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Dritte Verordnung vom 3. Oktober 1927 zur
Abänderung der Landeswahlordnung
vom 14. Juni 1921 (Ncg.-Bl. S. 119) in der Fassung der Abänderungsverordnungen vom 15. Oktober 1924 (Reg.-Bl. S. 323) und vom 24. September 1927 (Reg.-Bl. S. 168).
Auf Grund des Artikels 38 des Landtagswahlgesetzes vom 16. März 1921 (Reg.-Bl. S. 55) in der Fassung der Abünderungsgcsetze vom 15. Oktober 1924 (Reg.-Bl. S. 321) und vom 27. September 1927 (Reg.-Bl. S. 171) wird die Landeswahlordnung vom 14. Juni 1921 (Reg.-Bl. S. 119) in der Fassung der Abündeningsverordnungen vom 15. Ottober 1924 (Reg.-Bl. 6.323) und vom 24. September 1927 (Reg.-Bl. S. 168) wie folgt geändert:
1. In der Ucb erficht über die Abschnitte erhält die Ziffer II 2 die Fassung: „Einreichung der Wahlvorschläge und Gelüeinzahlung (§§ 18 und 19)."
Die gleiche Fassung erhält die Ueberschrift vor § 18.
2. Im 8 18 ist
a) im Absatz 1 Satz 1 nach „einzureichen" anzufügen „und, falls erforderlich, die in Artikel 17 des Landtagswahlgesetzes bezeichneten 5000 Reichsmark einzuzahlen";
b) im Absatz 1 Satz 2 hinter „Einreichung" einzuschalten „und Einzahlung":
c) im Absatz 3 Satz 1 hinter dem Wort „ist" cinzusetzen „unbeschadet der Borschrift in Absatz 1"; und weiter das Wort „Gold- nuirt" durch „Reichsmark" zu ersetzen;
d) im 'Absatz 3 Satz 2 hinter dem Wort „Einzahlung" einzufügen „der vorgenannten Beträge"; dieser Satz wird Absatz 4.
3. Als 8 19 wird folgende Vorschrift eingestellt:
Für jeden Wahlvorschlag sind mit der Einreichung bei dem Lan- deswahlleiter 5000 Reichsmark einzuzahlen. Der eingezahlte Betrag verfällt der Staatskasse, wenn kein Bewerber des Wahlvorschlags zum Abgeordneten gewählt wird; andernfalls wird der Betrag unverzüglich nach der endgültigen Feststellung des Wahlergebnisses zurückgezahlt. Handelt cs sich um Wahlvorschläge von Personenver- einignngcn politischer,'wirtschaftlicher, weltanschaulicher oder irgendwelcher anderen Art, die in dem letzten Landtag während der gesinnten Dauer der Wahlperiode vertreten gewesen sind, so bedarf es der Einzahlung der 5000 Reichsmark nicht.
Die Einzahlung dieses Betrages kann erfolgen:
a) durch bare Aushändigung an den Landeswahlleiter in kursfähigem deutschen Gelde;
b) durch Bank- oder Pastschecküberweisung an die Hauptstaatskasse.
Im Falle a) hat der Landeswahlleiter den empfangenen Betrag alsbald gegen Quittung an die Hauptstaatskasse abzuführen. Im Falle b) must eine Bescheinigung der Hauptstaatskasse, dast ihr die 5000 Reichsmark zugeflossen sind, dem Landeswahlleiter von dem Einzahlenden spätestens mit der Einreichung des Wahlvorschlags übermittelt werden.
4. § 21 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
„Die Wahluorschläge müssen von mindestens 7000 Wählern unterzeichnet sein. Handelt cs sich um Wahlvorschläge von Personcnver- einignngcn politischer, ivirtschaftlicher, weltanschaulicher oder irgendwelcher anderen Art, die in dem letzten Landtag während der gesamten Dauer der Wahlperiode vertreten gewesen sind, so genügt die Unterzeichnung von mindestens 50 Wählern."
5. Im Artikel 22 wird eingestellt
a) als Ziffer 4:
„4. Die Erklärung des Vertrauensmannes, ob der Wahlvorschlag von einer Personenvereinigung ausgeht, die im letzten Landtag während der gesamten Wahlperiode vertreten gewesen ist. Die Personenvereinigung und die Namen ihrer Vertreter im letzten Landtag sind dabei anzugeben. Dieser Erklärung ist eine Beglaubigung des Präsidenten des Landtages beizufügen";
b) als Ziffer 5 :
„5. Die Erklärung des Vertrauensmannes, in welcher Weise (Barauszahlung, Postanweisung, Bank- oder Postschecküberwei- sung) die nach § 19 erfolgte Einzahlung gegebenenfalls an ihn zurückerstattet werden kann."
Im § 33 Abs. 1 wird folgender zweiter Satz eingefügt:
„Das Gleiche gilt für die Wahlvorschläge, bei denen die nach § 19 erforderliche Einzahlung von 5000 Reichsmark nicht rechtzeitig, nicht in voller Höhe oder nicht in der zugelassenen Weise erfolgt ist."
Als § 64a wird folgende Vorschrift eingestellt:
„Der Landeswahlausschuß beschließt darüber, ob und welche Einzahlungen (§19) der Staatskasse verfallen oder zurückzuerstatten sind."
Als § 67a wird folgende Vorschrift eingestellt:
„Der Landeswahlleiter hat zu veranlassen, daß die gegebenem !nIls zurückerstattenden Einzahlungen (§ 19) den Vertrauensmännern
$er beantragten Weise unverzüglich nach der endgültigen Fest- sttzung des Wahlergebnisses ausbezahlt oder überwiesen werden. , ‘3cr Rückerstattung sind abzuziehen, Zinsen werden nicht
II.
•Liefe Verordnung tritt mit ihrer Veröffentlichung in Kraft. Darmstadt, den 3.Oktober 1927.
Hessisches Gesamlrninislerium.
‘•‘fiel). H e n r i ch . Raab. Kirstberger.
Zweites Gesetz vorn 27. September 1927
zur Abänderung des Landtagwahlgesetzes vom 16. März 1921 (Reg.-Bl S. 55) in der Fassung des Äbänderungsgesetzes vom 15. Ottober 1924
(Reg.-Bl. S. 321).
Das Hessische Volk hat durch den Landtag das folgende Gesetz beschlossen: 'Artikel I.
1. An Stelle des Artikels 17, Abscktz 2, Satz 1 und 2 des Landtagswahlgesetzes vom 16. März 1921 (Reg.-Bl. S. 55) in der Fassung des Abänderungsgesetzes vom 15. Oktober 1924 (Reg.-Bl. S. 321) treten folgende Bestimmungen:
„Die Wahlvorschläge müssen von mindestens 7000 Wählern usnterzeichnet sein. Für jeden Wahlvorschlag sind mit der Einreichung der Wahlvorschläge bei dem Landeswahlleiter 5000 Reichsmark einzuzahlen. Der eingezahlte Betrag verfällt der Staatskasse, wenn kein Bewerber des Wahlvorschlags zum Abgeordneten gewählt wird; ^andernfalls wird der Betrag unverzüglich nach der endgültigen Feststellung des Wahlergebnisses zurückgezahlt. Die Vorschrift in Artikel 22a wird hierdurch nicht berührt.
; Handelt es sich um Wahluorschläge von Personen-Bereinigungcn politischer, wirtschaftlicher, weltanschaulicher oder irgendwelcher anderen Art, die in dem letzten Landtag während der gesamten Wahlperiode vertreten gewesen sind, so genügt die Unterzeichnung von mindestens 50 Wählern. Der Einzahlung des Betrages von 5000 Reichsmark -bedarf es für diese Vorschläge nicht."
2. Die bisherigen Sätze 3, 4 und 5 des Artikels 17, Absatz 2 werden Absatz 4.
3. Die bisherigen Absätze 3 -und 4 des Artikels 17 werden in der gleichen Reihenfolge Absätze 5 und 6.
4. In Artikel 18, Absatz 1, Satz 1 wird hinter dem Wort „Lanüeswahl- leittr" eingefügt: „und zur Annahme der -gegebenenfalls zurückzuer- stattenden Einzahlung".
5. In Artikel 19 wird die Zahl „3" in „5" geändert.
6. In Artikel 22, Absatz 1, -Satz 3 werden die Worte „Absatz 2, Satz 3" ersetzt -durch „Absatz 4, Satz 2“.
7. In-Artikel 29, Absatz 2 'werden die Zahlen „2 und 3" in der gleichen Reihenfolge ersetzt durch die Zahlen „4" und „2".
8. In Artikel 30, letzter Satz, werden die Zahlen „2 und 3" in der gleichen Reihenfolge ersetzt durch die Zahlen „4“ und „2".
9. In Artikel 32, letzter Satz, werden die Zahlen „2 und 3" in der gleichen Reihenfolge ersetzt durch die Zahlen „4" und „2".
Artikel II.
Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündigung in Krast.
Darm st adt, den 28. September 1927.
Hessisches Gesamtminislerium.
Ulrich. Henrich. Raab. Kirnberger.
Zweites Gesetz vorn 27. September 1927
zur Abänderung der Hessischen Verfassung vom 12. Dezember 1919 (Reg.-Bl. S. 439) in der Fassung des Äbänderungsgesetzes vom
4. November 1924 (Reg.-Bl. S. 367).
Das Hessische Volk hat durch den Landtag das folgende Gesetz beschlossen: A rti kel 'I.
Die Hessische Verfassung vom 12. Dezember 1919 (Reg.-Bl. S. 439) wird wie folgt geändert: «
1. Dem Artikel 20 wird folgender Satz angefügt: „Die Wahl des neuen Landtags soll vor dem -Ablauf dieser Zeit stattsinden."
2. Der Artikel 22 der Verfassung erhält folgende Neufassung: „Der Landtag tritt kraft eigenen Rechts am 18. Tage nach -der Wahl und, falls dieser Tag vor den Ablauf der Dauer des vorhergehenden Landtages fällt, an dem unmittelbar hierauf folgenden Tag, im Falle der Auflösung -am 18. Tag nach der Neuwahl am Sitze der Landesregierung zusammen.
Fällt einer der vorgenannten Tage auf einen Sonn- oder Feiertag, so tritt der Landtag erst am darauffolgenden zweiten Werktag zusammen."
Artikel II.
Das Gesetz, die Landtagswahl betreffend, vom 29. Oktober 1924 (Neg.-Bl. S. 358) wird aufgehoben.
Artikel III.
Dieses Gesetz tritt mit!ber Verkündigung in Kraft.
D a r m st a d t, den 28. September 1927.
Hessisches Gesamtminislerium.
Ulrich._____Henrich.______R a a b. ^-Kirnberger.
Bekanntmachung
Auf Grund des Artikels 15 des Landtagswahlgesetzes vom 16. März 1921/15. Oktober 1924 und vom 27. September 1927 wird bestimmt, daß die Wählerlisten und Wahlkarteien für die am 13. November 1927 stattfindende Landtagswahl vom 23. Oktober 1927 bis einschließlich 30. Oktober 1927 anszulegen find. \
Dabmstadt, den 8. Oktober 1927.
Hessisches Gesamtministerium.
Ulrich. Henrich. Raab. Kirnberger._______
Straßensperre.
Wegen Vornahme von Walzarbeiten wird die Provinzialstraße „Gießen—Leihgestern"
in Gemarkung Gießen vom 10. Oktober 1927 auf die Dauer von vierzehn Tagen für den Wagen- und 'Autamobilverkehr gesperrt.
Umleitung erfolgt über Großen-Linden.
Die ausgestellten Warnungstafeln sind zu beachten. . Gießen, den 29. September 1927.
Hessische Provinzialdirektion Oberhessen.


