Ausgabe 
11.11.1927
 
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rechnung der Einnahmen und Ausgaben unter Vorlagen zu erfolgen. Ein für Verwaltungszwecke, etwa zur Erhebung kommender Zuschlag, ist unter Rubrik 22 in Einnahme zu stellen.

Rubrik 42. Die Beiträge zur Kranken- und Erwerbslosenversicherung sind zu trennen, und zwar derart,.wie die Besoldungen bezahlt werden (Anteile für den Gemeinderechner, Polizeidiener, Hebamme, Schuldiener, Feldfchütz, Faselwärter, Holzhauer, Kulturarbeiter pp.). Wo genügender Raum nicht vorhanden ist, ist ein Bogen einzulegen.

Rubrik 46. Bei den Brandverficherungsbeiträgen muß ebenfalls eine Trennung erfolgen. Besteht eine solche bereits und sind die Nummern der Gebäude angegeben, dann muß noch eine namentliche Bezeichnung der Gebäude erfolgen. Aus dem Handbuchseintrag muß ersichtlich [ein, für welche Gebäude die Beiträge im einzelnen zu bezahlen sind.

Bei den Steuern ist ersichtlich zu machen, ob diese für die Gemeinde- grundstücke zu bezahlen sind oder beispielsweise auch für Schulgrundstücke.

Rubrik 47. Kreis- und Provinzialumlagen sind restlos als Vorlagen zu behandeln. Dies gilt auch für etwaige Erlässe.

Wenn Erlaßverzeichnisse bei der Gemeindekasse eingehen, dann ist für alsbaldigen Ersaß durch Kreis- oder Provinzialkasse zu sorgen durch Vor­lage einer Abschrift des Erlaßverzeichnifses ober des Erlaßverzeichniffes selbst, welches in letzterem Fall wieder zurückgegeben wird.

Rubrik 48 und 49. Es kommt immer wieder vor, daß hier unrichtige Buchungen vorgenommen werden.

Unter Rubrik 48 sind zu buchen:

Vergnügungssteuer,

Hundesteuer,

Zuschläge zur Grunderwerbsteuer, nicht aber auch Sondergebäudesteuer, wie dies wiederholt festgestellt wor­den ist.

Unter Rubrik 49 sind zu buchen:

Anteile an Reichseinkommenfteuer,

Anteile an Körperfchaftsfteuer, Anteile an Umsatzsteuer.

Erhöhte Anteile an der Reichsgrunderwerbsteuer, und zwar sämtliche Verteilungen für ein Jahr. Restverteilungen dürfen nicht in ein anderes Rechnungsjahr übernommen werden.

Die nach Obigem erforderlichen Umbuchungen ober Aufteilungen find sofort vorzunehmen. Wir empfehlen, bis 15. Dezember d. I. zu berichten, daß dies geschehen ist.

Gießen, den 8. November 1927.

Kreisamt Gießen. I. V.: Schmidt.

An die Bürgermeistereien der Landgemeinden und rNarkvorstände des Kreises.

Wir lenken Ihre Aufmerksamkeit auf obige Ausführungen und emp­fehlen auch Ihrerseits dafür besorgt zu sein, daß die Anweisungen in der angegebenen Weise erteilt werden unter genauer Beachtung der Vor­sehungen im Voranschlag.

Gießen, den 8. November 1927.

_______________Kreisamt Gießen. I.V.: Schmidt._______________ Vetr.: Tierschutzkalender 1928.

An die Schulvorstände der Landgemeinden des Kreises.

Mit nächster Post gehen Ihnen die bestellten Tierschutzkalender zu. Eine Anzahl Freistücke ist beigefügt.

Der Preis beträgt 10 Pf. für das Stück. Für Verfandkosten sind 0,08 Rm. beizufügen. Der Berechnung für die Stücke ist die Zahl zu­grunde zu legen, die feiner Zeit von Ihnen als Bestellung aufgegeben worden ist.

Wir empfehlen Ihnen, den auf Sie entfallenden Betrag alsbald an die Kreiskaffe Gießen abzuführen.

Gießen, den 5. November 1927.

Hefs^Kreisfchulamt. I. V.: Fischer.______

Beir.: Staatliche Stenogvaphielehrerprüstmg.

An die Schulvorstände der Landgemeinden des Kreises.

Die durch die Verordnungen vom 30. Mai und 22. November 1924 (Reg.-Bl. Nr 17 und 27 vom 20. Juni und 12. Dezember 1924) einaerichtete staatliche Prüfung ber Stenographielehrer wirb am 16. Januar 1928 und den folgenden Tagen in Darmstadt ft-attfinben. Meldungen find bis spätestens 5. Dezember 1927 bei dem Vorsitzenden des Prüfungsamtes, Regierungsrat Schaible (Landtag), einzureichen. Dem Gesuche um Zu­lassung zur Prüfung find die unter Punkt 5 der Prüfungsordnung (Reg.-Bl. von 1924 Seite 271) bezeichneten Schriftstücke und 1,50 Rm. Eingabestempel beizufügen.

Gießen, den 8. November 1927.

Hess. Kreisschulamt. 3.53.: Fischer.

Bekanntmachung,

Vetr.: Feldbereinigung Annerod; hier: Einleitung.

Die Landeskommission für Feldbereinigung (Hessisches Ministerium für Arbeit und Wirtschaft, Abteilung für Ernährung und Landwirtschaft) hat durch Verfügung vom 9. September d. I. zu Nr. M. A. W. L. 12 514 ge­mäß Artikel 11 des Gesetzes die Feldbereinigung betreffend in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. November 1923. das Feldbereinigungsver­fahren für die Gemarkung Annerod für zulässig erklärt und mich beauf­tragt, eine Abstimmung der beteilioten Grundeigentümer nach Artikel 14 obengenannten Gesetzes herbeizuführen.

Die Abstimmung über die Durchführung des Feldbereinigungsoer- fährens findet statt:

Dienstag, den 29. November 1927, vormittags 10 Uhr, im allen Schulsaal zu Annerod,

wozu ich die an der obigen Gemarkung beteiligen Grundeigentümer eintobe.

Wer als beteiligter Grundeigentümer anzusehen ist, ergibt der in Ab­schrift nachstehende Artikel 10 des obengenannten Feldbereinigungsgesetzes. Dieser lautet:>

beteiligter Grundeigentümer im Sinne dieses Gesetzes ist, wer im Grundbuch als Eigentümer eingetragen ist, soweit sein Grundbesitz unter Berücksichtigung von Artikel 4 Absatz 1 und 2 von der Feldbereinigung betroffen wird. Der Inhaber einer erblichen Leihe wird dem Eigen­tümer des Grundstücks gleichgestellt.

Wenn ein nach dem Absatz 1 beteiligter Grundeigentümer ober be­kannte Erben desselben nicht vorhanden sind, der Aufenthalt der Be­teiligten unbekannt ist ober diese sich außerhalb des Deutschen Reiches aushalten, so ist der Besitzer als Beteiligter zu erachten, insofern er sich durch eine entsprechende Bescheinigung des Ortsgerichts als solcher ausweist.

Ist unbekannt ober ungewiß, wer beteiligt ist, so finbet bie Vorschrift des § 1913 bes Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechenbe Anwenbung.

Steht das Eigentum an einem Grunbstück mehreren Personen nach Bruchteilen zu, so haben sie einen gemeinsamen Vertreter zu bestellen. Dabei entscheidet die Mehrheit der Srudjteile, bemessen nach der Größe. Bei Gleichheit entscheidet das Los.

Ein gemeinsamer Vertreter ist auch zu bestellen, wenn ein Grund­stück i im Miteigentum zur gesamten Hand steht, soweit das Gesamt­handsverhältnis nicht im ehelichen Güterrecht begründet ist.

Wird innerhalb einer bestimmten Frist ein Vertreter nicht bestellt, so wird er von Amts wegen ernannt.

Besteht über das Eigentum eines Grundstücks ein Rechtsstreit und können sich die Streitteile über die Beteiligung nicht einigen, so gilt bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Besitzer als beteiligt. Ist auch der Besitz streitig, so findet auch hier die Vorschrift des § 1913 des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechende Anwendung.

Sind die Grenzen mehrerer Grundstücke streitig, so gelten für die Beteiligung die allgemeinen Vorschriften (Absatz 1). Die streitigen Flächen werden für die im Verfahren notwendigen Berechnungen und für bie Softenaufbringung gleichmäßig zwischen ben Beteiligten geteilt. Die Forberung eines Rückersatzes von Kosten noch beendetem Rechtsstreite wird dadurch nicht berührt.

Die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches, nach denen eine Erklärung zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung anderer Personen bedarf, kommen im Vollzüge dieses Gesetzes nicht zur Anwendung. § 2113 des Bürgerlichen Gesetzbuches findet bei Feldbereinigungen aus Verfügungen der Vorerben keine Anwendung.

Steht ein beteiligter Grundeigentümer unter elterlicher Gewalt oder Voristundschaft, ist eine vorläufige Vormundschaft oder Pflegeschaft er­richtet oder ein Nachlatzpfleger bestellt, so vebnrf der gesetzliche Ver­treter, Pfleger und Nachlaßpfleger für diee auf Grund dieses Gesetzes abzugebenden Erklärungen keiner Genehmigung des Vormundschafts­oder Nachlaßgerichtes des Gegenvormundes, Beistandes oder Familien­rates. Ausgenommen hiervon sind die in Artikel 5 Absatz 6 vorge sehenen Fälle.

Der gesetzliche Vertreter einer Körperschaft, Stiftung oder Anstalt des öffentlichen Rechtes ober einer unter ber Verwaltung einer öffentlichen Behörde stehenden Sitftung bedarf keiner Genehmigung der Aus- sichtsbehörbe.

Konkursverwalter bebürfen nicht ber Genehmigung bes Gläubiger- ausfchuffes ober ber Gläubigerverfammlung.

Fibeikommißbesitzer finb befugt, ohne Zustimmung ber Agnaten an dem Verfahren teilzunehmen."

Beteiligte Grundeigentümer können sich durch Bevollmächtigte, bie mit einer von einer Behörbe beglaubigten ober ausgestellten Vollmacht ver sehen finb, vertreten lassen.

Diejenigen beteiligten Grundeigentümer, die in der Absiimmungstag fahrt weder persönlich noch durch gehörig Bevollmächtigte abstimme' werden als für die Durchführung des Feldbereinigungsversahrens sii mend angesehen. -

Die außerhalb obiger Gemarkung wohnenden beteiligten Grundeigcn. - tümer (Ausmärker) werden aufgeforbert, zur Wahrung ihrer Interessen eine in bieser Gemarkung wohnende Persönlichkeit zu bestellen, da eine gesetzliche Verpflichtung zu einer weiteren besonderen Zuschrift an sie im Laufe des Feldbereinigungsverfahrens nicht besteht.

Auf Grund von Artikel 17 des Feldbereinigungsgefetzes gebe ich hier­mit bekannt, daß es von jetzt an den beteiligten Grundeigentümern und den beteiligten Verfügungsberechtigten verböten ist, ohne Genehmigum, der Vvllzugskommifsion und solange diese noch nicht gebildet ist, des Kommissars der Landeskommission (Artikel 16 Absatz 1) auf Grundstücken des Feldbereinigungsbezirkes Kulturoeränderungen oder Bauwerke, Feld- fcheuern, Brunnen, Gruben und Einfriedigungen pp. Herzuftelien, oder Herstellen zu taffen, ober an bestehenden Anlagen dieser Art Aenberungen vorzunehmen, oder vornehmen zu lassen. Gleiches gilt für bie Reuatilage von Baumstücken, sowie von Dauerkulturen.

Sinb Aenberungen, Herstellungen unb Anlagen dieser Art ohne bie vorgeschriebene Genehmigung erfolgt, so braucht sm Felbbereinigungsver- sahren hierauf keine Rücksicht genommen zu werden. Auch kann die Voll­zugskommission nicht genehmigte Aenderungen, Herstellungen und An­lagen, unbeschadet ber Möglichkeit, eine Bestrafung nach Artikel 72 zu erwirken, auf Kosten besjenigen, von bem die Aenberungen, Herstel-