Amisverkündigungsblatt
für die provinzialdirektion Oberheffen und für das Kreisamt Gießen
Nr. 35
Erscheint Dienstag und Freitag.
10. Mai
Nur durch die Post zu beziehen.
1927
entfernt
§ 4.
Ge
lin
den
100 qm i feuererhalten.
§ 6.
f 55ecfen der Kraftfahrzeugräume find feuerbeständig herzustellen, nn sm1 e unterhalb von Räumen liegen, die zum dauernden Aufenthalt -vcenschen oder zum Lagern von brennbaren Stoffen, dienen.
$’e ®€^en weniger als 5 Meter von Oeffnungen benachbartr liegen, sind sie innerhalb dieser 5 Meter feuerbeständig
e mehrgeschossigen Kraftfahrzeuggebäuden sind die Decken stets seuerbestandig herzustellen.
Tllreil^ und Tore müssen nach außen aufschlagen.
m ,uur Fenster, die unterhalb von Räumen liegen, die zum dauernden Jp® von Menschen dienen, kann die Baupolizeibehörde feuerhemmende Verglasung, vorschreiben.
nnn m"Crt uni3 Sanfter der Fahrzeugräume, über denen sich Oeffnungen ... " „ umen befinden, die zum dauernden Aufenthalt von Menschen oder Sprf» h Pon brennbaren Stoffen dienen, müssen 1 Meter (unter die
öes -Raumes reichende Schutzstreifen aus feuerbeständigem Stoff er=
I Hf”' 5SW^fen sind zugelassen. Sofern dieser Abschluß I |o[genDOr^an^en die gestellten besonderen Anordnungen zu be-
„ _ . .. 8 8.
^^iZuug von Fahrzeugräumen dürfen nur verwendet werden: a) fugendichte, von außen zu beheizende Kachelöfen, wenn der Ofen keine Vorsprünge oder Flächen aufweist, die zum Auflegen von Gegenständen Gelegenheit bieten;
b) von außen zu beheizende Oefen von anderer Bauart, wenn der Ofen gegen den Fahrzeugraum derartig feuerbeständig abgetrennt ist, daß er nur unterhalb der Decke mit ihr in Verbindung steht und nur eine Heizung des Fahrzeugraums mit Frischluft, nicht mit Umluft möglich ist;
c) Warmwasser - Heizung mit außerhalb des Raums liegender Feue-
ä) Dampfheizung mit außerhalb des Raums liegender Feuerung, wenn die Temperatur der Heizflächen 120 Grad nicht übersteigen
e) fieyuufl- wenn die Temperatur der Heizflächen 120 Grad mast übersteigen kann und wenn die Heizkörper selbst in vollkommen geschlossenen Blechgehäusen eingebaut sind (vgl. hierzu die Sondervorschriften des Verbandes Deutscher Elektrotechniker).
§ 9.
..Es ist nach näherer Anordnung der Baupolizeibehörde für eine reich- Iirfje, I°de Feuersgefahr ausschließende Bodenenilüftuug zur Abführuiw
I ?er °m Fußboden lagernden Benzin- und anderen Gase Sorge zu ^0en. Zu diesem Zweck muß jeder Fahrzeugraum dicht über dem Fuß- bo6en Lntluitungsoffnungen von mindestens 400 Ouadratzenlimeter Ge- fotntgroöe erhalten. Für die Entlüftung können Schlitze unter den Türen ober Oeffnungen in diesen von mindestens 5 Zentimeter Durchmesser der einzelnen Oeffnung angebracht werden. Auch ist eine Deckenentlüstung yerzufteuen. ' ö
Ais Enllüfiiingsschachte dürfen bestehende Schornsteine, auch wenn sie an feine Feuerungsanlagen angeschlossen sind, nicht benutzt werden
§ 10.
Fahrzeugräume dürfen nur beleuchtet werden durch:
a) elektrische Glühlampen mit dicht schließenden Üeberglocken wenn die Lampen mindestens 1,50 Meter über dem Fußboden fest anae- bradjt sind;
b) tragbare elektrische Glühlampen mit dichter lieberqlorfe, Drahtschutzkorb und Kabelleitung mit wasserdichter Jsolierhülle-
c) jede Art von Lampen als Außenbeleuchtung, wenn sie durch fest emgemauerte Fenster von den Innenräumen dicht abgeschlossen
, .Sür die Ausführung der elektrischen Anlagen und die Verwendung elektrischer Einrichtungen sind die Vorschriften des Verbandes deutscher Elektrotechncker maßgebend, soweit sie sich aus feuer- und erplosionsae- fahrliche Raume beziehen.
§ 11-
. Bei der Herstellung von Räumen für nur ein Kraftfahrzeug zum eigenen Bedarf auf Grundstücken für Einfamilienhäuser kann von den Bestimmungen der §§ 2 bis 10 dieser Polizeioerordnung abgesehen werden, wenn der Kraftsahrzeugraum von dem Einfamilienhaus feuerbeständig abgeschlossen wird. 1
§ 12.
Zur Unterbringung von einem bis drei Kraftfahrzeugen können Bauten in Wellblechausfuhrung ohne innere Holzbekleidung errichtet werden, sofern derartige Wellblechschuppen für sich allein stehen und 4 Meter von den Fenstern bewohnter Gebäude ober mehrstöckiger Betriebs- und Lagerhäuser entfernt sind. Unter den vorgenannten Voraussetzungen sind auch Holzschuppen zulässig, deren innere Wand- und Deckenflächen nebst den kragenden Holzkonstruktionen mit Rohrputz bekleidet sind Sind die e Holzschuppen mehr als 10 Meter von oben genannten Gebäuden entfernt, so kann auf den Innenputz verzichtet werden.
b) Besondere Vorschriften für Anlagen für mehr als 3 Kraftfahrzeuge.
§ 13.
Auch bei Anlagen für mehr als 3 Kraftfahrzeuge dürfen die einzelnen Fahrzeugraume die in § 4 bestimmte Grundfläche von 100 Quadratmeter nicht übersteigen. Ueberschreitet die Anlage 1000 Quadratmeter so sind außerdem Brandabschnitte von höchstens 1000 Quadratmeter durch
§ 5.
x Ar Fußboden der Krastsahrzeugräume muß feuerbeständig und ourchlasßg sein.
Reste von Benzin und ähnlichen Brennstoffen dürfen nicht in uen vtraßenkanal abgeleitet werden. Soll ein Kraftfahrzeugraum an den »nfnn<U angeschlossen werden, so ist in die Ableitung ein Benzin- aojcheider einzubauen.
Sollen in dem Kraftfahrzeugraum Gruben angelegt werden, so ist °>es nur mit besonderer Erlaubnis unter den gestellten Bedingllngen zu-
Polizei-Verordnung
über die Beschaffenheit und den Betrieb von Anlagen zur Unterbrinauna von Kraftfahrzeugen.
,7 ^hf2Ir\64 und Provinzialordnung, der Art. 3,
37, 40 41, 48 M. 3, der Art. 51, 61 und 80 des Gesetzes, die Allgem Bauordnung betreffend und der zugehörigen Bestimmungen der Aus- pchmngsverordnung zur Allgem. Bauordnung sowie des Art III der Rf'chsverordnuna über Bermögensstrafen und -büßen vom 6i Februar 1324 wird mit Zustimmung des Kreisausschusses und mit Genehmigung des Herrn Ministers des Innern v. 23. April 1927 zu Nr. M. d I 14 497 für Öen «reis Gießen nachstehende Polizeiverordnung erlas en:
A. Vorschriften über den Bau und die Einrichtung der Anlagen.
a) Allgemeine Vorschriften.
§ 1.
Tur die Unterbringung und den Betrieb non Kraftfahrzeugen (Kraft- toagen und Krafträder) mit Verbrennungsmotoren finden die Bestimmungen der §§ 2—41 dieser Polizei Verordnung Anwendung.
Unter Krafträdern im Sinne dieser Polizeiverordnung sind diejenigen Kraft ahrzeuge zu verstehen, die nach dem Gesetz über den Verkehr mit Krastsahrzeugen vom 3. Mai 1909 in der Fassung des Gesekes vom 21. Juli 1923 (Reichsgesetzblatt I, 6.743) als Krafträder gellen
§ 2.
^J’affla^r^u9e Kursen nur in Hallen untergebracht werdens die den Vorschriften dieser Polizeiverordnung entsprechen. Für die Unterbringung oan Krafträdern gelten diese Vorschriften nur dann, wenn in einem Raum mehr als 5 Krafträder eingestellt werden.
§ 3.
Ein Krafkfahrzeugranm 'barf höchstens eine Grundfläche von haben. , , Die Umfaffungswände eines Kraftfahrzeugraums müssen beftaroig sein und dürfen keine Verbindung mit anderen Räumen i
Die Herstellung feuerbeständiger Umfassungswände kann — falls nicht ine allgemeinen baurechtlichen Vorschriften entgegenstehen — erlassen werden, sofern ein Kraftfahrzeugraum in einem für sich bestehenden ~ vaude und getrennt von anderen Gebäuden eingerichtet -wird.
Die Benutzung von Kellerräumen in Wohngebäuden und die Benutzung von Scheunen zum Unterstellen von Kraftfahrzeugen fann nur ausnahmsweise und unter den von der Baupolizeibehörde zu erteilenden , . „ . besonderen Bedingungen zugelassen werden. I Zur Erhöhung des Luftwechsels kann für größere Fahrzeugräume und
. ?!?, freien in der unmittelbaren Nähe von Gebäuden, insbesondere I überdachte Fahrstraßen künstliche Entlüftung, namentlich auch bei Keller- m Wn bebauter Grundstücke können Kraftfahrzeuge ständig anfgestellt I raumen, verlangt werden. Bei elektrisch angetriebenen Entlüftern müssen tJerben, wenn hierdurch die Zugangsmöglichkeit zu den Gebäuden und I funkenbildende Teile außerhalb der Räume und der Entluftungsrobre die ordnungsmäßige Benutzung der Höfe nicht beeinträchtigt wird. | liegen. ^..uu,wngsroyre
Die Fahrzeuge mit Ausnahme der Krafträder müssen vdn allen Äuhenwänden mit Fenster- und Türöffnungen mindestens 5 m aufgestellt werden.


