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hingen und Anlagen herrühren, nach Maßgabe des Artikels 1 der Verordnung die Zwangsvollstreckung im Feldbereinigungsoerfahren betreffend, vom 18. März 1922 beseitigen lassen.
Dieses Verbot erlischt, sobald durch den beauftragten Kommissar fest- gestellt und ostentlich bekanntgegeben wird, daß die Feldbereinigung nicht stattstndet. a ° 1
Friedberg, den 23. Oktober 1927.
Der Hessische Feldbereinigungskommissar.
________________ Dr. Andres, Regierungsrat. •__________
Bekanntmachung.
Betr.: Feldbereinigung in der Gemarkung Röthges; hier: die Rechnung. , In der Zeck vom 12. November 1927 bis einschließlich 18. November 1927 liegt auf dem Amtszimmer der Hessischen Bürgermeisterei Röthges
die 1. Rechnung nebst 1 Band Urkunden und die Schlußrechnung nebst den dazu gehörigen Urkunden (gebunden)
zur Einsicht der Beteiligten offen.
Einwendungen hiergegen sind bei Meidung des Ausfchlufses während der Offenlegungszeit bei der Bürgermeisterei Röthges, schriftlich und mit Gründen versehen, einzureichen.
Lauterbach, den 3. November 1927.
Der Hessische Feldbereinigungskommissar: Ohly.
Dienslnachrichlen des kreisamles.
Wilhelm B a l s e r VII. von Oppenrod wurde als Polizeidiener für die Gemeinde Oppenrod ernannt und verpflichtet.
Druck derDrühl'schen Hniverlitäts-Buch- und Steindruckerei. A Lange, Gießen.


