Ausgabe 
8.11.1927
 
Einzelbild herunterladen

2

barj in der Regel nicht älter als fünf Jahre.fein. Sie ist zu erneuern, wenn in dem Aussehen des Gewerbetreibenden eine wesentliche Veränderung eingetreten ist.

Bei gemeinsamen Wandergewerbescheinen genügt die Photographie des Unternehmers, wenn ein Unternehmen nicht vorhanden ist, die eines MitgUedes.

Auf iber Rückseite der Photographie ist die Persönlichkeit des Antrag- ' stellers sofort genau zu Vermerken», damit Verwechselungen vermieden werden. ' '

Gleichzeitig machen wir Eie nochmals besonders auf die Vorschriften des § 82 sf. der Ausführungsverordnung zur Gewerbeordnung vom 20. März 1912 ((Regierungsblatt S. 48 ff.) aufmerksam. Anträge auf Er­teilung von Wandergewerbescheinen sind nach Regierungsblatt 1912, Seite 131 zu behandeln und die Verhältnisse, insbesondere die gestellten Fragen wegen etwaiger Bestrafungen des Antragstellers und der Begleiter gewissenhaft und erschöpfend zu beantworten. Die Personalbeschreibung ist, wo dies ohne besondere Weitläufigkeiten ausführbar ist, stets durch persönliche Vernehmung festzustellen.

Hat der Antragsteller erst im laufenden Jahre seinen Wohnsitz in Ihrer Gemeinde genommen, so ist, sofern nach Loge der Sache die Möglichkeit mißbräuchlicher Verwendung des Wandergewerbescheines nicht aus­geschlossen erscheint, durch Nachfrage bei »der Polizeibehörde des früheren Wohnorts festzustellen, ob dem Antragsteller bereits ein Wandergewerbe­schein erteilt war.

Wegen der vorher zu regelnden Krankenversicherung der im Wander­gewerbe beschäftigten Personen machen wir Sie darauf aufmerksam, daß alle Wandergewerbetreibenden die in ihren Betrieben Beschäftigten und, soweit sie von ihnen von Ort zu Ort mitgeführt werden sollen, bei den zuständigen Krankenkassen vor Beantragung des Wandergewerbescheines als Mitglied anzumelden haben.

Zum Schlüsse weisen wir wiederholt darauf hin, daß die ausgesertigten Wandergewerbescheine von uns an die Finanzämter abgegeben und von diesen nach Verwendung des Urkundenstempels und nach Regelung der Wandergewerbesteuerfrage an die Gewerbetreibenden ausgehändigt werden.

Gießen, »den 4. November 1927.

Hessisches Kreisamt Gießen. I. V.: Güng eri ch.

B e t r.: Gewerbelegitimationskarten.

An das Polizeiamk Gießen und die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.

Wer nach § 44 »der Gewerbeordnung Warenbestellungen au-fsucht oder Waren ankauft, bedarf hierzu einer Legitimationskarte, welche nach § 44a der Gewerbeordnung »für die Dauer des Kalenderjahres erteilt wird. Sie wollen die Interessenten, welche ihren Geschäftsbetrieb im Jahre 1928 fort» zusetzen ober zu beginnen beabsichtigen, durch wiederholte ortsübliche Be­kanntmachung auffordern, ihre Anträge auf Erteilung der Legitimations­karte bei Ihnen jetzt schon und so -zeitig zu stellen, daß sie zu Anfang des nächsten Jahres im Besitz der erforderlichen Legitimationskarten sein können. Die Anträge wollen Sie uns, unter Benutzung des von uns durch Ausschreiben vom 25. Januar 1906 Amtsblatt ohne Nummer vorgeschriebenen Formulars, baldigst vorlegen.

Zur Erstattung -des Berichtes ist die Bürgermeisterei des Nieder­lassungsortes der Firma zuständig, in Gießen das Polizeiamt.

Ferner ist bestimmt worden, daß in die Legitimationskarten ein Licht­bild des Inhabers -einzukleben ist. Es sind nur unausgezogene Lichtbilder zuzulassen, die eine Kopsgröße von mindestens 1,5 Zentimeter haben,

ähnlich und gut erkennbar und in der Regel nicht älter als fünf Jahre sind. Auf der Rückseite des Bildes ist die Persönlichkeit sofort genau zu ver merken, damit Verwechselungen vermieden werden. Gleichzeitig machen wir darauf aufmerksam, daß Staatsangehörigkeit und Geburtsort in den Berichten anzugeben sind.

Gießen, den 4. November 1927. 4

____________Hessisches Kreisamt Gießen. I. V.: G ü n g e r i ch.____________ Berichtigung.

In der Bekanntmachung bete. Landtagswahl, Wahlvorjchläge (Darm­städter Zeitung" Nr. 257) ist im Wahlvorschllig Nr. 3: Deutsche Demokra­tische Partei Rheinhessen der Name unter lfd. Nr. 10Herz" um« zuändern inJerz".

Gießen, den 7. November 1927.

Kreisamt Gießen. 1.33.: Dr. Krüger.

Bekanntmachung.

25 e t r.: Feldbereinigung Brimingen; hier: Kostenausschlag.

In der Zeit vom 10. November bis einschließlich 1b. November 1927 liegen auf dem Amtszimmer (Rathaus) der Hessischen Bürgermeisterei ©rüningen Kostenausschlag über die ungedeckten Kosten nebst Beschluß der Vollzugskommission vom 11. Oktober 1927 zur Einsicht der Beteiligten offen.

Einwendungen hiergegen sind bei Meldung des Ausschlusses während der Offenlegungszeit daselbst schriftlich und mit Gründen versehen ein­zureichen.

Friedberg, den 3. November 1927.

Der Hessische Feldbereinigungskommissar Dr. Andres, Regierungsrat.

Bekanntmachung.

Betr.: Feldbereinigung Lumda; hier: Kostenausschlag.

In der Zeit vom 3. bis einschließlich 9. November 1927 liegt auf dem Amtszimmer der Hessischen Bürgermeisterei zu Lumda

ein Kostenausschlag nebst Abschrift des Kommissionsbeschlusses Ziffer 2 vom 24. August 1926

zur Einsicht der Beteiligten offen.

Einwendungen hiergegen sind bei Meldung des Ausschlusses während der Offenlegungszelt daselbst'schriftlich und mit Gründen versehen ein­zureichen.

Friedberg, den 29. Oktober 1927.

Der Hessische Felbbereimgungskommissar.

__________________Dr, Andres, Regierungsrat._________________

Dienstnachrichten des Kreisamtes.

Nachdem sich die Maul- und Klauenseuche in der Gemeinde Assen- heim (Kreis Friedberg) weiter verbreitet hat, ist der Ort Assenheim zum Sperrbezirk und die Gemarkung zum Beobachtungsgebiet erklärt worden.

Der Minister des Innern hat im Wege des Loseaustauschverfahrens gestattet:

Geldlotterie des Vereins für wirtschaftliche Frauenschulen auf dem Lande e. V. in München und des Vereins Marlenhelm e.V. in Speyer. Vertriebsgebiet: Volksstaat Hessen. Vertriebszeit: 1. Januar 1928 bis 29. Februar 1928.

Druck der Brühl'fchen Universitäts-Buch- und Steindruckerei, 1 Lange, Gießen.