— 2
§ 2.
Die Filialsteuer wird in der Form eines Zuschlags zur gemeindlichen Gewerbesteuer, und zwar in einer Höhe von 200 v. H. der letzteren erhoben.
§ 3.
Gegen die Veranlagung sind die gegen die Zuziehung zu den Gemeindeumlagen bestehenden Rechtsmittel zulässig, soweit sie sich nicht gegen die der Filialsteuer zugrunde liegende allgemeine Gewerbesteuer richten.
§ 4.
Die Betriebsinhaber sind verpflichtet, auf die an sie ergehende Aufforderung der zuständigen Steuerbehörde innerhalb einer von dieser vorzubestimmenden Frist Mitteilungen über alle für die Steuerveranlagung erheblichen Tatsachen einzureichen. Nach fruchtlosem Ablauf der für die Einreichung der verlangten Angaben gestellten Frist erfolgen die erforderlichen Feststellungen ohne weitere Mitwirkung des Beteiligten
von Amts wegen, ohne daß ihm — abgesehen von der verwirkten Strafe — für das betr. Steuerjahr ein Anspruch dagegen zusteht.
c § 5-
Im übrigen gelten für diese Ortssntzung die Borschristen des Gemeindeumlagengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 7..21U- gust 1920 und der Abänderungsgesetze.
§'6.
Diese Ortssatzung tritt mit dem Tage ihrer Veröffentlichung im Amts- vertündigungsblatt in Kraft.
Mit dem gleichen Tage wird die Ortssatzung, bctr. die Erhebung einer Filialsteuer in Gießen vom 13. Februar 1913, aufgehoben.
Gießen, den 5. Dezember 1927.
Der Oberbürgermeister. Dr. Keller.
Dienstnachrichlen des kreisamies.
In A s s e n h e i m (Kreis Friedberg) ist die Maul- und Klauenseuche erloschen.
Druck der Brühl'fchen Llniverfitäts-Buch» und Steindruckerei, A. Lange, Gießen.
1
I


