Amtsverkündigungsblatt
für die Provinzialdirektion Oberheffen und für das Kreisamt Gießen
1927
12. April
Erscheint Dienstag und Freitag.
Nur durch die Post zu beziehen.
Nr. 27
Illhalts-Aebersicht: Berichtigung. — Wertzuwachssteuer. — Geschäftsgang der Bezirtssürsvrgestelle. — Bürgschaftserklärungen zur Sicherung sür die der Reichs« oder der hessischen Staatskasse zustehenden Einnahmen. - Feuerlöschwesen im Kreise Gießen- — Feldbereinigungen in Grosien-Buseck und Wieseck. - Gefunden, verloren. - Dienstnachrichten.
Berichtigung.
Das Amksverkündigunqsblatt vom 8. April führt irrfümlidjer- roeife die Nr. 24. Die richtige Jtc. ist 26.__
Bekanntmachung
Betr.: Wertzuwachssteuei
Es wird hiermit zur öffentlichen Kenntnis gebracht, daß die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Gießen den Erlaß einer Ortssatzung über die Erhebung einer Wertzuwachssteuer in der Stadt Gießen beschlossen hat. Die Ortssatzung ist durch Verfügung des Herrn Ministers des Innern vom 6. d. M. zu Nr. M. d. I. 12 640 genehmigt und tritt mit der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsverkllndigungsblatt in Straft; sie gilt somit in allen Füllen, in denen der Abschluß der Veräußerungs- geschäste am Tag dieser Veröffentlichung und später erfolgt.
Die genehmigte Ortssatzung liegt in der Zeit vom 13. bis einschließlich 19. d. M. während der Dienststunden auf dem Stadthaus — Bergstraße, Zimmer 25 — zu jedermanns Einsicht offen.
Gießen, den 12. April 1927.
Kreisamt Gießen. I. B.: Dr. Braun.
Bekanntmachung.
Betr.: Den Geschäftsgang der Bezirksfürsorgestelle.
Wegen Ausführung von Instandsetzungsarbeiten bleiben die Diensträume der Bezirksfürsorgestelle und der Arbeitsnachweisnebenstellen am Samstag, dem 16., und Dienstag, den 19. April 1927, für den Verkehr mit der Bevölkerung geschlossen.
Die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises werden hiermit angewiesen, Vorstehendes wiederholt in ortsüblicher Weise bekanntmachen zu lassen.
Gieße», den 8. April 1927.
Kreisamt Gießen. I. V.: Dr. Brann.
B e t r.: Bürgschaftserklärungen zur Sicherung für die der Reichs- oder der hessischen Staatskasse zustehenden Einnahmen. ;
An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
Unter Hinweis auf Tarifnummer 24 des Urkundenstempeltarifs machen wir daranf aufmerkfam, daß die Vorschriften hinsichtlich der Stempelabgabe bei Bürgschaftserklärungen, die bei einer Verwaltungsbehörde als Sicherheiten für in öffentlichen Kaffen (Staats-, Gemeinde- und Reichs- kasfen) fließende Einnahmen u. dgl., eingereicht oder errichtet werden, unverändert geblieben sind. Stempelpflichtig sind hiernach alle Bürgschaftserklärungen über einen Betrag von mehr als 1000 Reichsmark. Der Stempel beträgt bei einem Wert des Gegenstandes
bis zu 10 000 RM. 5 Rpf., . über 10 000 „ 10 „
über 30 000 „ 20 „
von jedem angefangenen 100 RM. »
Dabei werden Pfennigbeträge, die ohne Bruch nicht durch 10 teilbar find, auf den nächsthöheren, durch die Zahl 10 teilbaren Betrag abgerundet. ,!
Der Stempelsatz ermäßigt sich auf die Hälfte, wenn die Bürgschaft von vornherein ausdrücklich für eine Zeitdauer von weniger als einem Jahre geleistet, oder vor Ablauf eines Jahres zurückgenommen wird. Im letzteren Fall kann Antrag auf Rückerstattung des zu viel entrichteten Stempels gestellt werden.
Ist bei einer Bürgschaftsleistung der obengenannten Art der Wert des Gegenstandes nicht schätzbar, so wird ein Stempel von 5 bis 100 Mk. erhoben. In diesem Falle sind grundsätzlich die Bestimmungen des Artikels 19 Ziff. 2 und 21 des Urkundenstempelgesetzes anzuwenden. Der Pflichtige hat hiernach zunächst auf Auffordern den Wert, anzugeben. Kommt er dieser Aufforderung innerhalb der gesetzten Frist nicht nach oder gibt er einen zu geringen Wert an, so wird der Wert von amts- wegen »ach freiem Ermessen festgesetzt. Da sich allgemeine Regeln darüber, in welcher Weise diese Festsetzung vorzunehmen ist, nicht aufstellen lassen, ist es der pflichtmäßigen Prüfung und dem Geschick der zuständigen Behörden überlassen, wie sie im einzelnen Falle mit Rücksicht auf die gesamten Umstände bei tunlichster Wahrung der Interessen der Kassen den Wert des Gegenstandes schätzen.
Es wird bei dieser Gelegenheit auch darauf aufmerksam gemacht, daß über die erhobenen Stempelbekräge und die dafür verwendeten Slempelmarken ein Register zu führen ist. Wir werden uns von der Erfüllung dieser Borschrist bei sich bietender Gelegenheit überzeugen.
Gießen, den 18. März 1927.
Kreisamt Gießen. 3.58.: Dr. Braun.
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Betr.: Feuerlöschwesen im Kreise Gießen; hier: Besichtigung der Feuerlöscheinrichtungen und Abhaltung von Hebungen.
An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
Nach dem gemäß § 8 der Dienstanweisung für die Kreisfeuerwehrinspektoren vom 7. Mai 1921 von uns genehmigten Reiseplan werden die Besichtigungen und Hebungen der Feuerwehren im Jahre 1927 in . den einzelnen Gemeinden des Kreises, wie in nachstehendem Verzeichnis angegeben, abgehalten. Die Stunde, zu der die Besichtigung an dem betreffenden Tage stattfindet, wird Ihnen von dem Herrn Äreisfeuer wehrinfpektor noch mitgeteilt werden.
Wir empfehlen Ihnen, dafür Sorge zu tragen, daß die Bekanntmachung Ihrerseits rechtzeitig gemäß § 10 der Kreisfeuerlöschordnung vom 4. Mai 1891 erfolgt.
Gleichzeitig weisen wir darauf hin, daß der Kreisfeuerinspektor beauftragt ist, insbesondere auch die nach § 11 der Verordnung vom 11. Oktober 1890 und die gemäß § 17 der Kreisfeuerlöschordnung (siehe unsere Bekanntmachung vom 20. Februar 1922, Amtsverkündigungs- btatt Nr. 25) zu führenden Listen und Verzeichniffe einzufehen und auf die Pflege und Behandlung des Schlauchmaterials zu achten. Wegen etwaiger Entschuldigungen machen mir auf unsere Bekanntmachung vom 31. Mai 1922 — Amtsverkllndigungsblatt Nr. 69 vom 6. Juni 1922 — aufmerksam und bemerken dazu noch, daß der Besuch von Festlichkeiten ohne besondere Genehmigung des Kreisamtes nicht als Entschuldigung angesehen werden kann. Wir weisen hierbei darauf hin, daß nur in ben dringendsten Fällen eine Befreiung von der Besichtigung anläßlich einer Festlichkeit gewährt werden kann, damit die Mannschaften bei den Hebungen möglichst vollzählig anwesend sind.
Wir erwarten, daß die Bürgermeister der betresfenden Gemeinden bzw. ihre Stellvertreter bei der Hebung ober Besichtigung anwesend sind, damit etwaige Beanstandungen direkt an Ort und Stelle besprochen werden können. *
Wir weisen nach darauf hin, daß die in dem nachstehenden Reiseplan nicht benannten Gemeinden unangemeldet Besichtigung der Feuer- löscheinrichtungen zu erwarten haben.
Reifeplan bei Besichtigung der Feuerlöscheinrichtungen und Abhaltung von Hebungen für das Jahr 1927.
April 24.: Albach, Steinbach, Oppenrod;
Mai 1.: Langsdorf, Bettenhausen,
„ 8.: Lich, Birklar, Muschenheim,
„ 21.: Großen-Linden,
„ 22.: Annerod, Rödgen, Trohe,
„ 29.: Billingen, Nonnenroth;
Juni 7.: Lang-Göns,
„ 11.: Klein-Linden,
„ 12.: Ettingshausen, Münster, Nieder-Bessingen,
„ 26.: Steinheim, Rodheim, Rabertshausen;
Juli 12.: Grimberg,
„ 16.: Beuern,
„ 17.: Lindenstruth, Hattenrod, Burkhardsfelden,
„ 24.: Mainzlar, Treis a. d. Lda.,
„ 31.: Lollar, Daubringen;
August 7.: Hungen,
„ 21.: Lumda, Stangenrod,
„ 28.: Ober-Bessingen, Röthges;
Septemher 4.:,Bersrod, Reiskirchen,
„ 18.: Beltershain, Reinhardshain.
Anträge auf Verlegung eines Termins find schon jetzt einzureichen. Zu kurz vor der Hebung" beantragte Verlegungen können nicht berücksichtigt werden.
Gießen, den 5. April 1927.
________________Kreisamt Gießen. I. D.: Wolf.________________
Bekanntmachung.
Betr.: Feldbereinigung Großen-Buseck; hier: Einleitung.
Die Landeskommission für Feldbereinigung (Hessisches Ministerium für Arbeit und Wirtschaft, Abteilung für Ernährung und Landwirtschaft) hat durch Verfügung vom 21. 12. v. I. zu Nr. M. A. W. L. 15 113 gemäß Artikel 11 des Gesetzes die Feldbereinigung betreffend, in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. November 1923, das Feldbereinigungsverfahren für die Gemarkung Großen-Bufeck für zulässig erklärt, und mich beauftragt, eine Abstimmung der beteiligten Grundeigentümer nach Artikel 14 obengenannten Gesetzes herbeizuführen.
Die Abstimmung über die Durchführung des Feldbereinigungsverfahrens findet statt:
Montag, den 2. Mai 1927, vormittags von 9£ bis 111 Ahr, in dem Gastwirt Wagnerfchen Saale „Zur Germania",


