Ausgabe 
12.4.1927
 
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tucju ich die an der obigen Gemarkung beteiligten Grundeigentümer l'nlW als beteiligter Grundeigentümer anzusehen ist, ergibt der in Ab­schrift nachstehende Artikel 10 des obengenannten Feldbereinigungsge- jctzes. Dieser lautet:

Beteiligter Grundeigentümer im Sinne dieses Gesetzes ist, wer im Grundbuch als Eigentümer eingetragen ist, soweit sein Grund­besitz unter Berücksichtigung von Artikel 4 Absatz 1 und 2 von der Feldbereinigung betroffen wird: Der Inhaber einer erblichen Leihe wird dem Eigentümer des Grundstücks gleichgestellt.

Wenn ein nach dem Absatz 1 beteiligter Grundeigentümer oder bekannte Erben desselben nicht vorhanden sind, der Aufenthalt der Beteiligten unbekannt ist oder diese sich außerhalb des Deutschen Reiches aufhalten, so ist der Besitzer als Beteiligter zu erachten, . insofern er sich durch «ine entsprechende Bescheinigung des Orts­gerichts als solcher ausweist.

Ist unbekannt oder ungewiß, wer beteiligt ist, so findet die Borschrift des 8 1913 des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechende Anwendung.

Steht das Eigentum an einem.Grundstück mehreren Personen nach Bruchteilen zu, so haben sie einen gemeinsamen Vertreter zu bestellen. Dabei entscheidet die Mehrheit der Bruchteile, be- ,. messen nach der Größe. Bei Gleichheit entscheidet das Los.

Ein gemeinsamer Vertreter ist auch zu bestellen, wenn ein Grundstück im Miteigentum zur gesamten Hand steht, soweit das Gesamthandsverhältnis nicht im ehelichen Güterrecht begründet ist.

Wird, inerhalb einer bestimmten Frist ein Vertreter nicht be­stellt, so wird er von Ämtswegen ernannt. ;

Besteht über das Eigentum eines Grundstücks ein Rechtsstreit unb können sich die Streitteile über die Beteiligung nicht einigen, so gilt bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Besitzer als be­teiligt. Ist auch der Besitz streitig, so findet auch^ hier die Vor­schrift des § 1913 des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechende An­wendung.

Sind die Grenzen mehrerer Grundstücke streitig, so gelten für die Beteiligung die allgemeinen Vorschriften (Absatz 1). Die strei­tigen Flächen werden für die im Verfahren notwendigen Berech­nungen und für die Kostenaufbringung gleichmäßig zwischen den Beteiligten geteilt. Die Forderung eines Rückersatzes von Kosten nach beendetem Rechtsstreite wird dadurch nicht berührt.

Die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches, nach denen eine Erklärung zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung anderer Personen bedarf, kommen im Vollzüge dieses Gesetzes nicht zur Anwendung. § 2113 des Bürgerlichen Gesetzbuches findet bei Feld­bereinigungen auf Verfügungen der Vorerben keine Anwendung.

Steht ein beteiligter Grundeigentümer unter elterlicher Gewalt « oder Vormundschaft, ist eine vorläufige Vormundschaft oder Pfleg­schaft errichtet oder ein Nachlaßpsleger bestellt, so bedarf der ge­setzliche Vertreter, Pfleger und Nachlaßpfleger für die auf Grund dieses Gesetzes abzugebenden Erklärungen keiner Genehmigung des Vormundschafts- oder Nachlaßgerichtes des Gegenvormundes, Beistandes oder Familienrates. Ausgenommen hiervon sind die in Artikel 5 Absatz 6 vorgesehenen Fälle.

Der gesetzliche Vertreter einer Körperschaft, Stiftung oder An­stalt des öffentlichen Rechtes oder einer unter der Verwaltung einer öffentlichen Behörde stehenden Stiftung bedarf keiner Ge­nehmigung der Aufsichtsbehörde.

Konkursverwalter bedllrsen nicht der Genehmigung bis Gläu- bigernusschufses oder der Gläubigerversammlung.

Fideikommißbesitzer sind befugt, ohne Zustimmung der Agnaten an dem Verfahren teilzunehmen."

Beteiligte Grundeigentümer können sich durch Bevollmächtigte, die mit einer von einer Behörde beglaubigten oder ausgestellten Vollmacht versehen sind, vertreten lassen.

Diejenigen beteiligten Grundeigentümer, die in der Abstiinmungs- tagsahrl weder persönlich noch durch gehörig Bevollmächtigte abstimmen,

werden als sür die Durchführung des Feldbereinigungsverfahrens stim­mend angesehen.

Die außerhalb obiger Gemarkung wohnenden beteiligten Grundeigen­tümer (Ausmärker) werden aufgefordert, zur Wahrung ihrer Interessen eine in dieser Gemarkung wohnende Persönlichkeit zu bestellen, da eine gesetzliche Verpflichtung zu einer weiteren besonderen Zuschrift an sie im Lause des Feldbereinigungsverfahrens nicht besteht.

Auf Grund von Artikel 17 des Feldbereinigungsgesetzes gebe ich hiermit bekannt, daß es von jetzt an den beteiligten Grundeigentümern und den beteiligten Verfügungsberechtigten verboten ist, ohne Genehini- gung der.Vollzugskommission und solange diese noch nicht gebildet ist, des Kommissars der Landeskommission (Artikel 16 Absatz 1) auf Grund­stücken des Feldbereinigungsbezirkes Kulturveränderungen oder Bau­werke, Feldscheuern, Brunnen, Gruben und Einfriedigungen p. p. herzu- stellen, oder Herstellen zu lassen, oder an bestehenden Anlagen dieser Art Aenderungen vorzuuehmen, oder vornehmen zu lassen. Gleiches gilt für die Neuanlage von Baumstücken, sowie von Dauerkulturen.

Sind Aenderungen, Herstellungen und Anlagen dieser Art ohne die vorgeschriebene Genehmigung erfolgt, so braucht im Feldbereinigungsver­fahren hierauf keine Rücksicht genommen zu werden. Auch kann die Voll- zugskommission nicht genehmigte Aenderungen, Herstellungen und An­lagen, unbeschadet der Möglichkeit, eine Bestrafung nach Artikel 72 zu erwirken, auf Kosten desjenigen, von dem die Aenderungen, Herstellungen und Anlagen herrühren, nach Maßgabe des Artikels 1 der Verordnung die Zwangsvollstreckung im Feldbereinigungsverfahren betreffend, vom 18. März 1922 beseitigen lassen.

Dieses Verbot erlischt, sobald durch den beauftragten Kommissar fest- gestellt und öffentlich bekanntgegeben wird, daß die Feldbereinigung nicht stattfindet.

Friedberg, den 29. März 1927.

Der hessische Feldbereinigungskommissar: _________________Dr. Andres, Regierungsrat.__________________

Bekanntmachung.

Betr.: Feldbereinigung Wieseck; hier: Wiefeckregulierung.

In der Zeit vorn 20. bis einschließlich 26. April 1927 liegt auf dem Amtszimmer der Hess. Bürgermeisterei Wiefeck

der Plan nebst Verzeichnis und Abschrift des Kommisfionsbe- fchlusses vom 17. Januar 1927 Ziff. 2 über die Wiefeckerweikerung zur Einsicht offen.

Einwendungen hiergegen find bei Meldung des Ausschlusses während der Offenlegungszeit daselbst, schriftlich und mit Gründen versehen, ein­zureichen.

Friedberg, den 2. April 1927.

Der Hessische Feldbereinigungskommissar. __________Dr. Andres, Regierungsrat.

Bekanntmachung.

Beir.: Verzeichnis der gefundenen und verlorenen Gegenstände.

Das Verzeichnis über die in der Zeit voin 1. März 1927 bis 1. April 1927 auf dem Fundbureau als gefunden und verloren gemeldeten Gegen­stände liegt vom Tage der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung auf die Dauer von einer Woche auf dem Polizeiamt, Weidengaffe Nr. 5, Zimmer 3, zur Einsicht offen.

Gießen, den 5. April 1927.

__________Hessisches Polizeiamt Gießen. I. V.: Dr. Krüger.__________

Dienstnachrichken des kreisamkes.

Di« Maul- und Klauenseuche in Hutzdors (Kreis Lauterbach) ist er­loschen.

Die Maul- und Klauenseuche in Sandlofs (Kreis Lauterbach) ist erloschen.

Heinrich Mathes I. von Bettenhausen wurde als Mitglied und Hermann B o m m e r s h e i in als Erjatzmitglied des Wiesenvorstandes zu Bettenhausen ernannt und verpflichtet.

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Druck der Brühl'fchen Aniversi ts - Buch- und Steindruckerei. R. Lange, Gießen.