Ausgabe 
14.10.1927
 
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Amisvei kündigungsblati

für die provinzialdirekiion Oberheffen und für das Kreisamt Gießen ........ , , .......

^r- <Srfcf>eint Dienstag und Freitag. , 14. Oktober Nur durch die Post zu beziehen. 1927

nl?o ?^wttd. - Erstattung von Unfallanzeigen. - Ausführung des Urkundenstempelgesehes. - Statistik der Streiks

und Aussperrungen. Ergebnis der Haupttorung 1927. - Das Vertilgen der Blutlaus. - Feldbereinigung Watzenborn-Steinberg. - Die Eröffnung ordentlichen Lehrgangs an den landwirtschaftlichen Schulen. Dienstnachrichten

B e k a n u t m a ch u u g die s>egezeit für Rehwild betreffend.

Vom 7. Oktober 1927.

Hinsichtlich der Hegezeit für Rehwild behült es in diesem Jahre bei der im § 2 Ziffer 1 und 2 der Verordnung, die 'Ausführung des Jagd ftrafgefctzes, insbesondere Anordnungen wegen der Hegezeit betreffend vom 29. April 1914/12. Dezember 1921, getroffenen Regelung sein Bewen­den. Demnach beginnt die S ch u ff z e i t für weibliches Reh - wild in diesem Jahre am 16. Oktober und endigt am 14 De­zember. Mit dem letzterenTage endigt auch die Sch u ff z e i t für das m ü n n l i ch e R e h w i l d.

V n r m st a d t, den 7. Oktober 1927.

Der Minister des Innern.

________________________, J.B.: Dr. Reitz.

2ln den Herrn Oberbürgermeister der Skadk Gießen^ und die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.

.Die nachstehende Bekanntmachung wird zur Kenntnis, Beachtung und evtl. Verständigung der Unternehmer veröffentlicht.

Bekanntmachung über die Erfkatkung von Unfallanzeigen.

Vom 25. Juli 1927.

Auf Grund des § 1553 Abf. 4 der Reichsversicherungsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Januar 1926 RGBl. S. 9 und 8 1 der Hessischen Ausführungsverordnung hierzu vom 16. Dezember 1911 Reg.-Bl. S. 587 wird bestimmt:

81.

Unternehmer von Betrieben, die der gewerblichen Unfallversicherung unterliegen, haben die nach § 1552 der Reichsversicherungsordnung erfor­derliche Unfallanzeige an die Ortspalizeibehörde schriftlich unter Beifügung einer Abschrift zu erstatten. Die Ortspolizeibehörde hat die Abschrift an den zuständigen Gewerbeaufsichtsbeaniten meiterzugeben.

Darmstadt, den 25. Juli 1927.

Der Minister für Arbeit und Wirtschaft.

Raab.

Betr.: Ausführung des Urkundenstempelgesetzes.

An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.

Unter Bezugnahme auf unser Ausschreiben vom 15. Mai 1926, Amts­verkündigungsblatt Nr. 41 vom 21. Mai 1926, geben wir nachstehend Kent- nis von der auf die Eingabe eines Fußballvereins durch den Herrn Minister des Innern erteilten Antwort:

Die in Nr. 24 der Verbnndszeitung des Süddeutschen Fußballverbandes Kicker" vom 14. Juni 1927 enthaltene Mitteilung, daß diejenigen Ver­eine, die keinen umschlossenen Platz besitzen, aus Grund des Urteils des Oberlandesgerichts Darmstadt vom 6. November 1925 unter keinen Um­ständen zur Zahlung des Urkundenstempels und zur Einholung der Spiel­genehmigung gezwungen werden könnten, ist unzutreffend. In dem in meinem Ausschreiben vom 30. April 1926 zu Nr. M. d. 1.12 701 (Amts­blatt Nr. 7 von 1926) angezogenen Urteil des Oberlandesgerichts zu Darm­stadt vom 6. November 1925 (S. 69/25) ist die Frage erörtert, ob die in Rede stehende Veranstaltung es handelte sich um ein Fußballwettspiel eines Fußballvereins, wobei von den Zuschauern Geld eingesammelt wurde als eine öffentliche Darstellung gegen Bezahlung" im Sinne der Tarifnummer 35, V, 7 des Urkundenstempelgesetzes zu betrachten sei. Die Ausführungen des genannten Urteils über die Frage, inwieweit sportliche Veranstaltungen unter den Begriff deröffentlichen Darstellungen" im Sinne dieser Tarifnummer fallen, sind in meinem vorgenannten Aus­schreiben wiedergegeben. Wegen des Begriffs der Darstellunggegen Be­zahlung" hat sich das Oberlandesgericht in dem Urteil wie folgt aus­gelassen:

Denn nach den Feststellungen des Urteils an die das Revisions­gericht gebunden ist, zahlte nur, wer wollte, und wer nicht zahlte, konnte trotzdem der Darstellung zuschauen. Das Amtsgericht hat auf Grund dieser Feststellung mit Recht verneint, daß die Zahlung eine Gegenleistung für die öorgesührten Spiele dnrstelle. Es ist in den Worten der Tarifnummer 35, V, 7 Urkundenstempelgesetzgegen Bezah­lung" nicht nur auf die Bezahlung, sondern auch auf die ausdrückliche Bestimmung, daß die Darstellung gegen Bezahlung stattfinde, Nachdruck zu legen. Hieraus erhellt, daß die Bezahlung die Voraussetzung für den Zutritt des Publikums sein muß, um die Stempelpflicht zu be­

gründen. Dies ist natürlich immer dann der Fall, wenn von den Ver­anstaltern sportlicher Spiele und Kämpfe bestimmte Eintrittssätze von jedem, der zuschauen will, gefordert werden und ohne die Entrichtung dieser Satze der Zutritt nicht erlaubt ist. In dem vorliegenden Fall aber, wo nur eine freiwillige Sammlung unter den Zuschauern gehalten wurde, kann nicht davon gesprochen werden, daß die Darstellungen gegen Bezahlung" stattgefunden haben, so daß die Prüfung der Frage, ob die Sammlung von Geldern in Gewinnabsicht erfolgte, unterbleiben kann."

Du nach ist die von dem Süddeutschen Fußballverband gegebene Aus­legung, als ob alle auf nicht umschlossenen Plätzen stattfindenden sport­lichen Veranstaltungen stempelfrei feien, nicht richtig. Maßgebend ist viel­mehr nach dem Oberlandesgerichtsurteil, ob der Zutritt des Publikums zu der Veranstaltung von einer Bezahlung, Entrichtung eines Eintritts­geldes, abhängig gemacht ist oder nicht. Der Umstand, daß etwa, insbe­sondere bei nicht eingezüunten Plätzen wegen ungenügender Absperrung des Platzes oder ungenügender Kontrolle gegen den Willen der Ver- anstaller auch Personen Zutritt erlangen können und erlangen, die kein Eintrittsgeld bezahlt haben, kann m. E. der Veranstaltung den Charakter einer solchengegen Bezahlung" nicht nehmen.

Wir empfehlen Ihnen, allen Vereinen von vorstehendem Kenntnis zu geben.

Gießen, den 9. Oktober 1927.

Kreisamt Gießen. I. V.: Dr. Heß.

B e t r.: Statistik der Streiks und Aussperrungen.

An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.

Unter Hinweis auf unser Ausschreiben vom 6. Juli 1920 (Amtsver- kündigungsblatt Nr. 95) empfehlen wir Ihnen, uns gegebenenfalls Bericht bis zum 1. November i>. 3. zu erstatten. Formulare können bei uns an­gefordert werden.

Fehlberichte sind nicht erforderlich.

Gießen, den 11. Oktober 1927.

___________ Kreisamt Gießen. I. V.: Dr. Heß.

Bekanntmachung

Betr.: Das Ergebnis der Hauptkörung 1927.

Nachstehend bringen mir zusammengestellt das Ergebnis der dies­jährigen Hauptkörung der Faseltiere im Dienstbezirk des Veterinärrates Dr. Stein zur allgemeinen Kenntnis. Es wurden besichtigt:

93 Bullen, davon mit der Note sehr gut in Haltung und Pflege: Albach (Halter Peter Becker), Alten-Buseck (Wärter K. Bötz" II.), Annerod (Hch Wagner), Dnubringen (H. Braun), Garbenteich (H. Wallbott), Grüningen (Wärter Ph. H. Hobeler), Holzheim, Inheiden (K. Raab), Langsdorf (Wär­ter L. Schmidt II.), Lich (Wärter H. Pfannenkuchen), Lollar (Wärter H Schupp), Mainzlar (Wärter K. Müller V.), Ober-Hörgern (H. Düringer Wwe. und W. Matthäus), Oppenrod (L. Seuling und K. Klingelhöfer) Staufenberg (Wärter L. Benzler), Steinheim (W. Veite) und Utphe (K. Jung). Gut waren die Bullenhaltungen in Bettenhausen, Beuern, Birklar, Eberstadt, Hausen, Bellersheim, Burkhardsfelden, Muschenheim, Obbornhofen, Rabertshausen, Reiskirchen, Steinbach, Trohe, Utphe (K. Phi­lippi) und Wieseck.- Die übrigen Haltungen waren befriedigend, mit Ausnahme derjenigen in Rödgen und Dorf-Gill. In beiden Orten wurde eine durchaus ungenügende Haltung und Pflege der Bullen angetroffen. Falls eine baldige ausreichende Besserung nicht eintritt, wird ein Wechsel der Halter mit allen zu Gebote stehenden gesetzlichen Mitteln erzwungen werden. Die Zustände sind in beiden Orten unhaltbar und beschämend zu­gleich, zumal eine ausreichende Bezahlung der Halter festgestellt wurde.

35 Eber, davon mit der Note sehr gut in Haltung und Pflege: Anne­rod (W. Hahn II.), Bellersheim (Markgenossenschaft), Beuern, Garbenteich (I. Hinterländer), Grüningen (Wärter Hobeler), Ober-Hörgern (K. I Dü­ringer), Steinheim (W. Veite), Trohe (H. Schmidt) und Utphe (O. Schäfer und W. Mall). Gut waren die Haltungen in Lich, Reiskirchen, Mainzlar Holzheim, Dorf-Gill, Langsdorf, Bettenhausen, Obbornhofen (K. Müller), Birklar, Muschenheim, Hungen, Inheiden, Nodheim und Langd. Die Ankörung des Ebers in Großen-Buseck wurde abgelehnt. Die" Gemeinde hat sofort einen neuen, zuchttauglichen Eber zu beschaffen.

64 Ziegenböcke, davon mit der Note sehr gut in Haltung und Pflege: Albach (L. Balser IV.), Alten-Buseck (Wärter Bötz), Burkhardsfelden "(L Münster), Grüningen (Wärter Hobeler), Lich (Wärter Pfannenkuchen), Lollar (Wärter Schupp), Mainzlar (Wärter Müller), Obbornhofen (F. Kammer) und Staufenberg (Wärter Benzler). Gut waren alle übrigen Bockhaltungen mit den bedauerlichen Ausnahmen von Annerod, Dorf Gill, Inheiden und Rödgen, wo Haltung und Pflege sehr zu wünschen übrig ließen.