Amtsverkündigungsblatt
für die Provinzialdirektion Oberheffen und für das Kreisamt Gießen
^r. 89 Erscheint Dienstag und Freitag. 13. Dezember Nur durch die Post zu beziehen. 1927
Jnhalts-Aebersicht: Gesetz über die Beschäftigung vor und nach der Niederkunft. - Strassensperre. — Zwangsinnung für das Mechanikergewerbe in Gießen. - ®ie Wahlen zur Handwerkskammer im Fahre 1927. - Wahl der Vertrauensmänner und Ersatzmänner in der Angestellten- Versicherung. — Dienstliche Versammlung der Fleischbcschauer. - Zeitschriften für Fortbildungsschüler. — Dienstnachrichten.
Gesetz über die Beschäftigung vor und nach der Niederkunft vom 16. Juli 1927.
Der Reichstag hat das folgende Gesetz beschlossen, das mit Zustimmung des Aeichsrats hiermit verkündet wird:
§ 1.
Geltungsbereich.
(1) Das Gesetz gilt für die Beschäftigung von weiblichen Arbeitnehmern, die der Krankenversicherungspslicht unterliegen.
(2) Nicht unter das Gesetz fällt die Beschäftigung
1. in Betrieben der Land- und Forstwirtschaft, der Tierzucht und der Fischerei, auch wenn es sich um Nebenbetriebe von Betrieben handelt, die unter das Gesetz fallen;
2. in Nebenbetrieben der in Nr. 1 ausgenommenen Betriebe, die ihrer Art nach unter das Gesetz fallen und in denen in dev Regel nicht mehr als drei Arbeitnehmer beschäftigt werden;
3. in der Hauswirtschaft, einschließlich der im Hausstand des Arbeitgebers geleisteten persönlichen Dienste.
(3) Der Reichsarbeitsminister kann Bestimmungen darüber erlassen, ob einzelne Arten von Betrieben oder Beschäftigungen unter Abs. 2 fallen oder nicht. I
§ 2. '
Aussehen der Arbeit.
(1) Schwangere sind berechtigt, die ihnen aus dem Arbeitsvertrag obliegende Arbeitsleistung zu verweigern, wenn sie durch ärztliches Zeugnis nachweisen, daß sie voraussichtlich binnen sechs Wochen niederkommen.
(2) Wöchnerinnen dürfen binnen sechs Wochen nach ihrer Niederkunft nicht beschäftigt werden; ihr Wiedereintritt ist an den Ausweis geknüpft, daß seit ihrer Niederkunft wenigstens sechs Wochen verflossen sind. Während weiterer sechs Wochen sind sie berechtigt, die ihnen aus dem Arbeitsvertrag ohliegende Arbeitsleistung zu verweigern, wenn sie durch ärztliches Zeugnis nachweisen, daß sie wegen einer Krankheit, die eine Folge ihrer Schwangerschaft oder Niederkunft ist, oder die dadurch eine wesentliche Verschlimmerung erfahren hat, an der Arbeit verhindert sind.
(3) Der Arbeitgeber ist zur Gewährung des Entgelts für die Zeit, in der Arbeit nicht geleistet wird nur verpflichtet, soweit dies ausdrücklich vereinbart ist.
§ 3.
Stillpausen.
Stillenden Frauen ist auf ihr Verlangen während sechs Monaten nach ihrer Niederkunst die zum Stillen erforderliche Zeit bis zu zweimal einer halben oder einmal einer Stunde täglich von der Arbeit freizugeben. Eine Verpflichtung des Arbeitgehers zur Zahlung eines Entgelts wird hierdurch nicht berührt.
§ 4.
Kündigungsverbot.
(1) In einem Zeitraum von sechs Wochen vor bis sechs Wochen nach der Niederkunft ist eine Kündigung des Arbeitgebers unwirksam, wenn dem Arbeitgeber zur Zeit der Kündigung die Schwangerschaft oder Entbindung bekannt war oder wenn ihm die Arbeitnehmerin davon unverzüglich nach Empfang der Kündigung Kenntnis gegeben hat. Ist die Arbeitnehmerin bei Ablauf der Frist wegen einer Krankheit, die nach ärztlichem Zeugnis eine Folge ihrer Schwangerschaft oder Niederkunft ist, oder die dadurch eine wesentliche Verschlimmerung erfahren hat, an der Arbeit verhindert, so verlängert sich die Frist um die Dauer der Verhinderung, längstens jedoch um weitere sechs Wochen. !
(2) Ist für einen Zeitpunkt gekündigt, der in die im Absatz 1 bezeichnete Schutzfrist fällt, so wird der Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsvertrags um die Dauer dieser Schutzfrist hinausgeschoben.
(3) Unberührt bleibt die Wirksamkeit von Kündigungen, die aus einem wichtigen, nicht mit der Schwangerschaft oder Niederkunft zusammenhängenden Grund erfolgen.
(4) Die Vorschriften der Abs. 1 und 2 finden keine Anwendung, falls der Arbeitsvertrag ausdrücklich zu einem bestimmten Zwecke abgeschlossen und dieser Zweck an dem Zeitpunkt, für den die Kündigung erfolgt, erfüllt ist.
§ 5. Strafvorfchristen.
(1) Arbeitgeber, die den Vorschriften des § 2 Abs. 2 Satz 1 oder des § 3 Satz 1 vorsätzlich oder fahrlässig zuwiderhandeln, werden mit Geldstrafe bestraft. ,
(2) Arbeitgeber, die binnen drei Jahren nach rechtskräftiger Verurteilung auf Grund dieser Vorschriften ihnen vorsätzlich von neuem zuwiderhandeln, können neben der Geldstrafe oder an ihrer Stelle mit Gefängnis^ bis zu sechs Monaten bestraft werden.
(3) Die Vorschrift des § 151 der Gewerbeordnung findet Anwendung.
§ 6.
Inkrafttreten des Gesetzes.
(1) Das Gesetz tritt am 1. August 1927 in Kraft. Gleichzeitig treten der § 137 Abs. 6 der Gewerbeordnung, die Nr. 5 Abs. 5 dev Bekanntmachung, betreffend die Ausfiihrnngsbestimmungen des Bundesrats über die Beschäftigung von jugendlichen Arbeitern und von Arbeiterinnen in Werkstätten mit Motorbetrieb, vom 13. Juli 1902 (Reichsgefetzbl. S. 566) und der § 4 Abs. 5 der Verordnung, betreffend die Ausdehnung der §§ 135 bis 139 und des § 139 b der Gewerbeordnung aus die Werkstätten der Kleider- und Wäsche- konfektion, vom 31. Mai 1897 (Neichsgefetzbl. S. 459), 17. Februar 1904 (Neichsgefetzbl. S. 62) außer Kraft.
(2) Die Wirksamkeit einer vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erfolgten Kündigung bestimmt sich nach den bisherigen Gesetzen.
Berlin, den 16. Juli 1927.
Der Reichspräsident: von Hindenburg.
Der Aeichsarbeisminister: Dr. Brauns.
Dekannkmclchung.
Betr.: Straßensperre.
Wegen Vornahme von Kanalarbeiten wird die Provinzialstraße „Ortsdurchfahrt Hausen, Kreis Gießen"
vom 12. bis 2 5. Dezember 1 9 2 7 für jeglichen Verkehr gesperrt.
Umleitung erfolgt über Watzenborn—Steinberg.
Die aufgestellten Warnungstaseln sind zu beachten.
Gießen, den 5. Dezember 1927.
Hess. Provinzialdirektion Oberhessen.
Bekanntmachung
Detr.: Zwangsinnung für das Mechanikergewerbe in Gießen.
Durch rechtskräftigen Beschluß des Kreisausschusses des Kreises Gießen vom 16. November 1927 ist die Mcchanikerzwangsinnung Gießen Stadt und Land mit dem Sitz in Gießen aufgelöst worden.
Gießen, den 8. Dezember 1927.
Hessisches Kreisamt Gießen. I. V.: Güngerich.
Betr.: Die Wahlen zur Handwerkskammer im Jahre 1927.
An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
Wir erinnern an die Erledigung unserer Verfügung vorn 19. Oktober 1927 in obigem Betreff und fordern Sie auf, uns die Listen der genannten Verfügung entsprechend, soweit noch nicht geschehen, umgehend vorzulegen.
Gießen, den 12. Dezember 1927.
Kreisamt Gießen. I. V.: Güngerich.
Bekanntmachung.
Betr.: Die Wahl der Vertrauensmänner und Ersatzmänner in der Angestelltenversicherung.
Aus Grund des § 26 und 32 der Wahlordnung gebe ich hiermit bekannt, daß in der heute stattgehabten Sitzung des Wahlvorstandes folgendes Wahlergebnis festgestellt worden ist.
Don den Arbeitgehern war fristzeitig nur eine gültige Vorschlagsliste eingereicht worden, eine Wahl für diese Gruppe konnte sonach unterbleiben und es gelten mithin als gewählt:
als Vertrauensmänner:
Schelm, Hermann, Zimmermeister in Lollar. Schieferstein, Karl, Fabrikant in Lich, Deibel, Heinrich II., Bauunternehmer in Lollar;
als erste Ersatzmänner: Bergen, Gustav, Direktor in Heuchelheim, Stammler, Georg, Weinhändler in Grünberg, Kruse, Karl, Ziegeleibesitzer in Steinberg;
als zweite Ersatzmänner: Nikolaus, Karl, Forstmeister in Schiffenberg, Robert, Heinrich, Buchdruckereibesitzer in Grünberg, Ihring, I. Heinrich, Generaldirektor in Lich.


