Amtsverkündigungsblait
für die provinzialbirektion Oberhefsen und für das Kreisamt Gießen
M. 37 Erscheint Dienstag und Freitag. 17. Mai Nur durch die Post zu beziehen. 1927
Inhalts-Aeberstcht: Ausübung des Hufbeschlags. — Die Ausführung des Reichsviehfeuchengesehes, hier die Ursprungs- und Gesnndheitszeug- nisse für Vieh und die Führung der Kontrollbücher betreffend. — Sitzung des Provinzialtages. — ^Gesuch der Gewerkschaft Friedrich zu Hungen um Genehmigung zur Wasserentnahme aus der Horloff. — Erlass einer Ortssahung über die Erhebung von Vergnügungssteuer für Tanzbe- lustigungen in der Gemeinde Kesselbach. - Dienstnachrichten.
Bekanntmachung, die Ausübung des hufbeschlags betreffend.
Vom 3. Mai 1927.
Nach §19 der Vorschriften zur Ausführung des Gesetzes vom, 13. Juni 1885, die Ausübung des Hufbeschlags betreffend, vom 19. Mürz 1927 (Reg.-Vl. S. 77) können Personen, die am 1. Januar 1927 in Hessen das Hufbeschlaggewerbe selbständig betrieben haben, ober das nach dem Ge-, setz voin 13. Juni 1885, die Ausübung des Hufbeschlags betresfend, er- sorderliche Zeugnis nicht besitzen, bis zum 1. September 1927 nach Maßgabe der seither gültigen Vestiinmungen zur Prüfung zugelassen werden, sofern sie eine mindestens dreijährige Gesellenzeit im Hufbeschlag nachweisen können.
Gesuche um Zulassung zu dieser Prüfung sind bis spätestens 1. September 1927 an die Ministerialabteilung für öffentliche Gesundheitspflege zu Darmstadt, Luisenplatz 2, einzureichen. Beizufügen sind dem Gesuch:
1. ein Geburtszeugnis;
2. eine amtliche Bescheinigung darüber, daß der Gesuchsteller am 1. Januar 1927 in Hessen das Hufbeschlaggewerbe selbständig betrieben hat;
3. die Nachweise der dreijährigen Gesellenzeit; ।
4. der Eingabestempel mit 1,50 RM.
Gesuche, die nach dem 1. September 1927 einlaufen, können nicht mehr berücksichtigt werden.
D a r m st a d t, den 3. Mai 1927.,
Der Minister des Innern. I. 23.: Sporne r.
B e t r.: Die Ausführung des Reichsviehseuchengesetzes; hier: Ursprungsund Gesundheitszeugnisse.
An den Herrn Oberbürgermeister zu Gießen, die Bürger» meistereien der Landgemeinden des Kreises, das Polizeiamt Gießen und die Gendarmerie des Kreises.
Wir weisen Sie auf die nachstehende Bekanntmachung des Herrn Ministers des Innern vom 30. April 1927 hin, durch die die Vorschriften über Ursprungs- und Gesundheitszeugnisse neu gefaßt wurden. Alle älteren Bestimmungen werden hiermit aufgehoben.
Gießen, den 12.Mai 1927.
Kreisamt Gießen. 3.23.: Dr. Stamm.
Bekanntmachung, die Ausführung des Reichsviehfeuchengefelzes, hier die Ursprungs- und Gesundheitszeugnisse für Vieh betreffend.
• Vom 3 0. April 1927.
Auf Grund des § 17, Ziffer 3 des Reichsviehseuchengesetzes vom 26. Juni 1909 (R.-G.-Bl. 6. 519), der §§ IG bis 19 der dazu vom Bundesrat erlassenen Ausführungsvorschriften vom 7. Dezember 1911 (R.-G.-Bl. 1912, S. 4) und des Artikels 1 des Hessischen Gesetzes zur Ausführung des Reichsviehseuchengesetzes vom 18. Juni 1926 (Reg.-Bl. S. 161) wird hiermit angeordnet:
1.
Für alles auf Märkte oder öffentliche Tierschauen mit Ausnahme der reinen Schlachtviehmärkte gebrachte Vieh sind Ursprungs- oder Gesundheitszeugnisse beizubringen. Tiere, für die gültige Zeugnisse nicht beigebracht werden, können von den Märkten oder Tierschauen ausgeschlossen werden.
2.
Die Ursprungszeugnisse (Formblatt untenstehend) müssen den Anforderungen des § 17, Absatz 1, der Ausführungsvorschriften des Bundes- rais zum Reichsviehseuchengesetz vom 7. Dezember 1911 entsprechen und außerdem die Bescheinigung enthalten, daß der Ursprungsort der Tiere weder Sperr- noch Beobachtungsgebiet ist.
Zur Ausstellung von Ursprungszeugnissen in Hessen ist nur die Polizeibehörde der Gemeinde befugt, aus der die Tiere stammen.
Die Gebühr für die Ausstellung eines Ursprungszeugnisses beträgt 20 Reichspsennig. Die Ursprungszeugnisse sind stempelfrei.
3.
Die Gesundheitszeugnisse müssen den Anforderungen des 8 17, Absatz 2, der in Ziffer 2 genannten Ausführungsvorschriften eptsprechen.
Darmstadt, den 30. April 1927.
Der Minister des Innern. 3.23.: Spanier.
Gebühr: 20 Apf.
Stempelfrei.
Gültig für das Reichsgebiet auf die Dauer von 30Tagen vom Tage der Ausstellung an gerechnet.
Pferde und Rinder, ausgenommen Kälber bis zu 3 Monaten sind einzeln, Kälber bis zu 3 Monaten, Schafe, Ziegen und Schweine in einzelnen Posten unter Angabe der Stückzahl und des ungefähren Alters (Ferkel, Läufer usw.) einzutragen.
Ursprungszeugnis.
Tiergattung
Besondere Kennzeichen
Geschlecht, Alter, Farbe, (Ohrmarke, Haut- oder Abzeichen Kornbrand, Haarschnitt,
Farbzeichen usw.)
1
5
3
4
5
Bemerkungen:.............................................................................................................«
Das vorstehend bezeichnete Vieh stammt aus dem Bestand des Landwirts
Händlers
Kreis x................... und soll am 19 aus dem
genannten Bestand entfernt werden.
Es wird bescheinigt, dass der Llrsprungsort zur Zeit weder Sperr- noch Beobachtungsgebiet ist.
.............................., den a.......................................19
(Siegel) Die Ortspolizeibehörde.
Betr.: Die Ausführung des Reichsoiehseuchengesetzes; hier: die Kontrollbücher.
An das Polizeiamk Gießen, die Bürgermeistereien der Landgemeinden und die Gendarmericstationen des Kreises.
Wir machen Sie auf die nachstehende Bekanntmachung des Herrn Ministers des 3nnern vom 30. April 1927 aufmerksam, durch die die Vorschriften über die Kontrollbllcher neu gefasst worden sind. Die entgegenstehenden früheren Bestimmungen werden hiermit ausgehoben.
Gießen, den 12. Mai 1927.
Kreisamt Gießen. 3. 23.: Dr. S t a m m.
Bekanntmachung,
die Ausführung des Reichsviehfeuchengefelzes, hier die Führung der konlrollbücher betresfend.
Vom 3 0. April 1 927.
Auf Grund des § 17, Ziffer 4, und des § 79, Absatz 2, des Reichs- viehseuchengesetzes vom 26. 3uni 1909 (R.-G.-Bl. S. 519), der §§ 20 bis 23 der dazu vom Bundesrat erlassenen Ausführungsvorschriften vom 7. Dezember (R.-G.-Bl. 1912, 6. 4) und des Artikels 1 des Hessischen Gesetzes zur Ausführung des Reichsviehseuchengesetzes vom 18. 3uni 1926 (Reg.-Bl. S. 161) wird angeordnet:
I. Konkrollbücher der Viehhändler.
Die Viehhändler müssen über die in ihrem Besitz befindlichen Pferde, Rinder und Schweine Kontrollbücher führen, und zwar:
1. ein Hauptkontrollbuch. 3n dieses ist alles Vieh einzutragen, das den Handelsbetrieb des Viehhändlers durchläuft; es muß an der Handelsstätte oder in der Wohnung des Händlers stets zur Verfügung stehen. Als Kontrollbuch im Sinne der § 20 ff. der Ausführungsvorschriften des Bundesrats zum Reichsviehseuchengesetz kann das Hauptgeschäftsbuch gelten, wenn es alle vorgeschriebenen Angaben enthält.
2. Rebenkontrollbücher für das auf dem Transport befindliche Vieh. Befindet sich Vieh eines Viehhändlers in mehreren Abteilungen auf dem Transport, so hat jeder Führer eines Transportes ein besonderes Nebenkontrollbuch mitzuführen. An Stelle der Neben- kontrollbücher find Begleitscheine zulässig, die Auszüge aus dem Hauptkontrollbuch sind, von dem Händler selbst ausgefertigt werden und enthalten müssen:


