Ausgabe 
11.11.1927
 
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Amtsverkündigungsblatt

für die Provinzialdirektion Oberhessen und für das Kreisamt Gießen

7!r. 84 Erscheint Dienstag und Freitag. 44. Jiot>Cttl6cr Nur durck die Post zu begehen. 1927

Jnhalts-Aebersicht: Verkehr auf der Straße Gießen - Reiskirchen. Viehzählung am 1. Dezember. Gemeindefinanzstatistik 1927. Tierfchuh» kalenö^r 1928. Staailiche Stenographielehrerprüfung. Zeldbereinigungen Annerod und Röthges. Lienstnachrichten.

Bekannlmackung.

Wir machen alle Fuhrwerksbesitzer, Kraftwagenfahrer, Radfahrer und Fußgänger daraus aufmerksam, daß die Fahrbahn der Provinzialstraße GießenReiskirchen" bis zum Hochbehälter bei Annerod wegen Ver­legung einer neuen Wasserleitung teilweise mit Erdaushubmajsen und Materialien belegt ist und nur vorsichtig und langsam befahren werden darf. Die aufgestellten Warnungstafeln sind zu beachten. Zuwiderhand­lungen werden bestraft.

Gießen, den 4. November 1927.

Provinzialdirektion Oberhessen.

B e tr.: Viehzählung am 1. Dezember 1927.

An den Herrn Oberbürgermeister der Stadt Gießen und die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.

Am 1. Dezember 1927 findet eine Viehzählung statt. Sie erstreckt sich auf Pserde, Rindvieh, Schafe, Schweine, Ziegen, Federvieh und Bienenstöcke. Es ist dabei zu beachten, daß diese Viehgattungen auch bei Nichilandwirten gezählt werden müssen, also in jeder Haushaltung, in der auch nur eine dieser genannten Viehgattungen vorkommt.

Ferner ist bei dieser Zählung die Zahl der in der Zeit vom 1. De­zember 1926 bis 30. November 1927 vorgenommenen, von der amtlichen Schlachtvieh- und Fleischbeschau befreiten Haus- oder Privatschlachtungen zu ermitteln. Die Erhebung der Hausschlachtungen soll eine Ergänzung der Fleischbeschaustatistik sein, um den gesamten Fleischkonsum des Landes festzustellen. Es sind also bei derZählung sämtliche Schlachtungen eyrzutragen, die in den letzten 12 Monaten vorgenommen worden sind, ohne daß ge­mäß den bestehenden Vorschristen eine Schlachtvieh- und Fleischbeschau vorzunehmen war, also nur die sogenannten Hausschlachtungen, d. h. die Schlachtungen derjenigen Schlachttiere, deren Fleisch ausschließlich im eigenen haushalt der Besitzer zur Verwendung gekommen ist. Ist aber das Tier im lebenden oder geschlachteten Zustand durch einen Fleischbeschauer amtlich untersucht worden, so ist es nicht aufzuzeichnen. Trichinenschau gilt nicht als amtliche Fleischbeschau.

In den Gemeinden mit Schlachthauszwang sind die zwei Fälle zu beachten:

1. Ist mit dem Schlachthauszwang auch Fleischbeschauzwang aller Schlachtungen verbunden, dann erscheinen alle Schlachtungen in der Fleischbeschaustatistik. In diesem Falle gelangen also bei der bevorstehenden Viehzählung überhaupt keine Hausschlachtungen zur Erhebung.

2. Ist aber in einer Gemeinde zwar Schlachthauszwang,! aber kein Fleischbeschauzwang für die Haus- oder Privatschlachtungen ein­geführt, so sind alle diejenigen Schlachtungen zu zählen, bei denen ein amtlicher Fleischbeschauer nicht zugezogen wurde.

Die Leitung der Zählung ist der Zentralstelle für die Landesstatistik in Darmstadt übertragen.

Die Ausführung liegt den hessischen Bürgermeistereien (Oberbürger­meister, Bürgermeister) ob. Eine Vergütung für die Mitwirkenden wird -von Staats wegen nicht geleistet.

s Die nötigen Zähllisten und Gemeindebogen wird Ihnen die hessische -ntralstelle für die Landesftatistik unmittelbar zusenden. Diejenigen T\ ngermeistereien, die bis zum 25. November nicht im Besitze der nötigen S Xtzlpapiere sind, wollen sich entweder mittels Fernruf Nr..2657 oder 1 telegraphisch an die genannte Zentralstelle wenden.

.Auf dem Gemeindebogen und auf der Zählliste sind Anweisungen auf gedruckt, aus denen Sie ersehen, wie die Zählung im einzelnen durch- zusllhren ist. Sie wollen sich mit diesen Anweisungen vertraut machen und die Zähler entsprechend belehren, besonders auch darauf aufmerksam machen, daß die Namen der Viehbesiher pp. deutlich zu schreiben und Lkratze und Hausnummer genau anzugeben sind. Gleichnamige Vieh­besitzer pp. sind durch Zusatz ihres Beizeichens so zu kennzeichnen, daß Verwechselungen ausgeschlossen sind. ..... .,

Besonders aufmerksam machen wir noch auf die vollständige und rich- tioe Erfassung der Viehbestände bei den Biehbesitzern, weil die gemachten Angaben zur Festsetzung der Beiträge verwandt werden, die den Bieh­besitzern nach dem Viehseuchengesetz für das gefallene Vieh vergütet werden

Anfragen bezüglich der Zählung sind an die hessische Zentralstelle für die Landesftatistik in Darmstadt zu richten. t.

Die aimgesüllken Zähllisten und die Urschrillen der Gemeindebogen sind spätestens bis zum 5. Dezember 6.3. an die Zentralstelle für die candesflakiftik in Darmstadt abzusenden. Der Termin muß unbedingt ein­gefallen werden.

Reinschriften und Abschriften der Zähllisten brauchen nicht angefertigt zu werden, doch sind von den, Gemeindebogen Abschriften zu den Akten der Bürgermeisterei zu machen.

Wer vorsätzlich die Angaben, zu denen er bei dieser Zählung ausgefor- dcrt wird, nicht erstattet, oder wer wissentlich unrichtige oder unvollstän­dige Angaben macht, wird mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bestraft. Auch kann Vieh, dessen Vorhandensein verschwiegen worden ist, im Urteil für dem Staat verfallen erklärt werden.

Wir empfehlen Ihnen, die Anordnung der Zählung auf ortsübliche Weise bekanntzumachen und die erforderlichen Maßnahmen zur gewissen­haften Durchführung der Zählung alsbald zu treffen.

Gießen, den 4. November 1927.

Kreisamt Gießen. 3.23.: Schmidt.

Betr.: Gemeindefinanzftatistik 1927 Rj.

An die Gemeinde- und INarkrechner des Kreises.

Bekanntlich steht für die Fertigstellung der Finanzstatistik wenig Zeit zur Verfügung. Um die vorgeschriebenen Termine nach Möglichkeit ein­halten zu können, erscheint es notwendig, die Vorarbeiten hierfür schon jetzt in Angriff zu nehmen. Das hauptersordernis ist, daß das Handbuch nach Möglichkeit so eingerichtet wird, daß es sich leicht an das Formular für die Finanzstatistik anlehnt. Für das Rj. 1927 ist dies nicht mehr mög­lich, es können aber die Einträge entsprechend ergänzt werden.

Wir empfehlen deshalb folgendes:

Rubrik 1. Die vor der Spalte vorzutragenden liquidierten Ausstände sind genau nach ihrer Art zu trennen in Pacht-, Gras-, Obst-, Holz- pp. Geld. Reicht der vorhandene Raum nicht aus, dann ist ein Bogen ein! zuschieben. Die nach Fertigstellung der Rechnung eingehenden Beträge sind dann an dem richtigen Platz in die Geldspalte einzutragen.

Rubrik 2, Einnahme. Die eingehenden Mieten sind nach ihrer Art zu trennen. Die Mieten van Gemeindehäusern sind hier in Einnahme zu stellen, während die Mieten für die alte Schule unter Rubrik 28 in Ein­nahme zu stellen sind. Sind noch sonstige Gebäude vermietet, dann haben die Mieten unter den betreffenden Rubriken zu erscheinen, wo sie ihrer Art nach hingehören (Schäferhaus Rubrik 6, Wasserhaus Rubrik 14, Armenhaus Rubrik 27). Sind in Beilage 1 sämtliche Mieten unter Rubrik 2 vorgesehen, dann müssen sie auch hier vereinnahmt werden, es muß aber ersichtlich gemacht werden, wie sich die Mieten verteilen.

Rubrik 2, Ausgabe, hier gilt das bei der Einnahme Gesagte sinn­gemäß für die Instandhaltungskosten der einzelnen Gebäude. Gebäude- abschätzungs- und Rauhbaurevisionsgebühren sind hier zu verrechnen, und zwar nur die, die Gemeinde belastenden Beträge. Die Anteile von Privaten sind in Einnahme und Ausgabe unter Vorlagen zu verrechnen.

Die Schornsteinfegergebühren sind aufzuteilen nach den einzelnen Ge­bäuden (Rathaus, Backhaus, Armenhaus, Schule), entsprechend der Zahl der Schornsteins.

Rubrik 3. Beiträge zur Land- und forstwirtschaftlichen Berufsgenossen- schaft und Landwirtschastskammer bzw. der Schulgüter sind unter Rubrik 28 in Ausgabe zu stellen. Bekanntmachungskosten für Gras- und Obstversteigerungen sind hier und nicht unter Rubrik 22 zu verrechnen.

Rubrik 14. Am Kops dieser Rubrik ist anzugeben, ob die Gemeinde ein eigenes Wasserwerk besitzt, das Wasser also aus der Gemarkung selbst fördert, oder ob nur das Rohrnetz Eigentum der Gemeinde ist und das Wasser von einer anderen Gemeinde oder einem Wasserwerk bezieht. (Dieberggruppe, Provinzialwasserwerk Inheiden, Staatliches Wasserwerk Lauter.)

Rubrik 22. Diese Rubrik ist, wie es immer wieder festgestellt wird, keine Sammelrubrik. Bekanntmachungskosten für Gras-, Obst-, Holzver- steigerungen, Verkauf von Faseltieren gehören nicht hierher, sondeni unter die jeweiligen Rubriken. Tagegelder der Bullenankaufskommissionen sind nicht hier, sondern unter Rubrik 36 in Ausgabe zu stellen. Beiträge zur Versicherungsanstalt für gemeindliche Beamte sind nicht in diese Rubrik aufzunehmen, sondern unter Vorlagen zu verbuchen, weil diese von den Versicherten selbst zu tragen sind. Die von der Anstellungskörperschaft zu tragenden Umlagen sind dagegen unter den Rubriken in Ausgabe zu stellen, unter denen die Bezüge zu verrechen sind. (Bürgermeister und Ge­meinderechner Rubrik 22, Polizeidiener Rubrik 23, Feldschütz und Fasel­halter Rubrik 36.) Die Verteilung der einzelnen Zahlungen hat nicht am Ende des Rechnungsjahres zu erfolgen, sondern muß nach jeder Zahlung getätigt werden.

Rubrik 36. Es sind nur die der Gemeinde zugute kommenden Beträge an Feldstrafen in Einnahme zu stellen. Die an Private zu zahlenden Be­träge sind unter Vorlagen zu verrechnen.

Rubrik 39. In den Gemeinden, in denen Losholz aus staatlichen Wal­dungen bezogen und an die Ortsbürger abgegeben wird, hat 23er-