Ausgabe 
9.8.1927
 
Einzelbild herunterladen

für die Provinzialdirektion Oberheffen und für das Kreisami Gießen

59 Erscheint Dienstag und Freitag.9. August Otur durch die Post zu beziehen. 192Z

Jnhalts-Aebersicht- Polizeiverordnung zur Bekämpfung des Kartofselkrebses. - LIeberwachung des Obstes an den Prooinzialstrahen durch die Feldschützen. - Dienstnachrichten.

Amtsverkündigu

Polizeivcrordnung zur Bekämpfung des Kartoffelkrebjes.

Vom 4. August 1927.

2(uf ®runb des Artikels 64 des Gesetzes, betreffend die innere Ver­waltung und die Vertretung der Kreise und Provinzen, vom 8. Juli 1911 und der Verordnung über Vermögensstrafen und Bußen vom 6. Februar 1924 wird unter Zustimmung des Kreisausschusses und mit Genehmigung des Ministers des Innern und des Ministeriums für Arbeit und Wirt­schaft, Abteilung für Ernährung und Landwirtschaft, vom 11. März 1927 zu Nr. M. A. W. L. 3233 verordnet:

§ 1. Aussicht.

I. Die mit Kartoffeln bebauten Felder und die Vorräte an Kartoffeln unterliegen der amtlichen Beauffichtigung zum Zwecke der Bekämpfung des Kartoffelkrebses. Die Auffich rstreckt - >rden

die nur erst für Bestellung mit Kartofseln veftümm oder bereits ab­geerntet sind. Sie wird von der Ortspolizeibehörde sowie dem zuständigen Landwirtschaftsamt ausgeübt.

II. Die mit der Aufsicht betrauten Personen dürfen die betreffenden Grundstücke und Aufbewahrungsräume betreten, auch Kartoffelpflanzen sowie deren Teile, insbesondere Knollen, in angemessenem Umfange für die erforderlichen Untersuchungen entnehmen.

§ 2. Feststellung des Kartosselkrebses.

I. Krebsverdächtige Erscheinungen an ausgepflanzten oder aufgefpei- cfyerten Kartoffeln find binnen 24 Stunden der Ortspolizsibehörde an­zuzeigen. - Die Anzeigepflicht liegt bei Kartoffölpflanzen dem Nutzungs­berechtigten des Grundstückes und in dessen Abwesenheit d^m Vertreter, bei Borräten dem, der sie in Verwahrung hat, ob. Die genannten Be­hörden können die Ausstellung eines Fragebogens fordern.

II. Die Anzeigepflicht besteht nicht, wenn von anderer Seite bereits Anzeige erstattet worden ist.

III. Die Ortspolizeibehörde hat die Anzeige unverzüglich an das zu­ständige Landwirtschaftsamt weiterzuleiten, insoweit nicht dieses selbst an Ort und Stelle die krebsverdächtigen Erscheinungen bereits sestgestellt hat. Das Landwirtschaftsamt hat bei Vorliegen von Krebsverdacht die ihm zu­geleiteten Anzeigen oder eigene Feststellungen unverzüglich der land­wirtschaftlichen Versuchsstation in Darmstadt zuzuleiten.

IV. Die Merkmale des Kartoffelkrebses sind im Anhang« angegeben.

V. Für die Feststellung des Kartoffelkrebses ist die Entscheidung der landwirtschaftlichen Versuchsstation in Darmstadt oder der von ihr Be­auftragten maßgebend.

VI. Die landwirtschaftliche Versuchsstation hat jede Feststellung der Biologischen Reichsanstalt anzuzeigen. (

§ 3. Ruhungsbeschränkungen für verseuchte Felder.

I. Auf den Feldern, auf denen krebskranke Kartoffeln festgestellt worden sind (verseuchte Felder) sind die Rückstände -der von der Krank­heit befallenen Kartosfelpflanzen, insbesondere Knollen und Kraut, sorg- fäilig zufammenzubringen und zu verbrennen, oder, sofern dies nicht mög­lich ist, mindestens I Meter tief zu vergraben.

II. Di« auf einem solchen Feld geernteten Kartofseln dürfen

1. nicht als Pflanzkartofseln verwendet,

2. nicht ohne polizeiliche Erlaubnis aus dem Betrieb,, in dem sie gebaut worden sind, entfernt,

3. nur in gekochtem oder gedämpftem Zustande verfüttert werden.

Die Ortspolizeibehörde darf die unter 2. angegebene Erlaubnis nur mit Zustimmung des Landwirtschaftsamtes erteilen. 1

III. Auch die Abfälle solcher Kartoffeln (II) müssen sorgfältig ge­sammelt und verbrannt öder vor dem Berfütteru gekocht werden.

IV. In den Betrieben, in denen Fabriken für die Verarbeitung von Kartoffeln bestehen, werden die auf verseuchten Feldern geernteten Knollen am besten ihnen zugeführt. Im übrigen ist jede Beförderung nach Möglichkeit zu vermelden, da auch die an den Knollen haftende Erde den Krankheitserreger enthält.

V. Auf verseuchten Feldern dürfen nur Kartoffelforten gebaut werden, die das Landwirtschaftsamt und die örtlichen Vertrauensmänner der Land- wirtfchaftskammer als krebsfest erklärt haben. Bei dieser Beschränkung bleibt es, bis sie von der Ortspolizeibehörde nach -gutachtlicher Äeußerung des Landwirtschaftscimtes ausdrücklich aufgehoben -wird.

VI. Betriebe, in denen Kartoffelkrebs festgestellt ist, dürfen Stall­dünger und Jauche nicht verkaufen öder sonst weitergeben.

VII. Auf krebsverseuchten Feldern geerntete -krebsfeste Kartoffeln, die von anerkanntem krebsfesten Pflanzgut stammen, können zum; Nachbau auf krebsverseuchten Feldern innerhalb desselben öder eines unmittelbar an­grenzenden Betriebes in Gemarkungen von einem Flächenumfang bis zu 750 ha auch innerhalb dieses Bezirkes verwendet werden-.

VIII. -Keller und sonstige Aufbewahrungsräume von krebskranken Kartoffeln find nach Gebrauch mit Kalkmilch zu desinfizieren.

§ 4. Ausnahmen und weitergehende Vorschriften.

I. Die vorstehenden Bestimmungen finden auf die Tätigkeit amtlicher Versuchsanstalten, -landwirtschaftlicher Forschungen- sowie die Entnahme von Proben durch die Aussichtsörgane keine Anwendung.

II. Weiter« polizeiliche Verordnungen über die Benutzung verseuchter Felder sind zulässig.

§ 5. Der Ansteckung verdächtige Felder.

Wenn damit gerechnet werden muß, daß der Ansteckungsstoff auch auf andere Felder übertragen ist, ohne daß -bisher dort der Kartoffelkrebs fistgestellt worden wäre, oder wenn zu besorgen ist, daß er ohne ent­sprechend« Maßnahmen dorthin übertragen wird, kann die Ortspolizei- rstehendei Bestimmungen in vollem Umfange oder zum Teil auch auf diese Felder (der Ansteckung verdächtige Felder) erstrecken. Den Umfang der verdächtigen Zone bestimmt -die Ortspolizeibehörde auf Grund gutachtlicher Äeußerung des zuständigen Landwirtschaftsamtes.

§ 6. kranke kartoffelbestände außerhalb landwirtschaftlicher Betriebe.

Werden außerhalb landwirtschaftlicher Betriebe krebskranke Knollen gefunden, müssen auch die belreffeiiden Kartoffelbestände nach den An­weisungen der Ortspolizeibehörde für technisch« Zwecke (Brenner usw.) ober anderweit unschädlich an Ort und Stell« verwendet werden.

§ 7. Strasvorschriften.

Zuwiderhandlungen .gegen die vorstehenden Vorschriften wenden, sofern nicht nach allgemeinen Strafbestimmungen höher« Strafen verwirkt sind, mit Geldstrafe bis 150. RM. bestraft.

§ 8. Inkrafttreten.

Die Polizeiverordnung tritt mit -dem Tage ihrer Veröffentlichung im Amtsverkündigungsblatt in Kraft.

Gießen, den 4. August 1927.

Kreisamt Gießen. I. V.: S ch m i d t.

Anhang.

Nach dem Flugblatt Nr. 53 -der Biologischen Anstalt für Land- und Forstwirtschaft vom Mai 1914 ist der Kartoffelkrebs daran erkenntlich, daß -man an den Knollen Wucherungen von verschiedener Größe und Form findet, deren Oberfläche warzig und später oft zerklüftet ist, so daß sie zuweilen an manche Sorten von Badeschwämmen erinnern. Manch­mal erscheinen sie nur wie kleine Warzen, oft sind es große Auswüchse, nicht selten endlich ist von der eigentlichen Knolle nichts mehr zu erkennen -und -an ihrer Stelle finden sich -schwammartige Mißbildungen, die nur durch den Ort ihres Vorkommens erkennen lassen, daß sie ursprünglich aus jungen Kartoffeln entstanden sind. Anfänglich sind alle diese Mißbildungen hellbraun und fest; später werden sie dunkelbraun und schwarzbraun und zerfallen -allmählich, indem sie bei trockenem Welter verschru-mpsen und zerkrümeln, bei nassem verfaulen.

Da die Krankheit alle jungen Gewebe -angreifen «kann, so findet man Krebswucherungen außer -an den Knollen auch an anderen Teilen der Pflanze. Meistens werden die Knollen, die Wurzelzweige und die unter­irdischen -Stengelteile ergriffen. Wenn die jungen Triebe aber längere Zeit brauchen, um aus dem Boden -herauszukommen, ober wenn längere Zeit feuchtes Wetter herrscht, -bilden sich auch an den Blattknospen der oberirdischen Stengel Geschwülste, an denen -man nicht selten noch er­kennen kann, daß sie -aus Blattanlagen hervorgegangen sind. Die ober­irdischen Pflanzenteile sind ebenso wie die am Licht liegenden Knollen­auswüchse grün, oft mit einem weißlichen oder rötlichen Ton.

Betr.: Ueberwachung des Obstes -an -den Provinzialftraßen durch -die Feldschützen.

An den Herrn Oberbürgermeister der Sfabf Gießen und die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.

Wir machen Sie darauf aufmerksam, daß die Feldschützen auch ver­pflichtet sind, die Provinzialstraßen mit den Obstbäumen, Gras usw. zu -bewachen und beobachtete Frevel und Diebstähle anzuzeigen. Wir emp­fehlen Ihnen, Ihr Feldfchutzpersonal entsprechend a-nzuweisen.

Gießen, den 5. August 1927.

Kreisamt Gießen. I. V.: Schmidt.

Diensinachrichken des Kreisamtes.

Regierungsrat Ludwig Schmidt zu Gießen wurde mit Wirkung vorn 1. Juni 1927 zum überplanmäßigen Kreisamtmann unter Belassung der AmtsbezeichnungRegierungsrat" ernannt.

chrrrck der Drühl'ichen Universitäts-Puch- und Steindruckerei. R Gange. Gießen.