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Kraft.
I- V.: Dr. Stamm.
Gießen, den 5. Mai 1927.
Kreisamt Gießen.
mit entsprechender Haft bestraft. Auch kann die Benutzung der Anlage untersagt werden.
Druck der Brühl'fchen Llniverfitäts» Buch- und Steindruckerei. L. Lange, Gießen.
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§ 35.
Werden Kraftfahrzeughallen in Wohngebieten (8 20) ober: innft Gebieten die gegen Belästigungen durch Rauch, Geräusche usw ae cku >t sind errichtet, so ist ein Signalgeben der Fahrzeuge mittel? Hu?? d? ähnlicher lärmender Vorrichtungen an der Zu- und Abfahrt sowie in den nicht überdachten Teilen der Anlage verboten. Das Laufenlassen her Motore .st ,n den genannten Baugebieten und bei Anlagen für 20 und '»el^ Fah« nur in den überdachten Teilen der Anlage oder in den an stelle der Ueberdachung vorgesehenen Schall- und Rauchkammern und mangels solcher nur ,n ausreichend entlüfteten Räumen bei geschlossenen Türen und Fenstern gestattet.
§ 36.
Kraftfahrzeuge mit Verbrennungsmotoren dürfen mit elektrisck bewerbe?" Kraftfahrzeugen in einer Halle nicht zusammen untergestellt
§ 37.
Die Bestimmungen ber §§ 27 bis 36 sind in den Fahrzeughallen durch Aushang an deutlich sichtbarer Stelle bekanntzumache? R Jen ü den in § 35 erwähnten Gebieten und bei Anlagen für 20 und mehr Fahrzeuge smd außerdem in gleicher Weise die Bestimmungen des 8 35 auf den Fahrstraßen und Hofen auszuhängen. , '.
C. Schluß- und Uebergangsbestimmungen.
§ 38.
Wer eine den Vorschriften dieser Polizeioerordnung unterliegende An- lage zur Unterbringung von Kraftfahrzeugen errichtet, hat dies vor Errichtung der Anlage der Aufsichtsbehörde (§ 44) anzuzeiaen.
2ie bereits vorhandenen Anlagen sind in gleicher Weise anzuzeigen.
Durch diese Anzeigepflicht wird die etwa auf Grund des Art 64 ber Allgemeinen Bauordnung bestehende Verpflichtung zur Einholung der baupolizeilichen Genehmigung in dem hierfür vorgeschriebenen Verfahren nicht berührt. 1 '
§ 39.
Die Vorschriften dieser Polizeiverordnung finden keine Anwendung s) auf Räume, in denen Kraftfahrzeuge nur vorübergehend außerhalb bes Heimatstanbortes untergebracht werden, insoweit es sich nicht um Kellerräume in Wohngebäuden ober um Scheunen handelt;
b) auf Räume, in denen Kraftfahrzeuge mit Betriebsstoffbehältern von weniger als 15 Liter Fassungsvermögen einzeln untergebracht ! sind, wenn diese Räume feuerbeständige Wände erhalten-
c) auf Ausstellungsräume, wenn die Betriebsstoffbehälter beb Kraft- I fahrzeuge ungefüllt finb. r 1
Reparaturwerkstätten unterliegen außer den Vorschriften in 8 26 den I allgemeinen Vorschriften für gewerbliche Betriebsstätten.
§ 40.
Für die Feuerwachen der Berufsfeuerwehren und für die Kraftfahrzeugraume der Wehrmacht, der Reichspost und der staatlichen Polizei tonnen Ausnahmen von .den Bestimmungen dieser Polizeiverordnung zugelafsen werden. a
§ 41.
Bei bereits bestehenden Anlagen zur Unterbringung von Kraftfahrzeugen kann die den Vorschriften dieser Polizeiverordnung entsprechende lerstellung und Einrichtung insoweit unterbleiben, als keine öffentlichen , ^?dm ^besondere auch solche feuerpolizeilicher Art, beeinträchtigt
§ 42.
Stfuf Anlagen für elektrisch betriebene Fahrzeuge finden neben den allgemeinen bau- und feuerpolizeilichen Vorschriften nur die Beftimmun- wendung^ 3' 16' 20, 34, 40, 41 dieser Polizeiverordnung sinngemäß An- I
§ 43.
lieber die in dieser Polizeiverordnung zugelassene Bewilligung von „^nahmen und die Zulassung oder Auflage besonderer Herstellungen nb Einrichtungen entscheidet die Baupolizeibehörde. Soweit es sich im uvrigen um die Vorschriften über den Bau und die Einrichtung der Krast- 7?°uga.-l°gen handelt, regelt sich die Befreiung von diesen nach Arme. 72 der 21 tigern. Bauordnung mit der Maßgabe, daß die Befreiung
Herrn Minister des Innern zu erteilen ist; dieser kann die Zu- imndigkelt zur Befreiung auf die Vaupolizeibehörde übertragen.
§ 44.
snnri?^an?i9e Aufsichtsbehörde ist für den Beziek der Stadt Gießen das I -palizeiamt, im übrigen das Kreisamt.
9 „ § 45.
t r^t1-!I^un®en gegen die Vorschriften dieser Polizeiverordnung ! nach den allgemeinen Strafgesetzen keine anderen Strafen wirkt sind, mit Geldstrafe bis zu 150 Reichsmark und im Falle der |
§ 46.
Ese Polizeiverordnung tritt mit dem Tage der Veröffentlichung in
Straßensperre.
„®le Straße „Ortsdurchfahrt Oppenrod" (Oppenrod—Steinbach) wird fü?ie"ben°VÄ?^ D0P Wasserleitungsarbeiten vom 16. bis 21. Mai 1927 I sur .eoen Venehr gesperrt.
Umleitung des Verkehrs erfolgt über Reiskirchen—Burkhardsfelden. Gießen, den 9. Mai 1927.
I ______________________Prooinzialdirektion Oberhessen.
Betr.: Schulgeld für ortsfremde Fortbildungsschüler.
2tn die Schulvorstände und Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
I °o" Anträgen auf Genehmigung zur Erhebung von
Fortbildungsschüler (vergl. Versg. Rr L. B. 9101 beÄ/S^Ä 19,24 ln beL"^rmftabtcr Z°'tung" Nr. 86/1924 und Verfg. 29/19Snn Jmni n 5 ^Iprtl 1924 im Amtsverkündigungsblatt Nr. 29/1924) empfehlen wir Ihnen, für die Folge zu beachten.
I (,.!;• eh u l vorst ä n d e ber Gemeinben, die Schulgeld zu erbeben beabsichtigen („Schulgemeinden"), legen uns am Anfang eines jeden )uliahres em Verzeichnis derjenigen ortsfremden Schüler vor, für die
Serbin T Schulgeld in Anspruch genommen
U ?eLn Verzeichnis ist zu bemerken, daß Antrag auf Ge- "oll enthatten": Gr^bUn9 ÖOn Schulgeld erhoben wird. Das Verzeichnis
Vor- und Zunamen der Schüler
Geburtstag der Schüler
Heimatgemeinde
Beruf
Namen der Lehrherren (Arbeitgeber)
lellen die Schulvorstände ber Schulgemeinben den Schul- SÄn»™ -behr Helmatgememden die Namen derjenigen Schüler aus den Nebengemeinden mit, die ihre Schule besuchen, und für die die Zahlung
I »^n^chulgeld bei dem Kreisschulamt beantragt worden ist. Die Schuloor8 Mitteilung Seenntnismem 9°b'" '^en Bürgermeistereien von dieser . 6' Wenn den Schulvorständen der Schul- und Heimatqemeinben von dem Kreisschulamt nicht innerhalb von 14 Tagen anderes mitaeteilt wor-
1° 6'lt die Verpflichtung der gemeldeten Fortbildungchchüler zum ftgun^g N? L.^ 91"01 Absa? 7^°'"^ ^-gesprochen. (Vergl. Ver- . . 4- Die Höhe des Schulgeldes wird für die Folge am Schluffe des Scbul- jahres festgesetzt. Dazu legen uns die Schulvorstande nach Fühlungnahme mit der Bürgermeisterei eine Aufstellung vor/aus der ^sichtlich ist, wie der auf einen Schuler entfallende Kopfanteil an den sachlichen Selbstkosten 91vl^Ab?akb5) S Ä? etr^l9tsen ^ls9oben errechnet worden ist. (L. B. 9101 Absatz 5). Nach Prüfung ber Rechnung wirb bas Kreisamt ben in präge kommenden Bürgermeistereien entsprechende Mitteilung zuqehen
ÄS*"- b™ «-«»d-'--»"-" M« .rfo'rbäÄ”
"Ortsfremb" gelten nicht nur bie Schüler, bie außerhalb FnmXnÄ hS 1U°Än lediglich zum Unterricht nach dem Schulorte s^,.Wen, sondern mich solche auswärtige Schüler, die am Schulorte be= Ä!n8SeÄ.)e&Od) Q01^ ^‘mf^ren- diese kann Schulgeld er-
,aIs »»ortsfremb" gelten die Schüler von auswärts, die Schulorte w 0 h n e n und nur gelegentlich, etwa Sonntags, ihre Hei- ^ulgemelnde aufsuchen, tfur sie kann Schulgeld nicht gefordert rnnhÄÄ Fortbildungsschüler außerhalb seiner Heimatgemeinbe rirfn h-er sonbern m einer brüten Gemeinde ben Unter»
'ö ^r Zahlung bes Schulgeldes bie Gemeinde verpflichtet "ir her für den Jugendlichen die Fortbildungsfchulpflicht besteht. Dies ist also mehl die Heimat-, sondern die Wohngemeinde.
,. D -^ vorstehende Regelung gilt sinngemäß auch für bie fortbilbunas- ^ulpslichtigen Mabchen, bie den hauswirlschaftlicheii Unierr cht in einer Nachbargemeinde besuchen. Sollte indessen zwischen zwei Geneinben eine Vereinbarung unmittelbar getroffen werben, fo würden wir hier" gegen keine Einwendungen erheben. r $ier
Gießen, den 9. Mai 1927.
Hessisches Kreisschulamt, Dr. Heß.


