Amtsverkündigungsblatt
für die provinzialdirekiion Oberhessen und für das Kreisamt Gießen
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Ar. 72 Erscheint Dienstag und Freitag. 44. Oktober Dur durch die Post zu beziehen. 4927
Inhalts»Acberslcht: Verordnungen und Gesetze zur Abänderung der Landeswahlordnung. — Auflegung der Wählerlisten. — Straßensperre. — Schutz der Telegraphenleitungen. — Einsendung der Handbuchsauszüge. — Die Eröffnung des ordentlichen Lehrgangs an den landwirtschaftlichen Schulen. - Kreisfürsorgerinnen. — Personenstands» und Belriebsauinahrne.
Zweite Verordnung vom 24. September 1927 zur
Abänderung der Landeswahlordnung
vom 14. Juni 1921 (Reg.-Bl. S. 119) in der Fassung der Abänderungs- Verordnung vom 15. Oktober 1924 (Reg.-Bl. S. 323).
Auf Grund des Artikels 38 des Landtägswahlgefetzes vom 16. März 1921/15. Oktober 1924 wird die Landeswahlordnung vom 14. Juni 1921 (Reg.-Bl. S. 119) in der Fassung der Abänderungs-Verordnung vom 15. Oktober 1924 (Reg.-Bl. S. 323) wie folgt geändert:
I.
1. In ider Uebersicht über die Abschnitte wird hinter II, 3 eingefügt: „3a. Verfahren bei der Unterzeichnung der Wahlvorschläge."
Die gleiche Ueberschrift wird hinter § 23 gesetzt.
2. In § 18 wird als Absatz 2 folgende Vorschrift eingefügt:
„Sofern einem Wahlvorschlag Unterschriftsbogen beigegeben find, ist bei der Einreichung des Wahlvorschlages beim Landeswahlleiter diesem gleichzeitig eine Uebeksicht über das Gesamtergebnis der Unterschriften zu behändigen." ,
Der bisherige Absatz 2 des § 18 wird Absatz 3. < .
3. Hinter § 23 des Abschnittes II, 3 wird ein neuer Abschnitt
„3a. Verfahren bei der Unterzeichnung der Wahlvorschläge" eingefügt wie folgt:
§ 23a. Die Unterschriften unter den Wahlvorschlägen (§ 21 und 22) und in den dazu gehörigen Unterfchriftsbogen sind auf der Bürgermeisterei zu vollziehen.
Wenn der den Wahlvorschlag enthaltene Bogen bereits mit Unterschriften ausgesüllt ist, haben sich Wahlberechtigte, die den Wahlvorschlag (821) unterzeichnen wollen, in besonderen Unterschriftsbogen einzutragen, die am Kopfe den genauen Wortlaut des Wohlvorschlags (§ 21. Abs. 1 u. 2) tragen müssen. ,
§ 23b. Die Bürgermeistereien sind 'verpflichtet, den ihnen nach Ausschreibung einer Wahl von dem Vertrauensmann oder dessen Stellvertreter (§ 23) oder deren Beauftragten zur Sammlung der erforderlichen Unterschriften zugehenden Wahlvorfchlag und dazu gehörige Unterschriftsbogen entgegenzunehmen und zur Unterzeichnung durch die Wahlberechtigten auszulegen.
Die Auslegung hat an Arbeitstagen innerhalb der üblichen Amts- ftunden und' an den in die Auslegungszeit fallenden Sonntagen zu besonders von der Bürgermeisterei festzusetzenden Stunden zu erfolgen. Di« Auslegungsstunüen an Sonntagen find alsbald nach Eingang des Wa-Hl- oorfchlags oder der Unterschriftsbogen so festzusetzen, daß den Bedürfnissen der örtlichen Bevölkerung ausreichend Rechnung getragen ist. Erscheint nach den örtlichen Verhältnissen die Auslegung an den Arbeitstagen wahrend der vollen Amtsstunden nicht erforderlich oder zu einer Zeit außerhalb der üblichen Amtsstunden zweckmäßig, so können von der Bürgermeisterei bestimmte Stunden während oder außerhalb der Amtsstunden für die Auslegung mit dem Vertrauensmann oder dessen Beauftragten vereinbart werden; solange eine Vereinbarung nicht zustandeaekommen ist, ist davon auszugehen, daß die Auslegung während der vollen Amtsstunden geschieht.
In größeren Gemeinden können zur raschen Abwicklung des Geschäfts mehrere Räume bestimmt und in einem Raume mehrere vorschriftsmäßige Unterschriftsbogen zur Unterzeichnung gleichzeitig ausgelegt werden. Es ist in erster Reihe Sache der Antragsteller, sich dieserhalb mit den in Frage kommenden Bürgermeistereien besonders in Verbindung zu setzen. In Kranken- und Pftegeanstalten (öffentlichen Krankenhäusern und Privatkliniken, Entbindungs- und Wöchnerinnenanstalten, Pfründner- mnstalten oder Erholungsheimen) mit einer größeren Anzahl von Wahlberechtigten, die Räume außerhalb der Anstalt nicht aufsuchen können, können in der Anstalt selbst Einrichtungen zur Unterzeichnung besonders geschossen werden; die Leitungen staatlicher und kommunaler Anstalten Sonnen mit der Entgegennahme von Unterschriften von der zuständigen Bürgermeisterei betraut werden.
§ 23c. Die Bekanntmachung von Auslegungsort und -zeit bleibt dem Bertrauensmann, dessen Stellvertreter oder deren Beauftragten überlassen.
§23d. Lehnt eine Bürgermeisterei die Auslegung (8 23b) ab, so steht dem Vertrauensmann, dessen Stellvertreter oder deren Beauftragten Einspruch bei dem zuständigen Kreisdirektor zu, der über den Einspruch innerhalb drei Tagen zu entscheiden hat. Wird dem Einspruch stattgegeben, so hat die Bürgermeisterei die Auslegung ohne jeden weiteren Verzug zu bewirken.
§ 23e. Ueterzeichnungsberechtigt ist, wer am Tage der Unterzeichnung zum Hessischen Landtag wahlberechtigt und in der Böahlenftte ober Wohlkartei ohne den Vermerk „behindert" eingetragen ist (8 2). Vie Bürgermeisterei oder die von ihr zur Ueberwachung des Unterschrlsten- vollzugs beauftragt« Amtsperson hat die Berechtigung der die Unter
zeichnung anstrebenden Person vor der Zulassung der Unterzeichnung zu prüfen und auch darüber zu. wachen, daß Wahlberechtigte nicht mehrfach unterzeichnen.
§ 23k. Die Unterzeichnung darf nur auf dem Wahlvorfchlag oder in einem den Wahlvorfchlag im Abdruck am Kopfe tragenden Unterschrifts- bogen erfolgen. Auf einer 'Seite des Unterschriftbogens sollen, nicht mehr als zwanzig Unterschriften stehen. Die Unterschriften sind innerhalb eines Bogens mit fortlaufenden Zahlen zu versehen. Einlagebogen sind nicht zugelassen.
§ 23g. Die Unterschrift ist eigenhändig zu vollziehen. Der Unterschrift ist die Angabe des Berufs oder Standes, sowie des Wohnortes und der Wohnung des Unterzeichners beizufügen (§ 22). Nichtleferliche Unterschriften sind von dem die Unterzeichnung entgegennehmenden Beamten unmittelbar unter der Unterschrift zu erläutern. Erklärt ein Unterzeichnungsberechtigter, daß er nicht schreiben könne, so ist die Eintragung seines Namens von Amtswegen unter Vermerk dieser Erklärung zu bewirken.
§ 23h. Wird eine Unterzeichnung nicht zugelassen, so steht dem Wahlberechtigten der Einspruch bei dem zuständigen Kreisdirektor zu, der über den Einspruch innerhalb drei Tagen zu entscheiden hat. Sofern dem Einspruch stattgegeben wird, ist die Unterzeichnung unverzüglich und auch noch innerhalb der in § 24 festgesetzten Frist zu zu lassen.
8 23i. Für Wahlvorschläge, die nach der Auflegung durch die Bürgermeistereien zur Unterzeichnung nachträglich eine Aenderung erfahren, haben die bis dahin eingetragenen Unterzeichner ihr Einverständnis mit der vorgenommenen Aenderung hinter ihrer Unterschrift eigenhändig („mit Aenderung einverstanden") bis zum Abschluß des Unterzeichnungsverfahrens nachträglich auf 'der Bürgermeisterei zu erklären; im anderen Falle wird ihre Unterschrift nicht mitgezählt.
8 23k. Ungültig sind Unterschriften, die
1. den Vorschriften des 8 22 nicht entsprechen,
2. von nicht unte rzeichnungsberechtigten Personen herrühren,
3. nicht in vorschriftsmäßigen Unterschriftsbogen vollzogen find.
8 231. Es ist Sache des Vertrauensmannes, dessen Stellvertreters (§ 23) oder deren Beauftragten, dafür zu sorgen, daß während der Zeit des Unterzeichnungsverfahrens die vorschriftsmäßigen Unterfchriftsbogen in ausreichender Zahl bei den Auslegungsstellen vorhanden sind. Ebenso haben der Vertrauensmann, dessen Stellvertreter oder deren Beauftragte dafür Sorge zu tragen, daß der Wahlvorfchlag und die zur Unterzeichnung ausgelegten Unterfchriftsbogen bis spätestens am 17. Tage vor dem Wahltag bei den Bürgermeistereien eingesammelt sind. Die Bürgermeistereien find zur Zustellung nicht verpflichtet.
§ 23m. Die Bürgermeistereien haben am 17. Tage vor dem Wahltage den letzten Unterzeichnungsbogen abzuschließen. Sie beurkunden in gleicher Weise wie auf dem Wahlvorschlage selbst (8 22 Abs. 2, Ziffer 3) für jeden Unterfchriftsbogen besonders, und zwar hinter der letzten Unterschrift unter Angabe der Gesamtzahl der auf dem Bogen eingezeichneten Unterschriften, daß die Unterzeichner des Wahlvorschlags oder der Unterschriftsbogen in die Wählerliste oder Wahlkartei eingetragen oder mit einem Wahlschein versehen worden sind. Die Bescheinigungen sind unentgeltlich zu erteilen.
§ 23n. Unterfchriftsbogen, die mit Abschluß des Unterzeichnungsver- fahrens von dem Berechtigten nicht abgeholt sind, sind mit entsprechendem Vermerk bis zum zweiten Tage vor der ersten öffentlichen Sitzung des Landeswahlausschuffes über die Zulassung der Wahlvorschläge von den Bürgermeistereien in Verwahr zu nehmen. Sind sie auch bis dahin von dem Berechtigten nicht angefordert worden, dann sind sie zu vernichten, lieber das Geschehene ist ein Protokoll aufzunehmen.
4. §31 erhält folgenden neuen Absatz 1:
„Der Landeswahlleiter stellt bis zur Sitzung des Landeswahlausschusses über die Zulassung der Wahlvorschläge die Zahl der gültigen Unterschriften jedes fristgerecht eingereichten Wahlvorjchlags fest; prüft, ob die Wahlvorschläge den gesetzlichen Erfordernissen entsprechen und führt hierüber einen Beschluß des Landeswahlausschusses in öffentlicher Sitzung herbei."
Die bisherigen Absätze 1 und 2 -des 8 31 werden in der gleichen Reihenfolge Absätze 2 und 3.
5. Dem 8 33 wird als Absatz 2 hinzugefügt:
„Zu Wahlvorschlägen gehörige Unterfchriftsbogen, die. außer in den Fällen des 8 24 Abs. 1 und § 23h, nach Ablauf des 17. Taaes vor dem Wahltag bei dem Landeswahlleiter eingehen, bleiben unberücksichtigt."
II.
Diese Verordnung tritt mit ihrer Veröffentlichung in Kraft. Darmstadt, den 24.September 1927.
hessisches Gesamtministerium.
Ulrich. Henrich. Raab. Kirnberge r.


