Amtsverkündigungsblati
für die Provinzialdirektion Oberheffen und für das Kreisamt Gießen
■Tlr. 7*1 Erscheint Dienstag und Freitaa 7 ~ ---
...... - _________ Z.jUltOber OJur durch die Post Zu beziehen. 1927
3.
1.
2.
rie-E10eJMtic^en Vertreter geschäftsunfähiger und beschränkt geschäftsfähiger natürlicher Personen,
die Mitglieder des Borstandes einer juristischen Person, die Ge- schaftsfuhrer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die per- sonlich haftenden Gesellschafter bei anderen Handelsgesellschaften, soweit sie nicht von der Vertretung ausgeschlossen sind, die bevollmächtigten Betriebsleiter.
Weder wahlberechtigt noch wählbar ist, wer
1. infolge strafgerichtlicher Verurteilung die Fähigkeit zur Bekleidung ossentlicher Aemter verloren hat oder wegen eines Verbrechens oder Vergehens, das den Verlust dieser Fähigkeiten zur Folge eröffnet 7^' Der^0*0* n,*r‘3- falls gegen ihn das Hauptverfahren
2. infolge gerichtlicher Anordnung in der Verfügung über fein Vermögen beschränkt ist.
x«, na$ § 375 des Angestelltenversicherungsgesehes von
wählbar "^^ e^st^ng sind sowohl wahlberechtigt als auch
Gewählt wird schriftlich nach den Grundsätzen der Verhältniswahl.
Wahlberechtigten werden aufgefordert, bis spätestens drei Wochen . : .?ra Wahltag dem unterzeichneten Wahlleiter Vorschlagslisten ein- nnn’sn 2' .?le Don wirtschaftlichen Vereinigungen von Arbeitgebern oder n Arbeitnehmern oder von Verbänden solcher Vereinigungen aufzu-
Bekannkmachung.
Letr.: Wahl der Vertrauensmänner und Ersatzmänner in der Ange- stelltenverstcherung.
Die Wahl der Vertrauensmänner unb Ersatzmänner findet für die Arbeitgeber und für die Angestellten am Sonntag, dem 4. Dezember 1927 be" SreiTc514@?e|entattoa^trei5 umfassend die Landgemeinden
Gewählt wird für Stimmbezirk A in Gießen, Regierungsgebäude, Lnndgraf-Phllipp-Platz Nr. 3, für die Gemeinden: Alb ach, Allendorf Lahn), Alten-Buseck, Annerod, Burkhardsfelden, Großen-Buseck, Großen- Lmden, Grunmgen, Hausen, Heuchelheim, Holzheim, Klein-Linden, Lang- Gons Leihgestern Oppenrod, Rödgen, Steinbach, Trohe, Watzenborn- Steinberg und Wiesest. 8
g,„8ür den Stimmbezirk B in Grllnberg (Rathaus) für die Gemeinden: 2niertsl;aufen, Beltershain, Bersrod, Ettingshausen, Geilshausen, Göbeln- rod Grunberg, Harbach, Hattenrod, Kesselbach, Lauter, Lindenstruth, Londorf, Lumüa, Munster, Odenhausen, Queckborn, Reinharifshain, Reis-
i ^ochges, Ruddlngshausen, Saasen, Stangenrod, Stockhausen, Weickartshain und Weitershain. 1
.Für den Stimmbezirk c in Lich (Rathaus) für die Gemeinden: Bellersheim, Bettenhausen, Birklar, Dorf-Gill, Eberstadt, Garbenteich Hungen, Inheiden, Langd, Langsdorf, Lich, Muschenheim, Rieder-Bes- fingen, Ronnenroth, Obbornhofen, Ober-Bessingen, Ober-Hörgern Rabertshausen, Rodheim, Steinheim, Treis-Horlofs, Utphe und Villinqen
«zur den Stimmbezirk D Lollar (Rathaus) für die Gemeinden: Daubruigen Mainzlar, Ruttershausen, Staufenberg, Allendorf (Lumda), Climbach, Lollar, Treis (Lumoa). 1 v ’*
Gs sind zu wählen 6 Vertrauensmänner und 12 Ersatzmänner
Die Vertrauens- und Ersatzmänner werden je zur Hälfte aus den Versicherten, die nicht Arbeitgeber sind, und aus den Arbeitgebern der versicherten Angestellten gewühlt.
, Vertrauens- und Ersatzmänner aus den Arbeitgebern werden von den Arbeitgebern der versicherten Angestellten, die übrigen von den versicherten Angestellten gewählt.
m ■®aWJ’eret^iSJt sind volljährige Deutsche, männlichen und weiblichen Geschlechts, sofern sie zu den versicherten Angestellten oder deren Arbeitgebern gehören und im Bezirke des Landkreises wohnen.
Wahlberechtigt als Arbeitgeber find — wenn sie nicht als Angestellte wahlberechtigt sind — auch \
L ?ie. gAM-hen Vertreter geschäftsunfähiger und beschränkt geschäftsfähiger natürlicher Personen;
2- doi juristischen Personen die Mitglieder des Vorstandes, bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung die Geschäftsführer, bei anderen Handelsgesellschaften die persönlich haftenden Gesellschafter soweit sie nicht von der Vertretung ausgeschlossen sind. Sind hiernach für eine juristische Person oder Gesellschaft mehrere wahlberechtigte Personen vorhanden, so darf nur eine von ihnen das Wahlrecht ausüben. I
Wählbar sind nur Versicherte, die nicht Arbeitgeber sind, und Ar- I Zeitgeber der versicherten Angestellten, die im Bezirke des Landkreises I wahnen oder beschäftigt werden ober ihren Betriebssitz haben.
Wählbar als Arbeitgeber finb — wenn sie nicht als Angestellte wähl- I bar finb — auch I
Vorschlagslisten stehen nach §7 Abs.2 der Wahlvrb- nung solche Vorschlagslisten Oer Arbeitgeber ooer ber Versicherten gleich, b e ^"m""^Estens fünf Wahlberechtigten unterschrieben finb.
J ?lU9SJ‘ftent iiub„für öie Arbeitgeber unb die versicherten An- r“uf3ult,eUe,‘: Jede Vorschlagsliste soll m.noestens so mtihr»Jn r enthalten, als Vertrauensmänner unb Ersatzmänner zu
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„ .Vle Vorgeschlagenen sind nach Vor- und Zunamen, Stand oder Beruf mm, SU bezeichnen und in erkennbarer Reihenfolge aufzuführen. I rn#le ..^eennung der Vorgeschlagenen nach Vertrauensmännern unb Ersatzmännern ist unzulässig.
-i,.^n"k?er Ginreichuiig ber Vorschlagslisten ist von den Wahlberechtigten I ein Listenvertreter unb ein Stellvertreter, die zur Abgabe von Er- I klarungen gegenüber dem Wahlleiter bevollmächtigt sind, zu benennen
Die Vorschlagsliste nach §7 Abs. 2 der Wahloronuiig soll die Wühler- I kenntlici/nmch'en'' au58eI-,t' "°ch uqterjcheidenben Merlmalen
I ,$at em Wähler mehrere Vorschlagslisten nach 8 7 Abs.2 der Wahl- I "Nterzeichuet, so wird seine Unterschrift auf allen Vorschlagslisten I s Die Vorschlagslisten sind ungültig, wenn sie verspätet einqereicht wer- nrL?ner J,e b,°'^ Vorschriften des 8 7 Abs. 1 und 2 ber Wahl- I entsprechen unb ber Rtangel nicht rechtzeitig behoben wirb.
I -Zwei ober Mehr Vorschlagslisten können in ber Weise nüteinanber I verbunden werden, daß fie den anderen Vorschlagslisten gegenüber als I 2 ein3L9e Vorschlagsliste gelten. In diesem Falle müssen die Unter« I innT b1r- Vorschlagslisten ober die Listenvertreter übereinftimmenb parestens dis zum Aviauf des elften Tages vor bei,, Wahltag die Er- I innr0„n9)rnh9ebfll(i b°u xbie Vorschlagslisten miteinander verbunden sein sollen Anbernfalls ist die Erklärung über die Verbindung ungültig
I , . Wird von den Arbeitgebern oder von den versicherten Angestellten Wir hi»V?' H0Uhmbrn 11,2Z !*“r e>ne Vorschlagsliste eiilgereicht, ^0 fmbei
I betreffenbe Gruppe keine Wahl statt. Die in ber Vorschlagsliste I 9Uf ? bfeleld)ne, c,n, Personen gelten bann in ber für ben Wahlvezirk I Gruppe gMähtt"^ ’n 6er ^echensolge des Vorschlags als von dieser I hi» "h»6; ubcr *^re Wahlberechtigung auszuweisen. Für
I b.e?ei 'ber Reichsversicherungsanstalt versicherten Angestellten dient die Versicherungstarte, sur die Ersatztassenmilglieder eine Bescheinigung ber Miluyailie nach untenstehenbem Muster 1 als Ausweis y'i uet yeauhe- beTttn 12°M^n ^°l^inigung muß wenigstens ein Beitrag innerhalb Oer letzten 12 Monate vor der Wahl nachgewiesen [ein. Hat ein Eriatz-
lllfl.' 3 lliS^elne gulilge Versicherungskarte, so darf ihm die Ersatzkasse keine Bescheinigung ausstellen. Die Wahlberechtigung -der Arbeit- eu,€ oon ber Gemeindebehörde des Betriebssitzes ausgestellte Bescheinigung nach untenstehendem Muster 2 nachgewie en Die ! Ersatzkassenmitglieber und bi e Arbeitgeber werden -ff9V°rbert' id? Vescheinigungen ausstellen z u
Das Wahlrecht wird in Person unb durch Abgabe eines Stimmzettels ousgeubt. Dte <5hnnn3ettel dürfen nicht unterschrieben sein und keinen ,Prohf^ Vorbehalt enthalten. Sie sind außerhalb des Wahlraums - handschriftlich oder im Wege der Vervielfältigung herzuslellen
. Arbeitgebern ist es gestattet, an Stelle der persönlichen Stimmabgabe ihren Stimmzettel in verschlossenem Wahlumschlage dem Wahl- eüer unter Beifügung des Ausweises über ihre Wahlberechtigung d ie- lich emzusewden. Die erforderlichen Umschläge erhalten die Arbeitgeber auf Verlangen von dem Wahlvorsteher der Wahl des örtlichen SUmm- bezirkes ausgehandigt. Der Brief muß spätestens am 30. November 1927
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TOnMber€d)ti9te-n die sich am Wahltag mährend der
Wahlzeit aus zwingendes,. Gründen außerhalb ihres Wahlbezirks aufhalten stellt der Wahlleiter auf Antrag gegen Hinterlegung der Versiche- 5«Är-e Obcr»bcr-JBefrfjeinigung der zuständigen Ersatzkasse einen Wfd)ein aus. Im übrigen gilt der vorhergehende Absatz entsprechend ... Jeder Wahlberechtigte hat eine Stimme. Arbeitgeber,' die mehr als sunfzig, aber nicht mehr als hundert versicherte Angestellte beschäftigen hohen zwe, Stimmen. Für je weitere angefangene hundert versicherte Angestellte erhöht sich die Zahl um eine Stimme. Kein Arbeitgeber bat mehr als zwanzig Stimmen. u 9QI
Hat ein Arbeitgeber mehrere Stimmen, so hat er jeden Stimmzettel in einen besonderen Umschlag zu legen. 6 1 ln
Enthält ein Umschlag mehrere Stimmzettel, so gelten sie als ein Stimmzettel wenn sie gleichlautend finb; andernfalls sind sie ungültig
Der Wahlberechtigte bat) sein Wahlrecht nur in dem Stinnnbezirk in dem er wohnt, ausuben. 61 *"


