Amtsverkündigungsblatt
für die Provinzialdirektion Oberhsssen und für das Kreisamt Gießen
Ar. 11 Erscheint Dienstag und Freitag. 15. 3rc6rUOt* Nur durch die Post zu beziehen. 192Z
Jnhalts-Aebersicht: Erwerbslosenfürsorge. — Feuerlöschwesen. — Ausführung der Landesfeuerlöfchordnung. — Maul- und Klauenseuche in Gießen. - Schüler, die ein Handwerk erlernen wollen.. — Pestalozzifeier. — Bescheinigung über erfüllte Fortbildungsfchulpflicht. — Aufwertung von Kapitalanlagen. — Feldbereinigung in,Ober-Steinberg. - Dienstnachrichten.
Ergänzung der Ansführungsvorschrisken zur Verordnung über Erwerbslofensürjorge.
Noin 22. Januar 1927.
Aus Grund des § 7 Abs. 7 und des § 43 de/ Verordnung über Erwerbslosenfürsorge vom 16. Februar 1924 (RGBl. I <5. 127) in der Fassung des Gesetzes vom 10. Dezember 1926 (RGBl. I <5.493) werden die Aussührungsvorschristen zur Verordnung über Erwerbslosenfürsorge vom 2. Mai 1925 (RGBl. I 6. 63) mit Zustimmung des Reichsrats, wie folgt, ergänzt: I
I. '
Hinter Artikel 3 wird eingefügt:
Artikels.
Zu § 7 Abs. 1 bis 3 und 7.)
Der Kreis der Familienangehörigen eines Erwerbslosen, deren Einnahmen bei der Prüfung seiner Bedürftigkeit und bei der Anrechnung auf die Erwerbslosenunterstützung zu berücksichtigen sind, beschränkt sich aus Voreltern, Eltern, Abkömmlinge und den Ehegatten, alle diese, soweit sie mit dem Erwerbslosen in einem Haushalt leben. Die Einnahnren anderer Familienangehörigen bleiben sowohl für die Prüfung der Bedürftigkeit als auch für die Anrechnung außer Betracht.
A r t i k e t 3b.
(Zu 8 7 Abs. 1 bis 4 und 7.)
1. Einnahmen eines Erwerbslosen, die bei Prüfung der Bedürftigkeit zu berücksichtigen sind, find nur insoweit aus die Erwerbslofenunter- stützung anzurechnen, als diese Einnahmen zusammen mit der Erwerbslosenunterstützung das durchschnittliche Arbeitsentgelt am Wohnort des Erwerbslosen übersteigen.
2. Als durchschnittliches Arbeitsentgelt gilt in jeder Kalenderwoche das Sechsfache des Ortslohnes, der gemäß den §§ 149 bis 152 der Reichsversicherungsordnung für. den Erwerbslosen maßgebend ist. Sind im Bezirk einer Einzelgemeinde für Personen gleichen Alters und Geschlechts verschiedene Ortslöhne festgesetzt, so kann der Verwaltungsaus- fchuß des össentlichen Arbeitsnachweises bestimmen, daß eine Festsetzung, die für einen Teil des Gemeindebezirks gilt, auch für einen anderen Teil oder den ganzen Bezirk gilt.
3. Leben Voreltern, Eltern, Abkömmlinge oder Ehegatten mit dem Erwerbslosen in einem gemeinschaftlichen Haushalt, so erhöht sich das Arbeitsentgelt (Abs. 1).
a) bei den Angehörigen, die selbst Einnahmen aus eigener Beschäs- gnng haben, um diese Einnahmen, jedoch höchstens um den Ortslohn, der für die Angehörigen maßgebend ist,
b) bei den übrigen Angehörigen um den doppelten Betrag der Fa- milienzuschläge, die der Erwerbslose für sie bezieht oder im Fall des Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen beziehen würde.
4. Haben Eltern, Voreltern, Abkömmlinge oder Ehegatten, die mit dem Erwerbslosen in einem gemeinschaftlichen Haushalt leben, selbst Einnahmen, so sind diese wie eigene Einnahmen des Erwerbslosen zu behandeln und nur insoweit auf die Unterstützung anzurechnen, als sie die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Grenzen übersteigen.
5. Der Verwaltungsausschuß des össentlichen Arbeitsnachweises kann anordnen, daß Einnahmen aus Gelegenheitsarbeit nicht nach § 7 Abs. 4 der Verordnung über Ermerbslosenfursorge, sondern nach den Absätzen 1 bis 4 dieses Artikels anzurechnen find.
6. Einnahmen aus Besitz (z. B. Zinsen, ersparte Wohnungsmiete, landwirtschaftliche Erzeugnisse) sind abweichend von den Absätzen 1 bis 4 auf die Erwerbslosenunterstützung unbeschränkt anzurechnen. Jedoch sind hierbei die notwendigen Aufwendungen (z. B. Werbungskosten) abzuziehen. Einnahmen aus Ansprüchen, die der Aufwertung nach dem Auf- weriungsgefetzes unterliegen, sowie die Vorzugsrente auf Grund des An- leiheabiöfungsgesetzes bleiben bis zum Gesamtbeträge von 270 Reichsmark für das Jahr außer Ansatz.
A r t i t e l 3c.
(Zu § 7 Abs. 6.)
1. Als kleinerer Besitz, der für die Beurteilung der - Bedürftigkeit nicht in Betracht gezogen werden darf, gilt außer den im 8 7 Abs. 6 der Verordnung über Erwerbslosensürsorge genannten Beispielen (Spargroschen, Wohnungseinrichtungen), insbesondere angemessener Hausrat ober ein kleines Hausgrundftück, das der Erwerbslose ganz oder zum größten Teil mit seinen Angehörigen bewohnt. Der Verwaltungsausschuß des öffentlichen Arbeitsnachweises kann mit Zustimmung der obersten Landesbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle besondere Wertgrenzen festsetzen, bis zu denen ein Hausgrundstück noch als tleinerer Besitz anzusehen ist.
2. Die Verwertung des Besitzes darf nicht verlangt werden, wenn sie eine unbillige Härte für den Erwerbslosen oder feine obengenannten
Angehörigen bedeuten würde. Dabei ist insbesondere die Lebenshaltung des Erwerbslosen zu berücksichtigen.
II.
Artikel 7 Abs. 1 erhält folgenden zweiten Satz:
Regelmäßige Arbeiten, die fortlaufend die Arbeitstätigkeit eines Arbeitnehmers beanspruchen, dürfen nicht im Wege der Pflichtarbeit ausgesührt werden.
III.
1. Diese Vorschriften treten mit dein 31. Januar 1927 in Kraft.
2. Für die Unterstützungssälle, die an diesem Tage laufen, treten die Vorschriften unter I. mit dem 28. Februar 1927 in Kraft.
Berlin, den 22. Januar 1927.
Der Reichsarbeitsminister. Dr. Brauns.
Betr.: Feuerlöschwesen: hier: Abhaltung der Uebungen und Besichtigungen durch den Kreisfeuermehrinspektor.
An die Bürgermeiffereien der Landgemeinden des Kreises.
Wir beauftragen Sie, im Einverständnis mit dem Kommandanten Ihrer Feuerwehr, wie im vorigen so auch für dieses Jahr alsbald wenigstens 4 Gesamtübungen, von denen 2 als Einzelübungen gelten sollen, anzusetzen und Tag und Stunde derselben uns spätestens bis zum 1. März 1927 mitzuteilen. Die Besichtigung durch den Kreisfeuerwehr- inspekior zählt hierbei nicht mit. Die Uebungen sind den örtlichen Ver- hältnisien entsprechend an vier verschiedenen Tagen in den Monaten April bis Ende September anzufetzen. Es ist nicht angängig, wie dies mitunter im vorigen Jahr geschehen ist, zwei Uebungen auf einen Tag anzusetzen. <■
Wegen der Uebungen, die an Sonntagen stattsinden sollen, wollen Sie sich vorher mit dem zuständigen Psarrnmt in Verbindung setzen, damit die Stunde des Gottesdienstes frei bleibt, und damit nicht ein Sonntag gewählt wird, an dem Konstrmations- ober Abendmahlfeiern staltfinden sollen.
Gleichzeitig wollen Sie angeben, welche Sonntage für Besichtigungen nicht erwünscht sind, und aus welchen Gründen. Sollen einzelne oder alle Uebungen ober bie Besichtigung an Wochentagen stattsinden, so wäre rechtzeitig Monat und Tag hierfür vorzuschlagen. Es muß aber dann unter allen Umständen auch erwartet werden, bpfj die Feuerwehr zu dem vorgeschlagenen Tage möglichst vollzählig zur Stelle ist; dabei ist auf die Bahnverbindung Rücksicht zu nehmen, und ein Aufenthalt von etwa 14 Stunden für den Kreisfeuerwehrinspektor vorzusehen.
Wir erwarten hiernach Ihren Bericht bis zum 1. März 1927.
Gießen, den 10. Februar 1927.
Kreisamt Gießen. 2. B.: Wolf.
Betr.: Ausführung der Landesfeuerlöfchordnung.; hier Aufstellung von Grundlisten.
An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
Unter Hinweis auf 8 11 der Ausführungsverordnung zur Landes- fcuerlöschordnung vom 29. März 1880 empfehlen wir Ihnen, soweit noch nicht geschehen, alsbald die Grundliste der Feuerwehr und das Verzeichnis der für die Zeit vom 15. März 1927 bis 31. März 1928 als feuerwehr- pflichtig in Anspruch zu nehmenden Personen >aufzustellen.
Die Grundliste ist nach dem Ihnen von Herrn Kreisfeuerwehrinspektor Dickorö gegebenen Muster aufzustellen. In diese find die Namen aller feuerwehrpflichtigen Personen jahrgangsweife einzutragen. Es find demgemäß auch diejenigen Personen aufzunehmen, die nach Art. 11 des Gesetzes, die Landesseuerlöschordnung betreffenb, von der Verpflichtung zur Feuerwehr befreit sind, z. B. Aerzte, Apotheker, Postbeamte und Eisenbahnbeamte, soweit diese von ihrer vorgesetzten Dienstbehörde befreit werden.
Aus der „Grundlifte" find in das „Verzeichnis" nur diejenigen Personen aufzunehmen, die von der Verpflichtung zur Feuerwehr nicht befreit find.
Grundlifte und Verzeichnis find 8 Tage lang zur allgemeinen Kenntnis auf der Bürgermeisterei aufzulegen; die Auflegung ist öffentlich bekannt zu geben. Während der Sluflegungsfrift können von jedem Gemeindeeinwohner Einwendungen mündlich oder schriftlich vorgebracht werden, und zwar:
1. gegen die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Listen,
2. Besreiungsansprüche, soweit solche nicht gemäß Art. 11 des Gesetzes vom 29. März 1890 bei der vorgefetzten Dienstbehörde anzubringen sind,
3. Wünsche hinsichtlich der Einteilung in eine bestimmte Abteilung der Feuerwehr.


