Schornsteinöffnungen und Reinigungstüren dürfen nicht in dein

§ 17.

Auf Grundstücken, die zur Unterbringung von 20 und mehr Kraft­fahrzeugen bestimmt sind, müssen Fahrstraßen und Höfe so angeordnet werden, daß von jedem Punkte aus eine Rettungsmöglichkeit nach zwei Seiten gegeben ist. Bei ebenerdigen, nicht überdeckten Anlagen genügt es, wenn mittels fest angebrachter Leitern über flache Dächer hinweg ein Ausweg möglich ist.

r, Bei kleineren Anlagen und in sonst geeigneten Fällen kann von vor- jtehenden Forderungen abgesehen werden.

§ 18. ' J

Sür Sfnfagen, die 20 und mehr Fahrzeuge aufzunehmen bestimmt sind, müssen besondere Plätze zum Waschen der Wagen vorgesehen sein. Für die Abführung der Abwässer gelten allgemein die polizeilichen Entwässerungs- Vorschriften.

Sind in solchen Anlagen die Fahrstraßen oder Höfe, an denen die vahrzeugräume liegen, ohne Ueberdachung, so muß eine besondere Rauch- und Schallkammer ungeordnet werden. Diese Kammer ist so einzurichten, daß eine Belästigung der Nachbarschaft durch Geräusche oder durch die Abführung der sich entwickelnden Gase ausgeschlossen ist.

§ 19.

Anlagen zur Unterbringung von 20 und mehr Fahrzeugen dürfen in 1 Gebieten, die gegen Belästigungen durch Rauch, Geräusche usw. geschützt i>nd, nur dann zugelassen werden, wenn die Fahrstraßen und Höfe über­dacht werden. Auch bei Unterbringung einer geringeren Anzahl von Fahr­zeugen kann in diesen Gebieten ein derartiger Abschluß gefordert werden.

Aon einer vollständigen Ueberdachung kann zur Herbeiführung einer d^dnungsmäßigen Entlüftung (vgl. § 9) abgesehen werden, wenn sich geben ö9e Dertlichkeit Belästigungen für die Nachbarschaft nicht er-

§ 20.

In Gebieten, die diirch Ortsbausalzung"als Wohngebiete bestimmt sind, rönnen Anlagen zur Unterbringung von 10 und ausnahmsweise bis zu

Kraftfahrzeugen nach besonderer Anweisung zugelassen werden, sofern I>e lediglich dem Bedürfnis von Bewohnern des Wohngebietes dienen.

In der Nähe von Kirchen, Schulen, sonstigen öffentlichen Gebäuden I j roie von Krankenhäusern oder Heilanstalten ist die Herstellung von An- I mehr als 3 Kraftfahrzeuge nur dann zulässig, wenn der Bau- I Polizeibehörde die Entscheidung der zuständigen Behörde gemäß § 27 der I Jieiaisgei.uerbcorbnung (Kreisamt, Kreisausschuß) darüber beigebracht I ®trö, daß die Ausübung des Betriebs zur Unterbringung von Krastfahr- I zeugen auf dem Grundstück gestattet ist.

-i . § 22.

röu, n unmittelbarer Nähe von Theatern, öffentlichen Bersammlungs- I 11^1 flen, Warenhäusern, Fabriken oder Werkstätten für I e r£93etriebe oder Lagerräume für leicht brennbare Gegen- I I >ioe ist die Herstellung von Kraftfahrzeugräumen von mehr als 100 1

Quadratmeter Grundfläche in der Regel unzulässig. Ausnahmsweise können sie unter besonderen Bedingungen genehmigt werden.

§ 23.

Bei allen größeren Anlagen sind besondere Aufenthalts- und Wasch raume für Fahrzeugfuhrer vorzusehen. Die Zugänge zu diesen Räume! iow,e auch zu anderen für den Kraftfahrzeugbetrieb bestimmten Aufent haltsraumen, wie Uebernachtungsräume, Bureaus, Wohnungen füi Wagenführer und Angestellte, muffen, falls sie nicht unmittelbaren Aus gang nach der Straße haben, zu dem Teile einer offenen Fahrstraße odei eines offenen Hofes fuhren, der dem Zugang der ganzen Anlage naheliegt.

ffur d,e Wohnungen muffen kleinere, besonders abgetrennte Win fchaftshofe vorhanden fein.

§ 24.

der überdeckten Fahrstraßen vor den Fahrzeugräumen muß feuerbeständig und undurchlässig sein.

§ 25.

c) Werkstätten in Kraftfahrzeugräumen, j § 26.

Lackier- und sonstige Werkstätten, in denen mit offenem 4Feuer gearbeitet wird, oder in denen leicht brennbare Stoffe oerroenbei imerben dürfen im Erdgeschoß nur an offenen Höfen oder Fahrstraßen !bei Ä 2I"190en "ur im obersten Geschoß angelegt werden s lch» Raume sind nur nach nicht überdeckten Teilen bei

fief n nn , & l^tthast und müssen von gegenüberliegenden F°hrzeugraumen mindestens 5 Meter Abstand halten s heizungsanlligen" 0C CU aUr^ fur Lesfnungen von Räumen für Sammel

B. Betriebsvorschriften.

§ 27. Z

Fahrzeuge mit undichtem Betriebsstoffbehälter dürfen erst nach völlige-. Entleerung in die Fahrzeugräume eingestellt werden.

§ 28.

ölhaltige Putzwolle und Putzlappen sind in dichtschließen öen Blechgefußen aufzubewahren.

§ 29.

0erUni "an Betriebsstoffen bedarf besonderer baupolizeiliche! Genehmigung und wird nur in besonderen, feuerbeständig abgeschlossenen Lagerräumen oder nach einem behördlich anerkannten Sicherheitsver U0e af^n Anbringung einer Zapfstelle im Innern vvi.

^m?^r3eUr®raumen nnzulassig (vgl. Verordnung, über den Verkehi Atineralolen und Mmeralölmischungen vom 5. August 1926 Reg.

Kraftfahrzeugräumen ist nur die Unterbringung eines explosions sicheren Crsatzgefaßes (Kanisters) bis zu 15 Liter Fassungsvermögen dm jedoch am psahrzeug angebracht sein muß, gestattet.

§ 30.

Im Erdgeschoß von Kraftfahrzeuganlagen dürfen ortsfeste Tankstellen zugelassen werden. 1

§ 31.

n d'chtschließenden Gefäßen bis zu einer Höchstmengc von a Kilogramm in Fahrzeugraumen aufbewahrt werden, wenn jede Einwirkung von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Die Karbidbehälter bei Laternen dürfen in oahrzeugräumen nicht aufgefüllt oder entleert werden

§ 32.

über Dach geführte Brandmauern herzustellen. Diese Brandmauern dürfen m den Fahrstraßen oder Hoste,len Deffnungen für den Fährbetrieb haben, die aber bei geschlossenen Anlagen feuerbeständige Abschließvorrichtungen durch Schiebetüren ober dgl. erhalten müssen.

§ 14.

Auf Grundstücken, die ausschließlich der Unterbringung von Kraft­fahrzeugen und den damit verbundenen Einrichtungen dienen und auf solchen Grundstücken, auf denen der Kraftfahrzeugbetrieb von anderweiti­ger Ausnutzung des Grundstücks hinreichend getrennt ist, können Kraft­fahrzeuge in Raumen bis zu 1000 Quadratmeter Größe untergebracht werden wenn die Anordnung der Räume so erfolgt, daß von jedem Punkt der Fahrstraßen und Räume eine Rettungsmöglichkeit nach zwei Seiten unmittelbar ins Freie gegeben ist.

Wenn mehrere Geschosse übereinander durch Aufzüge oder Rampen­anlagen verbunden sind, so sind an den Verbindungsstellen ebenfalls Brandmauern mit feuerbeständigen Toren (gegebenenfalls auch Schiebe­tore) vorzusehen. ' 7

§ 15.

beI* m § 20 genannten Reparatur-, Lackier- und sonstigen I ^"Matten in denen mit offenem Feuer gearbeitet wird, ober in bener eidjt brennbare Swfte verwendet werben, ist bie Verwendung von Feld I schmieden, elektrischen Lotvarrichtungen und ähnlichem nur in unbedeckten I Teilen der Anlage und in einer Entfernung von mindesten? 5 Meter von den Toren der Fahrzeugraume statthaft.

Außer in de» vorgenannten Räumen ist jedes sonstige offene Feuer ober tirfjt verboten. Dieses Verbot ist an ben Zufahrten unb innerhalb ber Anlage durch folgenden Anschlag augenfällig in dauerhafter Aus fuhrung bekanntzugeben: 1 1 <iUj

Kraftfahrzeuganlage"

Rauchen, offenes Licht und offenes Feuer verboten.

Batterien dürfen innerhalb der Boxen nicht aufgeladen werden.

§ 33.

Fahrstraßen und auf den Höfen, die zu Anlagen für mehr als 3 Kraftfahrzeuge gehören, dürfen Fahrzeuge nicht ständig aufgestelli werden; bei einer vorübergehenden Aufstellung muß auf jeden Fall ein | ungehinderter Verkehr möglich bleiben. °

§ 34.

Für jeden Kraftfahrzeugraum ist ein Löschgerät bereit zu halten, dm geeignet ist, Benzin- unb Oelbränbe wirksam zu bekämpfen Weiter­gehende Forberungen zur Verhütung von Bränden und zu ihrer wirk samen Bekämpfung können je nach Lage und Art der Kraftfahrzeua- raume gefordert werden. ui>iuyrd'-ug

Zum Ablöschen von Benzinbränden kommen als zweckmäßig in Frage die sog. Schaumlo chgera e ferner Tetrachlorkohlenstoff und Methylbromid säure-Tr'nkeiste"!erlchcherkurz Tetra-Lascher genannt und Kohlen-

§ 16.

, Werden auf einem Grundstück 20 unb mehr Kraftfahrzeuge unter­gebracht, so muß für diese eine Zufahrt vorhanden fein, die von ben Zugängen zu den,sonstigen Baulichkeiten des Grundstücks nach Möglichkeit getrennt ist. Die Herstellung besonderer Notausfahrten kann im Einzelfall gefordert werden.

Werden auf einem Grundstück mehr als 100 Fahrzeuge untergebracht, fo müssen je eine Zufahrt und eine Abfahrt vorgesehen werden, die möglichst nach verschiedenen Seiten anzuordnen sind.

Liegen bei größeren Anlagen die Zu- und Abfahrten unmittelbar an I Straßen oder an Vorgärten von weniger als 5 Meter Tiefe, fo sind sie gegen die Flucht der Vordergedäude so weit frei- ober zurückzuverlegen bnfj der ausfahrende Fahrzeugführer den Verkehr rechtzeitig übersehen kann und die Fußgänger aus der Straße das Ausfahren der Wagen ohne Warming durch Signale bemerken können.

Unterbringung von Kraftfahrzeugen in Räumen van mehr als .Fahrzeugraum liegen. . 1000 dutwrutniefer (9tofje tonn ausnahmsweise Zügelnden werden wenn die gesamte Anlage so geplant ist, baß eine Gefährdung anderer Ge- bande ausgeschlossen erscheint und hierfür eine Gewahr durch be­sondere .Sicherheitsvorkehrungen, wie Schrch^one oder dal., und besondere Feuerlöscheinrichtungeii, roie z. B. Sprinkleranlage ober ähnliches ge- geben ist unb wenn die in § 14; Abs. 1 vorgeschnebene Anordnung der Raume sowie die Vorschrift in § 14, Abs. 2 eingehalten wird