Ausgabe 
13.5.1927
 
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des Bestimmungsorts sofort benachrichtigen, die Nachforschungen nach dem Verbleib der Schafe anzustellen hat, falls diese nicht rechtzeitig ankommen Dieselbe Benachrichtigung hat zu geschehen, wenn der Bestimmungsort nicht m Hessen liegt, der ganze Triebweg aber durch Benehmen ber' ver­schiedenen beteiligten Behörden schon zu Beginn des Triebes festgesetzt morden ist (§ 6 Ws. 1).

3. Weiter wird das Kreisamt der Ausfahrt, wenn der Bestimmungs­ort außerhalb Hessens liegt, von der erteilten Genehmigung und dem be­vorstehenden Eintresfen der Schafe die Bezirksbehörde (Bezirksamt, Ober­amt) des erstberührten außerhessischen Bezirks sofort benachrichtigen, die ihrerseits die Ortspolizeibehörde des Bestimmungsorts mit der Weisung verständigt, gcgebenensalls Nachforschungen nach dem Verbleib der Schafe anzustellen.

4. Die Wandergenehmigung mit Angabe des Beginns des Treibens, des Triebwegs und des Zeitpunkts, bis zu dem der Trieb spätestens been­det sein mutz, sind in das Kontrollbuch einzutragen.

§ 3.

Wenn die Triebgenehmigung nicht erteilt werden kann, und der An­trag aus Abtransport der Herde aufrechterhalten wird, so wird die Be­förderung mit der Eisenbahn vorgeschrieben.

§ 4.

Die Ankunft einer Wanderschasherde am Bestimmungsort ist vom Füh­rer binnen 24 Stunden der Ortspolizeibehörde unter Vorlage des Kontrnll- buchs anzuzeigen. Die Ortspolizeibehörde hat sofort eine Nachprüfung der Zahl der angekommenen Schafe durch genaue Zählung und Prüfung der Erkennungszeichen vorzunehmen und in das Kontrollbuch einzutragen. Das Kontrollbuch ist spätestens am dritten Tage nach der Ankunft der Herde nm Bestimmungsort durch die Ortspolizeibehörde dem beamteten Tierarzt zur Einsichtnahme zuzustellen, der es, falls sich keine Beanstan­dung ergibt, nach Beurkundung der Einsichtnahme durch Vermittlung der Ortspolizeibehörde an den Führer der Schafherde zurückgibt. Sofern Un­stimmigkeiten festzustellen sind, ist alsbald eine amtstierürztliche Unter­suchung oorzunehmen und gegebenenfalls im Benehmen mit dem Kreis­amt das weiter Erforderliche einzuleiten.

§5.

1. Die Führer von Wanderschafherden haben stets ein Kontrollbuch bei sich zu führen, in das Name, Vorname, Wohnort, Geburtstag, Geburts­ort und Personenbeschreibung eingetragen sein müssen. Weiter mutz in das Kontrollbuch ein Lichtbild bes Inhabers aus neuester Zeit eingeklebt sein, mit seiner eigenhändigen Unterschrift und einer amtlichen Bescheini­gung darüber, daß der Inhaber des Kontrollbuchs die durch das Lichtbild dargestellte Person ist und daß er die Unterschrift eigenhändig vollzogen hat. Das Lichtbild muh amtlich abgestempelt sein. Ferner müssen in das Kontrollbuch außer den in § 2 Abs. 4 genannten amtlichen Einträgen^ und den amtstierärztlichen Gesundheitszeugnissen etwaige seuchenpolizei-^ liche Strafen, die gegen den Führer auf dem Triebweg erkannt worden sind, eingetragen werden. ,

2. Das Kontrollbuch ist von dem Führer der Herde derart zu führen, daß daraus jederzeit ersehen werden kann, aus wieviel Tieren, getrennt nach Gattungen (Böcken, Mutterschafen, Geltschafen, Hammeln, Jähr­lingen, Lämmern) und mit welcher besonderen Kennzeichnung (Ohrkerben, Farbzeichen usw.) die Herde zusammengesetzt war, wieviele und welcherlei Tiere inzwischen durch Lammen, Zukauf usw. hinzugekommen oder durch Tod, Verkauf usw. abgegangen und wo letztere verblieben sind. Gehören die Tiere verschiedenen Besitzern, so ist außerdem der Besitzstand ihres Eigentümers nach den genannten Gesichtspunkten besonders nachzuweisen. Die Eintragungen sind alsbald nach den erfolgten Veränderungen zu machen. Im übrigen gelten hinsichtlich der Art der Eintragungen in die Kontrollbücher, der Vorlage an die beamteten Tierärzte und Polizei­beamten, der Beglaubigung, der Aufbewahrung und der Gültigkeit für das ganze Reichsgebiet der Kontrollbücher für die Wandecschäfer dieselben Vorschriften wie hinsichtlich der Kontrollbücher der Viehhändler (Amts­blatt Ministeriums des Innern Nr. 2 vom 12. Januar 1923, Ziffer I).

§ 6...

1. Beim Eintritt einer Wanderschafherde in das Land hat der Führer der Herde unverzüglich dem zuständigen Kreisamt, bzw. dem beamteten Tierarzt das Kontrollbuch zur Einsichtnahme, Genehmigung des Weiter­triebs und Bestimmung des weiteren Triebwegs (vgl. § 2 Abf. 1, § 3) vorzulegen, wenn nicht im Falle der Ausfahrt aus einem der Grenze be­nachbarten Amtsbezirke durch fernmündliches Benehmen der beteiligten Behörden der ganze Triebweg schon bei Beginn des Triebes festgesetzt worden ist.

2. Ergibt die Prüfung des Kontrollbuchs eine Unstimmigkeit, oder liegt der begründete Verdacht einer Berseuchung oder Ansteckung der Herde auf dem Triebweg nach Ausstellung des letzten amtstierärztlichen Gesund­heitszeugnisses vor, so hat eine amtstierärztliche Untersuchung der Herde stattzufinden, auch wenn die Gültigkeitsdauer des amtstierärztlichen Ge­sundheitszeugnisses noch nicht abgelaufen ist. Im übrigen ist eine erneute amtstierärztliche Untersuchung erst nach Ablauf der fünftägigen Gültig­keitsdauer des von einem autzerhessischen beamteten Tierarzt ausgestellten Gesundheitszeugnisses erforderlich.

3. Am Bestimmungsort ist die Herde unbeschadet der Vorschrift über die Vornahme einer amtstierärztlichen Untersuchung in § 4, in jedem Falle nach Ablauf von fünf Tagen amtstierärztlich zu untersuchen.

8 7. ' ,

Für den Verkehr von Schafherden innerhalb Hessens gelten die nachstehenden besonderen Bestimmungen:

Die Äorschriften in den Paragraphen 1 bis 6 sind auch auf Schafherden anzuwenden, die zu anderen Zwecken als dem des Aufsuchens von Weide­flächen über mehrere Feldmarken getrieben werden; z. B. zur Wäsche, zur Schur, zur Schlachtung, zum Verkauf usw.

Die Kreisämter werden jedoch ermächtigt, für Herden kleineren Um­fangs und für solche Herden, die nur über benachbarte Feldmarken ge­trieben werden sollen, Ausnahmen von den Vorschriften der Paragraphen 1 bis 6 zuzulassen, sofern die Schafe mindestens vier Wochen in der Ge­markung gehalten worden sind, und der Führer der Herde mit einer Be­scheinigung der Ortspolizeibehörde derjenigen Gemeinde versehen ist, aus bereit Gemarkung die Schafe ausgeführt werden sollen.

Diese Bescheinigung mutz enthalten:

a) die Stückzahl der zur Herde gehörenden Schafe und die Art der Kennzeichnung,

b) die Namen des Eigentümers und des Führers der Herde,

c) den Bestimmungsort und den Zweck der Ausfuhr,

d) das Datum der Ausstellung.

Die Gültigkeitsdauer der Bescheinigung beträgt drei Tage einschl. des Tages der Ausstellung.

In Zeiten, in denen die Maul- und Klauenseuche herrscht, werden Aus­nahmen nicht gestattet.

§ 8.

Alle aus Anlaß der Durchführung vorstehender Bestimmungen erwach­senden Kosten fallen dem Tierbesitzer zur Last.

Gießen, den 6. Mai 1927.

Kreisamt Gießen. I. V.: Dr. Stam m.

Betr.: Das Verhältnis der Schulen in Hessen zum republikanischen Staat.

An die Schulvorstände der Landgemeinden des Kreises.

Die Verordnung des Gesamtministeriums vom 26. August 1922 Verfügung des Landesamts für das Bildungswesen Nr. 22 706 vom 26. August 1922,Darmstädter Zeitung" Dir. 208 vom 6. September 1922 und unser Ausschreiben vom 10. September 1922 Amtsverkündigungs- dlatt Nr. 99 vom 19. September 1922 bringen wir 'm Erinnerung.

Auf Ziffer 9 der Verordnung weisen mir besonders hin. Gießen, den 9. Mai 1927.

Hessisches Kreisschulamt. I. V.: Fischer.

Betr.: Einen allgemeinen Hessischen Jugendfeiertag.

2ln die Schulvorstande der Landgemeinden des Kreises.

Die Verfügung des Landesamts für das Bildungswesen Nr. L. B. 8618 vorn 6. April 1922 Amtsverkündigungsblatt Nr. 55 vom 24. April 1922 bringen wir in Erinnerung. Wir empfehlen Ihnen, der Aus­gestaltung des Tages zu einem Volkstag im Sinne der Verfügung vom 30. Mai 1921 Amtsverkündigungsblatt Nr. 80 vom 6. Juni 1921 auch in diesem Jahre die größte Sorgfalt zu widmen.

Bis spätestens 15. 3uli sehen wir Ihrem Bericht über den Verlaus des Jugendtages entgegen.

Gieß e n den 9. Mai 1927.

________________Hessisches Kreisschulamt. I. V.: Fische r.________________ Betr.: Reichswohnungszählung 1927.

An die Schulvorstände der Landgemeinden des Kreises.

Durch Reichsgesetz vom März 1927 (Reichsgesetzblatt I, S. 69) findet > am 16. Mai d. I. eine Reichswohnungszahlung statt. Die Zählung findet in den Gemeinden von 2000 und mehr Einwohnern statt, außerdem in einigen kleineren Gemeinden, die im Regierungsblatt vom 27. April 1927 S. 83 bekanntgegeben find.

Wie in früheren Jahren, muß miet). diesmal auf sorgfältigste Aus-, wähl der Zähler größter Wert gelegt werden.

Die Zentralstelle für Landesstatiftik hat den Wunsch geäußert, daß auch diesmal die Lehrkräfte an dem Zählgeschäft sich rege beteiligen möchten. Die Lehrkräfte, die dem Gemeinwohl diesen Dienst leisten wollen, werden ermächtigt, den Unterricht, soweit erforderlich, auszusetzen.

Gießen, den 11.Mai 1927.

Hess. Kreisschulamt. I. 93.: F i s ch e r.

Bekanntmachung.

Wir bringen in Erinnerung, daß das Ausklopfen, Ausschütteln, Ab- kehren von Bettwerk, Teppichen, Kleidungsstücken, Staubtüchern und ähn­lichen Gegenständen nach Straßen und' öffentlichen Plätzen hin gemäß § 366 Ziffer 8 des Reichsstrafgesetzbuches und Art. 292 des Polizeistraf­gesetzes unstatthaft und mit Strafe bedroht ist. Weiter machen wir darauf aufmerksam, daß das Klopfen von Teppichen, Bettwerk, Möbeln und der­gleichen sowie ähnliche mit Geräusch und Staubentwicklung verbundene Verrichtungen regelmäßig nur werktags in den Vormittagsstunden zwi­schen 8 und 12 Uhr vorgenommen werden sollten.

Gießen, den 5.Mai 1927.

_______________Hessisches Polizeiamt. I. V.:' Schmidt.

Dicnstnachrichken des krcisamkes.

In Rimbach (Kreis Lauterbach) ist die Maul- und Klauenseuche festgestellt worden.

Der Minister des Innern hak die Erlaubnis erteilt:

1. Dem Deutschen Reichsausschutz für Leibesübungen zur Sammlung von Geldspenden durch Werbeschreiben, Aufrufe und mündliche Werbung zur Gewinnung von Mitteln zur Vorbereitung der Be­teiligung Deutschlands 'an den Olympischen Spielen in Amsterdam im Jahre 1928;

2. dem Deutschen Ostbund e. V. Berlin zugunsten feiner charitativen Aufgaben den Vertrieb ostmärkischer Anfichts- und Spruchkarten, ostmarkischer Verschlußmarken und des Ostdeutschen Heimat- kalenders für 1927;

für das Gebiet des Volksstaats Hessen bis zum 31. Dezember 1927.

Ausspielung anläßlich des Prämienmarktes zu Homberg a d O - Ver­triebsgebiet: Hessen; Ziehungstermin: 8. Juni 1927.

3>ryd der Brühl'schen AniverNtäts-Buch- und Steindruckerei. A. Lange, Giehen.