Ausgabe 
15.4.1927
 
Einzelbild herunterladen

2

Ein gemeinsamer Vertreter ist auch zu bestellen, wenn ein Grundstück im Miteigentum zur gesamten Hand steht, soweit das Gesamthandsverhältnis nicht im.ehelichen Güterrecht begründet ist.

Wird inerhalb einer bestimmten Frist ein Vertreter nicht be­stellt, so wird er von Amtsmegen ernannt.

Besteht über das Eigentum eines Grundstücks ein Rechtsstreit und können sich die Streitteile über die Beteiligung nicht einigen, " so gilt bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Besitzer als be­teiligt. Ist auch der Besitz streitig, so findet auch hier die Vor­schrift des § 1913 des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechende An­wendung.

Sind die Grenzen mehrerer Grundstücke streitig, so geilen für die Beteiligung die allgemeinen Vorschriften (Absatz 1)1 Die strei­tigen Flächen werden für die im Verfahren notwendigen Berech­nungen und für die Kostenaufbringung gleichmäßig zwischen den Beteiligten geteilt. Die Forderung eines Rückersatzes von Kosten nach beendetem Rechtsstreite wird dadurch nicht berührt.

Die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches, nach denen eine Erklärung zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung anderer Personei. oedarf, kommen im Vollzüge dieses Gesetzes nicht zm Anwendung. § 2113 des Bürgerlichen Gejetzvmpes findet bei Feld­bereinigungen auf Verfügungen der Borerben keine Anwendung.

Steht ein beteiligter Grundeigentümer unter elterlicher Gewalt oder Vormundschaft, ist eine vorläufige Vormundschaft oder Pflege­schaft errichtet oder ein Nachlaßpfleger bestellt, so bedarf der ge­setzliche Vertreter, Pfleger und Nachlaßpfleger für die auf Grund ' dieses Gesetzes abzugebenüen Erklärungen keiner Genehmigung des Vormundschafts- oder Rachlahgerichies des Gegenoormnndes, Beistandes oder Familienrates. Ausgenommen hiervon sind die in Artikel 5 Absatz 6 vorgesehenen Fälle.

Der gesetzliche Vertreter einer Körperschaft, Stiftung oder An- . statt des öffentlichen Rechtes ober einer unter der Verwaltung einer öffentlichen Behörde stehenden Stiftung bedarf keiner Ge­nehmigung der Aufsichtsbehörde.

Konkursverwalter bedürfen nicht der Genehmigung des Gläu­bigerausschusses oder der Gläubigerversammlung.

Fideikonnnihbesitzer sind befugt, ohne Zustimmung der Agnaten nn dem Verfahren teilzunehmen."

Beteiligte Grundeigentümer tonnen sich durch Bevollmächtigte, die mit einer von einer Behörde beglaubigten ober ausgestellten Vollmacht versehen finb, vertreten lassen.

Diejenigen beteiligten Grundeigentümer, die in der Abstimmungs- tagfahrt weder persönlich noch durch gehörig Bevollmächtigte abstimmen, werden als für die Durchführung des Feldbereinigungsverfahrens ffim- mend angesehen.

Die außerhalb obiger Gemarkung wohnenden beteiligten Grundeigen­tümer (Ausmärker) werden aufgefordert, zur Wahrung ihrer Interessen eine in dieser Gemarkung wohnende Persönlichkeit zu bestellen, da eine

; gesetzliche Verpflichtung zu einer weiteren besonderen Zuschrift an fit im Laufe des Felddereinigungsverfahrens nicht besteht.

Aus Grund von Artikel 17 des Feldbereinigungsgesetzes gebe ich hiermit bekannt, baß es von jetzt an den beteiligten Grundeigentümern und den beteiligten Verfügungsberechtigten verboten ist, ohne Genehmi­gung der Vollzugskommisfion und solange diese noch nicht gebildet ist, des Kommissars der Landestommission (Artikel 16 Absatz 1) auf Grund­stücken Des Feldbereinigungsbezirkes 'Kulturveränderungen ober Bau­werke, Felbscheuern, Brunnen, Gruben und Einfriebigungen p. p. herzu­stellen, ober Herstellen zu lassen, ober an bestehenben Anlagen biefer Art Aenderungen vorzunehmen, ober vornehmen zu lassen. Gleiches gilt für die Neuanlage von Baumstücken, sowie von Dauerkulturen.

Sind Aenderungen, Herstellungen und Anlagen dieser Art ohne die oorgeschriebene Genehmigung erfolgt, so braucht im Feldbereinigungsver fahren hierauf keine Rücksicht genommen zu werden. Auch kann die Voll­zugskommission nicht genehmigte Aenderungen, Herstellungen und An­lagen, unbeschadet der Möglichkeit, eine Bestrafung nach Artikel 72 zu erwirken, auf Kosten desjenigen, von dem die Aenderungen, Herstellungen und Anlagen herrühren, nach Maßgabe des Artikels 1 der Verordnung die Zwangsvollflreckung im Feldbereinigungsverfahren betreffend, vom 18. März 1922 beseitigen lassen.

Dieses Verbot erlischt, sobald durch den beauftragten Kommissar fest- gestellt und öffentlich bekanntgegeben wird, daß die Feldbereinigung nicht stattsindet.

Friedberg, den 29. März 1927.

Der hessische Feldbereinigungskommlfsar:

Dr. Andres, Negierungsrat.

Bekanntmachung

Betr.: Felbbereinigung Allendorf a. d. Lahn; hier: Pachtenfchäbigungen.

In der Zeit vom 21. bis einschließlich 27. April 1927 liegt auf dem Amtszimmer der Hess. Bürgermeisterei Allendorf a. d. Lahn

das Pachtentschäbigungsverzeichnis für die im Jahre 1926 durch Verfchleifnng entstandenen Ernteausfälleam kalten Gehrrn" und am Heerweg" und Pachteinnahmen in den Jahren 1925 und 1926 zur Einsicht der Beteiligten offen.

Einwendungen hiergegen sind bei Meldung des Ausschlusses während der Offeiilegungssrist daselbst schriftlich und mit Gründen versehen ein­zureichen.

Friedberg, den 6. April 1927.

Der Hessische Feldbereinigungskommifsar. __________________Dr. Andre s, Regierungsrat.___

Diensinachrichlen des kreisamkes.

Der Landwirt und Maurer Johs. Klee II. ans Holzheim wurde als Nachtwächter für die Gemeinde Holzheim ernannt und verpflichtet.

Die Maul- und Klauenseuche auf dem Hofgut Altenberg (Kreis Wetzlar) ist erloschen.

Druck der Brühl scheu Universitäts-Buch' und Steindruckerei. R. Lange, Giehen.