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Bezeichnung der Tiere
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folgender
Tagesordnung:
7.
8.
9.
Farbe, Geschlecht, Alter, Abzeichen
der Heber«’ nähme
Ursprungs- und Ge« sundheitszeugniffe können in die Spalte Bemerkungen eingefügt werden.
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1. Diensteinweisung und Verpflichtung der neu in den Provinzialtag berufenen Mitglieder.
2. Verwaltungsbericht des Provinzialausschusses der Provinz Ober’ Hessen über den Stand der Provinzialverbandsangelegenheiten und Rechnung über die Einnahmen und Ausgaben der Provinz Ober Hessen im Rj. 1925.
3. Voranschlag über die Einnahmen und Ausgaben der Provinz Oberhessen im Rj. 1927.
4. Antrag der Provinzialtagsmitglieder Breidenbach und Seibold aus Uebernahme sämtlicher neuerbauter Straßen.
5. Rechenschaftsbericht des Provinzialausschusses über die Verwaltung des Wasserwerks Inheiden und Rechnung über die Ein nahmen und Ausgaben des Wasserwerks Inheiden im Rj. 1925.
6. Voranschlag über die Einnahmen und Ausgaben des Wasserwerks
Inheiden für das Rj. 1927.
Rechnungsabschluß über die Verwaltung des Ueberlandwerks Oberhessen für das Rj. 1925.
Voranschlag über die Einnahmen und Ausgaben des Ueberlandwerks Oberhessen im Rechnungsjahr 1927.
Antrag des Provinzialausschusses betreffend: Bauunfallversiche-
Name und Wohnort des Empfängers:
Datum des Abgangs der Sendung:
den
* Der Absender (Name und Wohnort).
rung.
Gießen, den 14. Mai 1927.
Der Vorsitzende des Prooinzialtags der Provinz Oberhessen.
1 Graes.
Bekanntmachung.
Betr.: Gesuch der Gewerkschaft Friedrich zu Hungen um Genehmigung \ zur Wasserentnahme aus der Horloff.
Unter Aufhebung unserer Bekanntmachung gleichen Betreffs vom 3. Mai 1927, Amtsverkündigungsblatt Nr. 34, geben wir folgendes bekannt:
Die Gewerkschaft Friedrich in Hungen beabsichtigt die zur Erweiterung ihrer Kraftzentrale und für ihr neu zu erbauendes Schwelwert erforderliche Wnfsermenge aus der Horloff zu entnehmen. In Frage kommt ein Wasserbedarf von 420 Kubikmeter je Stunde. Pläne und Br
Bekanntmachung.
Montag, den 23. Mai 1927, vormittags 10J Uhr, findet im Sitzungssaal des Regierungsgebäudes zu Gießen die diesjährige ordentliche Sitzung des Provinzialtags der Provinz Oberhessen statt mit
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Begleitschein
(Auszug aus dem Hauptkontrvllbuch)
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a) die laufende Nummer des betreffenden Eintrags in das Haupt- , kontrollbuch;
b) Name und Wohnort des Absenders;
c) Name und Wohnort des Empfängers;
d) Datum des Abgangs der Sendung;
e) Kennzeichnung der Tiere.
Bei Transporten auf der Eisenbahn und auf Schiffen ohne Begleiter sind die Begleitscheine den Frachtbriefen anzuheften.
Beim Handel mit Vieh, der ohne vorgängige Bestellung entweder außerhalb des Gemeindebezirks der gewerblichen Niederlassung des Händlers oder ohne Begründung einer solchen stattfindet (Hausierhandel, § 17 Ziffer 6 des Reichsviehseuchengesetzes), ist bei Transporten über Land stets das Nebenkontrollbuch mitzufiihren. Begleitscheine sind hier unzulässig.
Für die Kontrollbücher und die Begleitscheine sind die nachstehenden Formulare zu verwenden.
In die Kontrollbiicher sind Pferde und Rinder, ausgenommen Kälber bis zu drei Monaten, einzeln unter Angabe des Geschlechts, der Farbe, der Abzeichen, des ungefähren Alters, besonderer Kennzeichen (Ohrmarke, Hautbrand, Farbzeichen, Haarschnitt usw.) und unter Angabe des Tages und des Ortes der Uebernahme, des bisherigen Besitzers und seines Wohnortes sowie des Tages des Weiterverkaufs, des Namens und des Wohnortes des Käufers einzutragen. Kälber bis zu drei Monaten und Schweine sind in einzelnen Posten unter Angabe der Stückzahl und des ungefähren Alters (Saugkälber, Fresser, Ferkel, Läufer usw.) einzutragen. Im übrigen sind bei Kälbern und Schweinen die gleichen Angaben über Herkunft und Verbleib wie bei Pferden und Rindern zu machen.
Die Eintragungen in die Kontrollbücher, insbesondere in die Hauptkontrollbücher, ' sind unmittelbar nach den erfolgten Veränderungen mit Tinte oder mit Tintenstift zu machen. Abänderungen dürfen nur mittels Durchstreichens und nur so bewirkt werden, daß das Durchstrick)ene lesbar bleibt.
Die Kontrollbücher (Haupt- und Nebenkontrallbücher) und Begleitscheine müssen jederzeit den beamteten Tierärzten und Polizeibeamten auf Verlangen zur Einsicht vorgelegt werden. Die vorgenommenen Revisionen sind in den Kontrollbüchern unter Beisetzung des Datums zu vermerken.
Die Kontrollbücher der Viehhändler sind bei der Polizeibehörde des Wohnsitzes des Händlers anzumelden und von dieser mit amtlichem An- meldeverinerk und mit fortlaufenden Seitennummern zu versehen. Die amtlich angemeldeten Kontrollbücher sind für das ganze Reichsgebiet gültig. Innerhalb eines Monats nach dem letzten Eintrag am Ende des Kontrollbuches ist dieses wieder der Ortspolizeibehörde vorzulegen, die in ihm den Tag der letzten Eintragung amtlich zu vermerken hat. Die Polizeibehörden haben Über die bet ihnen angemeldeten Kontrollbiicher ein Verzeichnis zu führen. In diesem Verzeichnis ist nach Abschluß des Kontrollbuches das Datum der letzten Eintragung zu vermerken.
. Die Kantrollbücher find von dem Händler ein Jahr lang, von der letzten Eintragung an gerechnet, aufzubewahren.
Die Begleitscheine sind von dem Händler selbst anzufertigen. Ihre polizeiliche Abstempelung ist nicht erforderlich. Die in anderen Ländern ausgestellten Begleitscheine sind auch in Hessen gültig.
II. Kontrollbiicher für Wanderschäfer.
Die Führer von Wanderschnfherden haben stets ein Kontrollbuch bei sich zu führen, in das Name, Vorname, Wohnort, Geburtstag, Geburtsort und Personalbeschreibung des Führers eingetragen sein müssen. Weiter muß in das Kontrollbuch ein Lichtbild des Führers aus neuester Zeit eingeklebt sein, mit seiner eigenhändigen Unterschrift und einer amtlichen Bescheinigung darüber, daß der Inhaber des Kontrollbuches die durch das Lichtbild dargestellte Person ist und daß er die Unterschrift eigenhändig vollzogen hat. Das Lichtbild muß amtlich abgestempelt sein.
Das Kontrollbuch ist von den: Führer der Herde derart zu führen, daß daraus jederzeit ersehen werden kann, aus wieviel Tieren, getrennt nach Gattungen (Böcken, Mutterschafen, Geltschafen, Hammeln, Jährlingen, Lämmern) und mit welcher besonderen Kennzeichnung (Ohr- terben, Farbzeichen usw.), die Herde zusammengesetzt war, wieviele und welcherlei Tiere inzwischen durch Lammen, Zukauf usw. hinzugekommen ober durch Tod, Verkauf usw. abgegangen und wo letztere verblieben sind. Gehören die Tiere verschiedenen Besitzern, so ist außerdem der Besitzstand ihres Eigentümers nach den genannten Geschäftspunkten beson- sonders nachzuweisen. Die Eintragungen sind alsbald nach den erfolgten Veränderungen zu machen. Im übrigen gelten hinsichtlich der Eintragungen in die Kontrollbiicher, der Vorlage an die beamteten Tierärzte und Polizeibeamten, der Beglaubigung, der Aufbewahrung und der Gültigkeit für das ganze Reichsgebiet für die Kontrollbücher der Wanderschäfer dieselben Vorschriften wie für die Kontrollbiicher der Viehhändler (Ziffer I).
III. Strafbestimmungen.
Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Vorschriften werden auf Grund des § 76 des Reichsviehseuchengesetzes vom 26. Juni 1909 bestraft.
Darmstadi, den 30. April 1927.
Der Minister des Innern. I. V.: Spam er.
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Äonlrollöüch
des Viehhändlers — Transportführers
Dieses Buch ist ausgestellt für den •............ in ..............
enthält mit fortlaufenden Nummern versehene Seiten. . den 1927. (Sipnoß Unterschrift und Amtsbezeichnung y ' der Ortspolizeibehörde.
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Laufende Nummer
Nr. des Hauptkon- trollbuchs
Tier- gattung
Geschlecht, Alter, Farbe und
Abzeichen
Besondere Kennzeichen (Ohrmarke, Haut- oder Hornbrand, Haarschnitt, Farbzeichen usw.)
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