Ausgabe 
15.4.1927
 
Einzelbild herunterladen

Amtsverkündigungsblati

für die Provinzialdirektion Oberheffen und für das Kreisamt Gießen

Tlr. 28 Erscheint Dienstag und Freitag. 14. April Aur durch die Post ZU beziehen. 1927

Inha!ts«Aebersicht: Fleischbeschaugebühren. Maul« und Klauenseuche in Lich. Gesuch der Farbwerke M°G. in Giehen um Erlaubnis zur Errichtung einer Buntfarbenfabrik. Hauptversammlung des Kreis-. Obst» und Gartenbauvereins Giehen. Feldbereinigungen in Grohen-Buserk und Ackendorf a. d. Lahn. Dienstnachrichten.

B etr.: Fleischbeschaugebühren.

An den t)errn Oberbürgermeister der Stadt Siesten und die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.

Nachstehend geben wir die Gebühren für die Fleischbeschau im Kreise Gießen mit den Aenderungen erneut bekannt, wie sie sich in der Verord­nung über die Aenderung der Fleijchbeschauordnung vom 30. März 1926 und des Ministerialausschreibens vom 12. Juli 1926 ergeben. Die Rechner der Gemeinden sind hiervon in Kenntnis zu setzen.

Innerhalb der ihnen gemäß § 1, Absatz 2, der Fleischbeschauordnung vom 9.'April 1903 überwiesenen Beschaubezirke haben zu beanspruchen: a) die Fleischbeschauer:

1. an Beschaugebühren (diese sind die Vergütung für die' Gesamt- schlachtoieh- und Fleischbeschau, für die Stempelung des Fleisches und für die Zeitversüumnis)

für ein Stück Großvieh (Bulle, Ochse, Kuh, Stier, Jungrind) 1,00 RM.

für ein Schwein oder ein Stück Kleinvieh (Kalb, Schaf, Ziege) 0,60

für ein Saugferkel oder Sauglamm (Schaf, Ziege) 0,30

2. an Ganggebühren (diese sind Den Fleischbeschauern für die Aus­übung der Beschau in einer Entfernung von mehr als 1 km außer­halb ihres Wohnortes, ferner für die besonderen Gänge, die von ihnen bei der Ausübung der Ergänzungsbeschau verlangt werden, neben den Beschaugebühren zu gewähren), sie betragen für jeden auf Hin- und Rückweg zurückgelegten Kilometer 0,15 Reichsmark. Angefangene Kilometer zählen voll.

3. An Zusatzgebühren (in den Fällen, wo der Vorschrift des § 13, Ab­satz 1, entgegen dem Fleischbeschauer eine unrichtige Schlachtzeit angegeben und dieser dadurch zu unnötigen Gängen veranlaßt wurde) sie betragen innerhalb ihres Wohnortes 1 Reichsmark, außerhalb desselben die nach der vorhergehenden Ziffer 2 zu be­rechnende Ganggebühr, mindestens jedoch 1,50 Reichsmark.

b) Tierärzte: '

1. an Beschaugebühren (§ 23, Absatz 1, Ziffer 1 der Fleifchbeschauord- mmg in der Fassung vom 30. März 1926)

für einen Einhufer 1,50 RM.

für ein Stück Großvieh (Bulle, Ochse, Kuh, Stier, Jungrind) 1,50

für ein Schwein oder ein Stück Kleinvieh (Kalb,

Schaf, Ziege) 1,00

für ein Saugferkel oder Sauglamm (Schaf, Ziege) 0,40

2. an Ganggebühren (§ 23, Absatz 1, Ziffer 2 der Fleischbeschauord­nung in der Fassung vom 30. März 1926) für jeden auf dem Hin- und Rückweg zurllckgelegten Kilometer 0,25 Reichsmark., Angefan- gene Kilometer zählen voll.

3. An Zufatzgebühren (§ 23, Absatz 1, Ziffer 3 der Fleifchbeschauord- nung in der Fassung vom 30. März 1926) innerhalb ihres Wohn­orts 1,50 Reichsmark, außerhalb desselben die nach b2 zu berech­nende Ganggebühr, mindestens jedoch 3 Goldmark.

. II.

Für die Vornahme der Ergänzungsbeschau (§ 24, Absatz 1 dör Fleisch­beschauordnung in der Fassung vom 30. März 1926) haben an Beschau­gebühren für jebes beschaute Schlachttier zu beanspruchen:

1. Tierärzte:

a) innerhalb ihres Wohnorts und in dessen Gemarkung 2,00 RM.

b) außerhalb der Gemarkung ihres Wohnorts einschl.

Tagegeld 1 4,00

Ein besonderes Tagegeld wird neben dieser Beschaugebühr nicht gewahrt, jedoch haben die Tierärzte in den Fällen, in denen eine zweite Untersuchung notwendig war, Anspruch auf eine besondere Ganggebühr. Diese beträgt 0,50 RM.

2. Die beamteten Tierärzte 1,50 Reichsmark, bet auswärtigen Ge­schäften außerdem die verordnungsmäßigen Tagegelder.

«In Reisekosten nach Orten, die die Tierärzte mit der Eisenbahn nicht erreichen können, ist diesen, ebenso den beamteten Tierärzten, eine 58 er- gutung von 0,25 Reichsmark für jeden auf den Hin- und Rückweg zurück­gelegten Kilometer zu gewähren. Der Anspruch auf Kilometergeld besteht auch bann, wenn bie Beschau in einer Entfernung von mehr als 1 Kilo- nieter außerhalb des Wohnortes des Tierarztes vorzunehmen war. An- gefangene Kilometer zählen voll. ,

Die Bahn soll in jedem Fall, also auch nach Orten, die abseits von der vahn liegen, soweit benutzt werben, wie nur irgend möglich. Die Be­rechnung ber Transportkosten hat in biesem Falle m der Weise zu er- lolgen, daß bie Bahnfahrt bis zu ber in Frage, kommenden Station und von dieser ab ber Lanbweg zugrunde gelegt wird.

Gießen, ben 8. April 1927. .

Kreisamt Gießen. I. 58.: Dr. Stamm. -

Bekanntmachung.

58 etr.: Maul- und Klauenseuche.

In L i ch ist bie Seuche erloschen. Die burch unsere Bekanntmachung vom 21. März 1927 angeorbneten Schutzmaßnahmen werden mit Wirkung vom 18, April 1927 aufgehoben.

Gießen, den 13. April 1927.

Kreisamt Gießen. I. V.: Dr. S t a m m.

Bekanntmachung.

23 e t r.: Gefuch ber Farbwerke A. G. in Gießen um Erlaubnis zur Errich­tung einer Buntfarbenfabrik.

Die Farbwerke A. G. in Gießen beabsichtigen in Gießen, Alicestraße Nr. 25 im Hinterhaus eine Vuntfarbenfabrik zu errichten, in welcher auch Bleifarben in Form von Chromgelb unb Chromgrün hergeftelll werben sollen. Pläne unb Beschreibungen ber Anlage liegen währenb einer Frist von 14 Togen vom Tage ber Bekanntmachung ab auf der Registratur des Kreisamts Gießen offen. Etwaige Einwendungen find innerhalb ber ge­nannten Frist bei Meibung des Ausschlusses schriftlich ober zu Protokoll vorzubringen.

Gießen, ben 12. April 1927.

Kreisamt Gießen. 3.58.: Wolf.

An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.

Am Samstag, 23. April, nachmittags 31 Uhr, hält ber Kreis-, Obst- unb Gartenbauverein Gießen imEisenbahnhotel" (Hopselb) in Gießen, Frieb- richstraße 4, seine biesjährige Hauptversammlung ab. In berselben wirb Herr Kreisobstbaulehrer Kilp, 'Wetzlar, einen Vortrag halten. Gleichzeitig findet eine Gratisverlosung statt.

Der Kreis-, Obst- und Gartenbauverein lädt alle Mitglieder, besonders aber auch alle Freunde des Obst- unb Gartenbaues, welche nicht Mitglied sind, hierzu freunblichst ein.

Wir empfehlen Ihnen, im Interesse der Obst- unb Gartenbau treiben» ben Bevölkerung, vorstehendes in ortsüblicher Weife zur öffentlichen Kenntnis zu bringen.

Gießen, ben 12. April 1927.

Kreisamt Gießen. I. V.: Wolf.

Bekanntmachung.

Betr.: Felbbereinigung Großen-Bufeck; hier: Einleitung.

Die Lanbeskornmisfion für Felbbereinigung (Hessisches Ministerium für Arbeit unb Wirtschaft, Abteilung für Ernährung unb Lanbwirtschaft) hat burch Verfügung vom 21. 12. v. I. zu Nr. M. A. W. L. 15 113 ge­mäß Artikel 11 bes Gesetzes die Felbbereinigung betreffend in ber Faifung der Bekanntmachung vom 22. November 1923, bas Felbberei- mgungsverfahren für bie Gemarkung Großen-Vufeck für zulässig erklärt, unb mich beauftragt, eine Abstimmung der beteiligten Grundeigentümer nach Artikel 14 obengenannten Gesetzes herbeizufiihren.

Die Abltimmung über bie Durchsübrung des Feldbereinigungsver­fahrens findet statt:

Montag, den 2. Mai 1927, vormittags von 91 bis 111 Uhr, in dem Gastwirt IBagnerfdjen SaaleZur Germania", wozu ich die an ber obigen Gemarkung beteiligten ©runbeigentümet einlabe.

Wer als beteiligter Grundeigentümer anzufehen ist, ergibt ber in Ab­schrift nachstehenbe Artikel 10 bes obengenannten Felbbereiniaunasae- fetzes. Dieser lautet:

Beteiligter ©runbeigentümer im Sinne bieses Gesetzes ist, wer im Grundbuch als Eigentümer eingetragen ist, soweit sein Grund­besitz unter Berücksichtigung von Artikel 4 Absatz 1 unb 2 von der Felbbereinigung betroffen wirb. Der Inhaber einer erblichen Leihe wirb bem Eigentümer bes Grundstücks gleichgestellt.

Wenn ein nach bem Absatz 1 beteiligter Grundeigentümer ober bekannte Erben besfelben nicht vorhanden sind, der Aufenthalt der Beteiligten unbekannt ist ober biefe sich außerhalb des Deutschen Reiches aufhalten, fo ist der Besitzer als Beteiligter zu erachten, insofern er sich durch eine entsprechende Bescheinigung bes Orts» gerichts als solcher ausweist.

Ist unbekannt ober ungewiß, wer beteiligt ist, so findet die Vorschrift des § 1913 des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechende Anwendung.

Steht bas Eigentum an einem Grundstück mehreren Personen nach Bruchteilen zu, so haben sie einen gemeinsamen Vertreter zu bestellen. Dabei entscheidet die Mehrheit der Bruchteile be­messen nach ber Größe. Bei Gleichheit entscheibet bas Los.