Amtsverkündigungsblatt
für die Provinzialdirektion Oberhessen und für das Kreisamt Gießen
3lr. 80 Erscheint Dienstag und Freitag. 8. TloVCttlBcr Dur durch die Post Zu beziehen. 1927
Jnhalts-Aebersicht: Fatsche Dentenbankscheine. — Aufgehobene Straßensperre. — Die Einhebung der Gemeindegesälle. — Aufstellung der Gemeinde-, Mart» und Stiftungsrechnung. — Ausstellung von Wandergewerbescheinen. — Gewerbelegilimationskarten. — Berichtigung. — Fetdbereinigungen in Grüningen und Lumda. — Dienstnachrichten. ■ — - ■
Bekanntmachung.
Die nachstehende Bekanntmachung der Deutschen Rentenbank vom 10. Oktober d. I. über Merkmale falscher Rentenbankscheine bringe ich hiermit zur Kenntnis sämtlicher hessischen staatlichen Kassestellen.
Darmstadt, den 27.Oktober 1927.
Der Hessische Finanzminister.
Henrich.
Merkmale der falschen Rentenbankscheine zu 10 Rentenmark.
2. Ausgabe der Fälschungsklasse II A.
1. Kennzeichen: Eindrucksfälschung, die durch das astfgedruckte, scharf umrisfene Wasserzeichenmuster auffällt.
Papier: Gewöhnlich, starker als das echte und im Griff glatter.
Wasserzeichen: Fehlt. Durch Aufdruck eines dem echten ähnlichen Musters mit scharfen Umgrenzungslinien auf dem Schaurand nachgeahmt. ।
Stoffauflauf: Durch Uebertünchen mit grüner Farbb auf Vorder- und Rückseite vorgetäuscht. Auf den echten Scheinen befindet sich der grüne Stoffauflaus nur auf der Vorderseite und scheint ■ auf der Rückseite mehr oder weniger stark durch.
Fasern: An Stelle der im Papier eingebetteten Jutefasern weist die Fälschung rote aufgepreßte Leinenfasern auf.
Riffelung und Trocken stempel sind im Muster den echten ähnlich, jedoch verschwommen wiedergegeben.
D r u ck b i l d : Das in der Breite um etwa 2 Millimeter verkleinerte ' Druckbild der Vorder- und Rückseite zeigt einen in den Farben etwas dunkler gehaltenen Untergrund und im Druck der Beschriftung und der Unterschriften eine unscharfe Wiedergabe.
2. Die bisher aufgetauchten Scheine tragen die Nummer E 0809188.
3. Herstellungsart: Auf photographischer Grundlage im Buchdruckoerfahren hergestellt.
4. Verbreitungsgebiet: Berlin.
5. Her st ellerund Verbreiter sind am 8. Oktober 1927 in Berlin verhaftet worden.
Berlin, den 10. Oktober 1927.
Deutsche Rentenbank.__________________________
Bekanntmachung.
Die Straßensperre auf der Provinzialstraßenstrecke „Butzbach—Pohl- Göns" ist wieder aufgehoben.
Gießen, 3. November 1927.
_____________________Provinzialdirektion Oberhessen._____________________
Betr.: Die Cinhebung der Gemeindegefälle.
An die Gemeinde-, Mark- und Sliftungsrechner des Kreises.
Herkömmlicherweise werden an Martini eine Reihe von Gemeindegefällen zahlbar. Unsere Hinweise in früheren Jahren auf die rechtzeitige Einhebung und die Einleitung des Beitreibungsverfahrens im Falle der Nichtzahlung hatten in vielen Füllen nicht den gewünschten Erfolg. So mußten wir wieder bei Nachprüfung der für das Rj. 1926 aufgestellten Finanzstatistiken feststellen, daß in einer Reihe von Gemeinden i m Oktober 1927 noch zum Teil erhebliche Rückstände aus dem Rechnungsjahr 19 2 6 vorhanden waren. Dies kann nur darauf zurückgeführt werden, daß das Beitreibungsverfahren nicht mit der nötigen Sorgfalt betrieben worden ist. Die Folge davon ist, daß das in der Finanzstatistik nachgewiesene Ergebnis nicht vollständig ist und daß die nach Fertigstellung der Finanzstatistik eingehenden Beträge bei Aufstellung der Finanzstatistik für 1927 noch ausgenommen werden müssen. Hierdurch werden die Aufstellungsarbeiten, die an sich schon sehr schwierig sind, noch weiter erschwert. Es ist desbalb eine unbedingte Notwendigkeit, daß möglichst frühzeitig an die Einhebung der Gefälle herangetreten wird. Dies gilt auch für die Gemeindeumlagen, soweit die Zielzahlungen bereits fällig geworden find.
Wir sprechen die Erwartung aus, daß obigen Darlegungen der Erfolg nicht versagt bleibt.
Sollten sich bei Durchführung der Beitreibungsverfahren Schwierigkeiten oder Mängel ergeben, dann erwarten wir, daß uns diese alsbald mitgeteilt werden, damit wir Abhilfe schaffen können.
Gießen, den 2. November 1927.
Kreisamt Gießen. 3.58.: Dr. Heß.
Betr.: Wie oben. , j
An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
Wir lenken Ihre Aufmerksamkeit auf obiges Ausschreiben an die Gemeinderechner und empfehlen Ihnen, auch. Ihrerseits dafür einzutreten,
daß die Einhebung der Gefälle möglichst rechtzeitig erfolgt. Auch erscheint es zweckmäßig, dem Gemeinderat hiervon Kenntnis zu geben, damit er bei Stattgabe von evt. Stundungsanträgen den Verhältnissen Rechnung tragen kann.
Gießen, den 2.November 1927.
Hess. Kreisamt. 1.58.: Dr. Heß.
B e t r.: Ausstellung der Gemeinde-, Mark- und Stistungsrechnung für Rj. 1926.
An die Gemeinde-, Mark- und Stistungsrechner des Kreises.
Wir empfehlen Ihnen, alsbald mit der Ausstellung obiger Rechnungen zu beginnen und die Arbeiten so zu fördern, daß diese bis Ende Dezember d. I. beendet sind.
Hierbei weisen wir auf folgendes nochmals befonders hin:
1. Sind nach Fertigstellung der Finanzstatistik 1926 noch Einträge in die offenen Handbücher 1926 vorzunehmen, so hat dies in der Weise zu erfolgen, daß die Einträge unter den für die Finanzstatistik gefertigten Abschlüsse der betreffenden Rubriken zu stehen kommen, damit ersichtlich ist, welche Einnahmen und Ausgaben den einzelnen Rubriken noch zugegangen sind. Dies ist um deswillen erforderlich, weil diese nachträglichen Buchungen bei Fertigung der Finanzstatistik für 1927 mitberücksichtigt werden und deshalb ohne weiteres kennbar sein müssen. Keinesfalls dürfen Beträge zwischen andere geschrieben werden, wenn auch etwaige Vorträge in den Handbüchern dafür vorhanden sein sollten. Sollte sich bei einzelnen Rubriken Platzmangel ergeben, dann müssen Zwischenbogen angelegt werden.
2. Etwaige Bleistiftnotizen, die sich auf die Finanzstatistik 1926 beziehen, müssen stehen bleiben, um bei evtl. Rücksragen Anhaltspunkte zu haben.
3. Die zu liquidierenden Ausstände müssen unter Rubrik 1 des Handbuchs 1927 genau zergliedert nach ihrer Art aufgeführt werden (Pacht-, Gras-, Obst-, Holzgeld-Umlagen). Dies ist erforderlich, weil die eingehenden Beträge bei der Finanzstatistik 1927 nicht im Rechnungsrest nachgewiesen werden, sondern den Einnahmen der jeweiligen Rubriken zugezählt werden müssen. In die Finanzstatistik 1927 kann nicht der nach Stellung der Rechnung 1926 verbleibende Rechnungsrest übernommen werden, sondern es muß der Rechnungsrest übernommen werden, der bei Fertigstellung der ' Finanzstatistik 1926 gebildet worden ist, weil nur hierdurch der Anschluß gesunden werden kann.
Falls noch Zweifel bestehen sollten, ist uns hierüber zu berichten. Gießen, den 2.November 1927.
Kreisamt Gießen. 1.58.: Dr. Heß.
Betr.: Die Ausstellung von Wandergewerbefcheinen.
An das polizeiaml Giehen und die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
Da nach § 60 der Gewerbeordnung die Wandergewerbescheine für die Dauer des Kalenderjahres zu erteilen find, wollen Sie alle Personen, welche den Gewerbebetrieb im Jahre 1928 fortzusetzen oder zu beginnen beabsichtigen, durch wiederholt ortsübliche Bekanntmachung auffordern, ihre Anträge auf Erteilung eines Wandergewerbescheines jetzt schon, und zwar so zeitig zu stellen, daß sie zu Anfang des nächsten Jahres im Besitze der Scheine sein können. Die eingehenden Anträge sind uns unter Benutzung des vorgsschriebenen Formulars, auf welchem am Kopse das Jahr, für welches der Schein begehrt wird, anzugeben ist, baldigst vorzulegen.
Alte, schon gebrauchte Wandergewerbescheine sind nicht mit v o r zu l e g e n.
Die Beantwortung der gestellten Fragen ist von Ihnen so eingehend zu vollziehen, daß Rückfragen und damit Verzögerungen in der Ausstellung vermieden werden. Eine Beantwortung wie „unbekannt" hat zu unterbleiben, es sind vielmehr die erforderlichen Ermittelungen von Ihnen vorzunehmen.
Den Anträgen auf Vertreibung von Druckschriften ist ein Verzeichnis derselben in doppelter Ausfertigung beizufügen.
Nach der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 4. März 1912 — Reichsgesetzblatt S. 189 ff. — ist in die Wandergewerbescheine eine Photo-'' graphie des Inhabers einzukleben. Wir verweisen auf unser Ausschreiben vom 12. Oktober 1912 (Kreisblatt Nr. 80). Die Photographie ist in Visitenkartenformat unaufgezogen bei Stellung des Antrags auf Ausstellung eines Wande r g« we rb esche in e s beizubringen. Sie muß ähnlich und gut erkennbar sein, eine Kopfgröße von mindestens 1,5 Zentimeter haben und


