotbacken anzuheizen.
Dem Backmeister liegt es ob, die Einhaltung der Reihenfolge zu überwachen und jeden Ortseinwohner, der an die Reihe des Anheizens kommt, acht Tage zuvor in Kenntnis zu setzen.
Wer das ihm obliegende Anheizen unterläßt oder zum Schein . nur etwas Holz verbrennt ohne zu backen, hat eine Vergütung von 4 Reichsmark an die Gemeindekasse zu zahlen, wofür 6er, Dackmeister das Anheizen veranlaßt.
Bis zur Zahlung dieses Betrages ist der Zahlungspflichtige von der Benutzung des Gemeindebackofens ausgeschlossen. Hinderungsgründe, über deren Triftigkeit die Bürgermeisterei zu entscheiden hat, sind dieser sofort anzuzeigen, nachdem der Betreffende davon Kenntnis erhalten hat, daß er den Ofen anzuheizen habe. Wird die rechtzeitig vorgebrachte Entschuldigung als begründet anerkannt, so fallen die angedrohten Rechtsnachteile weg. Die Bürgermeisterei hat aber im Einvernehmen mit dem Dackmeister und nach Anhörung des zeitig Verhinderten zu bestimmen, wann dieser feiner Pflicht des Anheizens an einem anderen Tage zu genügen habe und die Deteiligten hiervon! in Kenntnis zu fetzen.
§ 5. ।
Die Reihenfolge des Duckens wird durch Verlosung bestimmt, und zwar mittags um 12 Ahr auf hiesiger Bürgermeisterei.
Wer zum Losen nicht rechtzeitig erscheint, muh am nächsten Tage erneut mitlvsen.
Wenn mehrere Ortseinwohner vor dem Losen erklären, zusammen ein Gebäck backen zu wollen, so kann dies zwar zugelassen werdens, es hat aber alsdann nur einer von ihnen für alle mitzulosen.
Die Abtretung eines Backloses an einen andern ist nur mit Genehmigung der Bürgermeisterei zulässig.
8 6.
Ist jemand, der ein Backlvs gezogen hat, aus irgendeinem Grunde am Backen verhindert, so hat er dem Backmeister hiervon alsbald
Anzeige zu machen, damit dieser die Aachfolger rechtzeitig davon in Kenntnis setzen kann.
8 7.
Der Beginn des Backens wird für bas Sommerhalbjahr (1. April bis 30. September) auf 6 Ahr, für das Winterhalbjahr (1. Oktober bis 31. März) aus 8 Ahr vormittags festgesetzt.
o . 8 8.
Zu fedem Gebäck Brot stehen dem, der den Ofen anheizt, drei Stunden und Zedern Aachbäcker zweieinhalb Stunden zur Verfügung. Jeder Aachbäcker ist verpflichtet, innerhalb einer Viertelstunde mit dem Backen fortzufahren. Die Zahl der an einem Tage Dackendelns soll in der Regel im Sommerhalbjahr sechs, im Winterhalbjahr fünf betragen ,
8 9.
Der Beginn des Kuchenbackens vor Festtagen wird je nach den! Bedürfnissen vom Dackmeister bestimmt. Dor Festtagetr muß Tag und Nacht burchgebacken werden. Aeber die hierbei einzuhaltende Reihenfolge wird vom Backmeister eine besondere Liste angesertigt.
8 10. I
Mit dem Obstkuchenbacken vor Sonntagen im Herbst soll/ soweit die Bedürfnisse nichts anderes erfordern, am Freitag mittag be-, gönnen werden. Das Backen geht nach der vom Dackmeister festtse- stellten Reihenfolge vor sich. Das Zusammenbacken mehrerer kann zugelassen werden.
8 11.
Aus besonderen Anlässen, wie Hochzeiten, Kindtausen, Begräbnissen u. dgl., kann der Dackmeister einzeln, die ordnungsmäßig einen Tag vor dem Backlosen hierum nachsuchen, unabhängig vom Backlosen eine bevorrechtigte Reihenfolge einräumen, die von den übrigen Teilnehmern zu beachten ift
8 12.
Wer mit seinem Gebäck fertig ist, hat den Ofen von Asche und ebenso die Backstube zu reinigen, sowie auch das Zustellen der Oesf- nungen am Backofen gehörig zu besorgen. Im Anterlassungsfalle hat der Aachbäcker dem Backmeister sogleich hiervon Anzeige zu machens Versäumt dies der Aachbäcker, so hat er die Nachteile seiner Säumnis selbst zu tragen.
8 13.
Der zuerst Backende hat den Schlüssel zu dem Backhaus bei dem Backmeister in Empfang zu nehmen und an den Nachbücker abzuliefern. Der zuletzt Backende hat nach Vollendung seines Gebäcks die Backstube zu reinigen, Tür und Fensterläden ordnungsmäßig zu verschließen und den Schlüssel spätestens innerhalb einer Stunde an den Backmeister abzuljefern.
8 14.
Verunreinigung oder Beschädigung des Backhauses sind zu vermeiden. Verboten ist das Dörren von Holz in dem Backofen, das Holzhauen in dem Backhaus und der Gebrauch von zu dicken Wellen oder nicht gehörig kleingemachtem Holz.
Das Verbrennen von Dornreisig ist gänzlich untersagt. Das Zustellen der Oeffnungen am Backofen hat jeder Backende zu besorgen.
Wer von den Backenden eine festgestellte Beschädigung nicht sogleich dem Backmeister anzeigt, kann für den Schaden selbst haftbar gemacht werden.
8 15.
Aenderungen der in vorstehender Dackordnung sestgelegten Geldbeträge unterliegen der Beschlußfassung des Gemeinderats und detz Genehmigung des Kreisamts.
8 16.
Diese Bockordnung tritt mit der Verkündigung im Amtsverküir- digungsblatt in Kraft.
Burkhardsfelden, den 15. Juni 1927.
Hess. Bürgermeisterei Burkhardsfelden. A l b a ch.
Bekanntmachung.
D e t r.: Den ansteckenden Scheidenkatarrh.
Der ansteckende Scheidenkatarrh in der Gemeinde Bersrod ist erloschen. Die angeordneten Schutzmaßnahmen werden wieder aufgehoben.
Gießen, den 14. Juni 1927.
Kreisamt Gießen. I.V.: Wolf.
Diensknachrichten des Kreisamkes.
In der Gemeinde Groß-Felda (Kreis Alsfeld) wurde die Maul- und Klauenseuche amtlich festgestellt. Ort und Gemarkung Groß-Felda, mit Ausnahme von Klein-Felda und Schellnhausen, ist zum Sperrbezirk und die Orte und Gemarkungen Ermenrod, Zeilbach, Kestrich und Windhausen sowie Klein-Felda und Schellnhausen wurden xum Beobachtungsgebiet erklärt.
Druck der Brühl'fchen Universitäts-Buch- und Steindruckerei, R. Lauge, Gießen.


