Amtsverkündigungsblatt
für die Provinzialdirektion Oberhessen und für das Kreisamt Gießen
Ar. 36 Erscheint Dienstag und Freitag. "13. Dur durch die Post zu beziehen. '192'7
Jahalts-Aebersicht: Straßensperre. — Die Bekämpfung des Zigeunerunwesens. — Die Tilgung der Schafräude. — Das Berhällnis der Schulen in Hessen zum republikanischen Staat. — Einen allgemeinen Hessischen Jugendfeiertag. — Reichswohnungszählung 1927. — Das Ausklopfen von Betten, Teppichen usw. - Dienstnachrichten.
Straßensperre. |
Wegen Vornahme von Walzarbeiten wirb die Provinzialstrahe „Grünberg (Abzweigung Lehnheim) —Mücke" vom 16. Mai d. I. auf die Dauer von eiwa 14 Tagen für den Wagen- und Automobilverkehr gesperrt. Der Durch- gongsverkehr wird von Lenheim—Atzenhain—Merlau oder Weickartshain, Stockhausen und umgekehrt geleitet.
Die aufgestellten Warnungstafeln find zu beachten.
Gießen, den 10 Mai 1927.
Provinzialdirektion Oberhessen.
Polizei-Verordnung >
betreffend die Bekämpfung des Zigeunerunwesens, vom 18. Februar 1905.
Auf Grund des Artikels 78 der Kreis und Provinzialordnung und des § 366 10 des Reichsstrafgesetzbuches wird unter Zustimmung des Kreis- ausfchusses und mit Genehmigung des Ministeriums des Innern vom 21. Januar 1905 zu Nr. M. d. 1.1882 für den Kreis (gießen hiermit verordnet:
* § 1.
Zigeunern ist das Tragen und Mitsichführen von Hieb-, Stoß- und Schußwaffen und von Munition für Schußwaffen verboten.
§ 2.
Das Zusammenreisen der Zigeuner in Horden ist untersagt.
Ein Zusammenreisen in Horden liegt schon dann vor, wenn eine Zigeunerfamilie von einer anderen Zigeunerfamilie oder einer einzelnen Person, die nicht zur gleichen Familie gehört, begleitet wird.
§ 3.
Zigeunern ist es untersagt, auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen sowie auf freiem Felde ohne vorhergehende ausdrückliche Erlaubnis >der Ortspolizeibehörüe zu lagern oder Wagen aufzustellen.
Das Lagern im Walde ist unter allen Umständen untersagt. '
§ 4.
Wenn Zigeuner in anderer Weise als in öffentlichen Gasthäusern übernachten, haben sie, vorausgesetzt, daß die nach § 3 erforderliche Erlaubnis der Ortspolizeibehörde erteilt wird, für die Dauer ihres Aufenthalts ihre Legitimationspapiere bei der Ortspolizeibehörde zu hinterlegen.
‘ § 5.
Die Wagen der Zigeuner müssen an leicht sichtbarer Stelle mit einem Schild versehen sein, auf welchem der Name und die Heimat des Eigentümers deutlich lesbar angegeben fein muß.
§ 6.
Die Bestimmungen der 8 1 bis 5 finden auch auf Personen, welche nach Zigeunerart uncherziehen, Anwendung.
§ 7.
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Polizeioerord- mmg werden, soweit nicht in bestehenden Gesetzen höhere Strafen cm- gedroht find, Mit Geldstrafen bis zu 30 Mark bestraft.
§ 8.
Die Polizeioerordnung tritt am 1. März 1905 in Kraft.
Gießen, den 18. Februar 1905.
Kreisamt Gießen. I. V.: Dr. Wagner.
Betr.: Die Bekämpfung des Zigeunerunwesens.
An die Bürgermeistereien der Landgemeinden fotvid die Gendarmeriesiationen des Kreises.
Auf vorstehende Polizeiverordnung weisen wir Sie ausdrücklich hin. Den Ortspolizetbehörden wird dringend empfohlen, den Zigeunern keinerlei Lagererlaubnis nach § 3 der Polizeiverordnung zu erteilen. Sollten sich aus der Anwesenheit von Zigeunern Mißstände ergeben, so empfehlen wir, ungesäumt der nächsten Gendarmeriestation Mitetilung zu machen.
Gießen, den 7.Mai 1927.
_________Kreisamt Gießen. I. V.: Dr. Heß. ______________ Betr: Die Tilgung der Schafräude.
Bekanntmachung. '
Zur Verhütung und Bekämpfung der Schafräude weisen wir erneut auf die Bestimmungen des Reichsoiehseuchengesetzes mit Ausführungsvor- fchriften hin. Insbesondere ist folgendes zu beachten: ,
Die amtstierärztliche Untersuchung aller Schafherden auf Räude ist in der Zeit vom 1. Januar bis spätestens 1. Juni jeden Jahres durchzuführen. Die Kosten fallen der Staatskasse zur Last.
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lieber das Ergebnis der Untersuchungen ist uns Bericht bis zum 1. Juli jeden Jahres «inzusenden, aus dem hervorgeht, welche Herden vor dieser Untersuchung verseucht waren und in welchen Fällen durch die Untersuchung die Räude festgestellt wurde.
Bis zum 31. Dezember jeden Jahres ist weiter zu berichten, in welchen Fällen Räiideausbrüche nach Abschluß der Untersuchung zur Beobachtung kamen, ob und welches Heilverfahren angewandt wurde und mit welchem Erfolg, und in welchen Fällen die Tilgung der Schasräude durch Abschlachtung erfolgte.
2.
1. Die Kleider der beim Scheren von räudekranken Schafen beschäftigten Personen sind nach Beendigung der Schur eine Viertelstunde lang in kochendes oder 2,5prozentiges Kresolwasser einzulegen.
2. Das Schuhwerk ist durch Abbürsten von anhaftendem Schmutz zu befreien und danach sorgfältig und wiederholt mit 2,5prozentigem Kresolwasser durchzubürsten.
3. Hände und andere Körperteile, die mit der Wolle von räudekranken Schafen in Berührung gekommen sind, sind mit 2,5prozentigem Kresolwasser gründlich abzubürsten, und nach etwa fünf Minuten mit warmem Wasser abzuspülen.
4. Die Scheren und die mit dem Schafkörper in Berührung gekommenen Teile der Schermaschinen sind eine Viertelstunde lang in Petroleum einzuleaen und danach gründlich zu reinigen.
5. Die nach Ziffer 1 und 2 vorgeschriebene Reinigung und Desinfektion der von dem Scherpersonal bei der Schur räudekranker Schafe getrogenen Kleider und Schuhe ist in jedem Fall durchzufiihren, auch wenn die Kleider und Schuhe vor dem Verlassen des Seuchengehöfts gewechselt werden.
6. Die Durchführung der vorstehenden Maßnahmen ist polizeilich zu überwachen. Zu diesem Zweck ist der Beginn der Schur durch den Besitzer der Schafe rechtzeitig, spätestens jedoch 24 Stunden vorher, der Ortspolizeibehörde mitzuteilen. Diese hat den zuständigen beamteten Tierarzt alsbald in Kenntnis zu setzen.
3.
Zur Verhütung der Verbreitung von Seuchen durch Wanderschasherden gelten die Bestimmungen unserer Bekanntmachung vom 25. August 1925.
§ 1.
1. Das Treiben von Wanderschasherden bedarf der Genehmigung des Kreisamts (Bezirksamts, Oberamts), in dessen Bezirk das Treiben beginnt. Für dos Kreisamt kann mit dessen Einverständnis der beamtete Tierarzt diese Genehmigung erteilen.
2. Die Genehmigung ist von dem Führer der Herde vor Beginn des Treibens einzuholen unter
a) Vorlage eines vorschriftsm. Kontrollbuchs (§ 5 dieser Anordnung).
b) Vorlage eines in das Kontrollbuch eingetragenen amtstierärztlichen Gesundheitszeugnisses, das nicht älter als fünf Tage fein darf, den t Tag der Ausstellung nicht eingerechnet, und das auch über die Zusammensetzung und besondere Kennzeichnung (§ 5 Abs. 2) Aufschluß geben!muß,
c) Angabe des Eigentümers und der Kopfzahl der Schafe, des ge- . wünschten Triebwegs und des Bestimmungsorts,
d) Vorlage eines amtlich bestätigten Nachweises, daß die Schafe am Bestimmungsort auf längere Zeit eine Weide oder einen Stall beziehen können.
§ 2.
1. Die Genehmigung zum Abtrieb der Schafe wird vom Kreisami bzw. dem beamteten Tierarzt unter Festsetzung des kürzesten Triebwegs (Ziffer a), wobei aber berechtigte Wünsche des Führers der Herde ausnahmsweise berücksichtigt werden können, und unter Angabe der auf die Zurücklegung des Triebwegs höchstens zu verwendenden Zeit (Ziffer b) erteilt, wenn die Voraussetzungen des § 1 erfüllt find und das Treiben ohne Berührung von Maul- und Klauenseuche-Sperrbezirken und -beob- achtungsgebieten möglich ist, unter folgenden Auflagen:
a) Der vorgeschriebene Triebweg ist genau einzuhalten: wenn es sich unterwegs herausstellt, daß der vorgeschriebene Triebweg wegen Neuverseuchung oder aus anderen zwingenden Gründen nicht eingehalten werden kann, so ist die Bestimmung eines neuen Weges zur Fortsetzung des Triebes bei dem Kreisamt, bzw. dem beamteten Tierarzt zu beantragen, in dessen Bezirk die Herde sich befindet:
b) die Triebzeit soll unter Zugrundelegung einer durchschnittlichen Tagestriebleistung von etwa fünfzehn Kilometer nicht überschritten werden;
c) das amtstierärztliche Gesundheitszeugnis ist nach Ablauf der fünftägigen Gültigkeitsdauer (§ 1 Abs. 2 Ziff. b) zu erneuern.
2. Liegt der Bestimmungsort in Hessen, so wird das Kreisamt der Ausfahrt von dem bevorstehenden Eintreffen der Schafe die Ortspolizei


