Ausgabe 
6.12.1927
 
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Amtsverkündigungsbsatt

für die Provinzialdirektion Oberhesien und für das Kreisamt Gießen

Ar. S8 Erscheint Dienstag und Freitag. 6. Dezember Rur durch die Post zu beziehen. 1927

Drenitnacyrichten. u

®etr.: Die Grlindsteuer der Geineinden und Gemeindeverbände für das Rj. 1927.

An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.

Das nachstehende Ausschreiben des Herrn Ministers des Innern teilen mir Ihnen zur Kenntnisnahme und Beachtung mit.

In Nr. 17 des Regierungsblattes auf Seile 189 ist das Gesetz über die Grundsteuer der Gemeinden und Gemeindeverbände für das Ri 1927 vom 27. September 1927 erschienen. In dem Gesetz ist bestimmt, daß tue Grundsteuer der Gemeinden und Geineindeverbände im Rj 1927 9!eid)töie im Staat (vgl. Artikel 1 Absatz 2 des Finanzaesetzes für das Rj. 1927 vom 27. Juni 1927 Reg.-Bl. 117), endgültig nach den seitherigen Besteuerungsgrundlagen erhoben wird. Die Frage, nach welchen Besteuerungsgrundlagen die Gewerbesteuer und die Sonder- gcdäudesteuer für das Rj. 1927 endgültig erhoben werden sollen, ist noch nicht gesetzlich geregelt. Jnsolange diese gesetzliche Regelung aussteht, können von den Gemeindevertretungen auch keine Beschlüsse über die endgültige Steuerlastenverteilung für das Rj. 1927 und über die end­gültigen Steuersätze (auch der Grundsteuer) für dieses Rechnungsjahr gefaßt werden. Es tritt also durch das oben erwähnte Gesetz in der Praxis auch bezüglich der Grundsteuer zunächst keine Aenderung gegen den seitherigen Rechtszustand ein; vielmehr ist auch die Grundsteuer der Gemeinden und Gemeindeoerbände für das Rj. 1927 mit den anderen genannten Gemeindesteuern solange noch als eine vorläufige nach dem Steuervorauszahlungsgesetz für das Rj. 1927 weiter zu erheben, bis auch die Gewerbesteuer und die Sondergebäudesteuer für das Rj. 1927 eine endgültige Regelung erfahren haben.

Gießen, den 29. November 1927.

Kreisamt Gießen. I. 23.: Dr. Heß.

Betr.: Die Ausstellung von Wandergewerbescheinen.

An das polizeiamk Gießen und die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.

Da nach § 60 der Gewerbeordnung die Wandergewerbescheine für die Dauer des Kalenderjahres zu erteilen find, wollen Sie alle Personen, welche den Gewerbebetrieb im Jahre 1928 fortzusetzen oder zu beginnen beabsichtigen, durch wiederholt ortsübliche Bekanntmachung auffordern, ihre Anträge auf Erteilung eines Wandergewerbescheines jetzt schon, und Zwar so zeitig zu stellen, daß sie zu Anfang des nächsten Jahres im Be­sitze der Scheine fein können. Die eingehenden Anträge sind uns unter Benutzung des vorgeschriebenen Formulars, auf welchem am Kopfe das Jahr, für welches der Schein begehrt wird, anzugeben ist, baldigst vor­zulegen.

Alte, schon gebrauchte Wa n d e r ge we r b e s ch ei ne si n d n i ch t m i t v o r z n l e g e n. +

Die Beantwortung der gestellten Fragen ist von Ihnen so eingehend zu vollziehen, daß Rückfragen und damit Verzögerungen in der Ausstel­lung vermieden werden. Eine Beantwortung wieunbekannt" hat zu unter­bleiben, es sind vielmehr die erforderlichen Ermittelungen von Ihnen vorzunehmen.

Den Anträgen auf Vertreibung von Druckschriften ist ein Verzeichnis derselben in doppelter Ausfertigung beizufügen.

Rach der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 4. März 1912 Reichsgesetzblatt S. 189 ff. ist in die Wandergewerbefcheine eine Photo­graphie des Inhabers einzukleben. Wir verweisen auf unser Ausschreiben vom 12. Oktober 1912 (Kreisblatt Nr. 80). Die Photographie ist in Visiten­kartenformat unaufgezogen bei Stellung des Antrags auf Ausstellung eines Wandergewerbescheines beizubringen. Sie muß ähnlich und gut er­kennbar fein, eine Kopfgröße von mindestens 1,8 Zentimeter haben und darf in der Regel nicht älter als fünf Jahre fein. Sie ist zu erneuern, wenn in dem Aussehen des Gewerbetreibenden eine wesentliche Veränderung eingetreten ist.

Bei gemeinsamen Wandergewerbescheinen genügt die Photographie des Unternehmers, wenn ein Unternehmen nicht vorhanden ist, die eines Mitgliedes.

Auf der Rückseite der Photographie ist die Persönlichkeit des Antrag­stellers sofort genau zu vermerken, damit Verwechselungen vermieden werden.

Gleichzeitig machen mir Sie nochmals besonders auf die Vorschriften des § 82 ff. der Ausführungsverordnung zur Gewerbeordnung vom 20. März 1912 ((Regierungsblatt S. 48 ff.) aufmerksam. Anträge auf Er­teilung von Wandergewerbescheinen sind nach Regierungsblatt 1912, Seite 131 zu behandeln -und die Verhältnisse, insbesondere die gestellten Fragen wegen etwaiger Bestrafungen des Antragstellers und de,r Begleiter gewissenhaft und erschöpfend zu beantworten. Die Personalbeschreibung

ist, wo dies ohne besondere Weitläufigkeiten ausführbar ist, stets durch persönliche Vernehmung festzustellen.

Hat der Antragsteller erst im laufenden Jahre seinen Wohnsitz in Ihrer Gememde genommen, jo ist, sofern nach Lage der Sache die Möglichkeit mißbräuchlicher Verwendung des Wandergewerbescheines nicht aus- geschlossen erscheint, durch Nachfrage bei der Polizeibehörde des früheren Wohnorts festzustellen, ob dem Antragsteller bereits ein Wandergewerbe- schem erteilt war.

Wegen der vorher zu regelnden Krankenversicherung der im Wander- gewerbe beschäftigten Personen machen wir Sie darauf aufmerksam, daß alle Wandergewerbetreibenden die in ihren Betrieben Beschäftigten und, D0A1 *^ncn öon Ort Zu Ork mitgeführt werden sollen, bei den zuständigen Krankenkassen vor Beantragung des Wandergewerbescheines als Mitglied anzumelden haben.

Zum Schlüsse weisen wir wiederholt darauf hin, daß die uusqefertigten Wanoergewerbescheine von uns an die Finanzämter abgegeben und von dr e fe n nach Verwendung des Urkundenstempels und nach Regelung der Wandergewerbesteuerfrage an die Gewerbetreibenden ausgehändigt roerben.

Gießen, den 4. November 1927.

__________Hessisches Kreisamt Gießen. I.D.: Güngerich.

Betr.: Gewerbelegitimationskarten.

An das Polizeiamk Gießen und die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.

Wer nach § 44 der Gewerbeordnung Warenbestellungen aufsucht oder Waren ankauft, bedarf hierzu einer Legitimationskarte, welche nach § 44a der Gewerbeordnung für die Dauer des Kalenderjahres erteilt wird.' Sie wollen die Interessenten, welche ihren Geschästsbetrieb im Jahre 1928 sort- Susetzen ober zu beginnen beabsichtigen, durch wiederholte ortsübliche Be­kanntmachung auffordern, ihre Anträge auf Erteilung der Legitimatians- karte bei Ihnen jetzt schon und so zeitig zu stellen, daß sie zu Anfang des nächsten Jahres im Besitz der erforderlichen Legitimationskarten sein können. Die Anträge wollen Sie uns, unter Benutzung des von uns durch Ausschreiben vom 28. Januar 1906 Amtsblatt ohne Nummer vorgeschriebenen Formulars, baldigst oorlegen.

Zur Erstattung des Berichtes ist die Bürgermeisterei des Nieder- lnssungsortes der Firma zuständig, in Gießen das Polizeiamt.

Ferner ist bestimmt worden, daß in die Legitimationskarten ein Licht­bild des Inhabers einzukleben ist. Es sind nur unaufgezogene Lichtbilder zuzulassen, die eine Kopfgröße von mindestens 1,5 Zentimeter haben, ähnlich und gut erkennbar und in der Regel nicht älter als fünf Jahre find. Auf der Rückseite des Bildes ist die Persönlichkeit sofort genau zu ver merken, damit Verwechselungen vermieden werden. Gleichzeitig machen wir darauf aufmerksam, daß Staatsangehörigkeit und Geburtsort in den Berichten anzugeben find.

Gießen, den 4. November 1927.

Hessisches Kreisamt Gießen. I. V.: Güngerich.

Betr.: Vergütung für nebenamtlichen Forbildungsfchulunterricht.

die Schulvorstände der Landgemeinden des Kreises.

Um die Auszahlung der Vergütung für den nebenamtlichen Fortbildu ngs- schulunterricht noch vor Weihnachten sicher zu stellen, empfehlen wir Ihnen, Ihre Kostenverzeichnisse bis spätestens zum 15. Dezember an uns einzufenden. Später eingehende Verzeichnisse müssen bis zum 1. April zurückgelegt werden.

Gießen, den 5. Dezember 1927.

Hessisches Kreisschulamt. 3. 23.: Fischer.

Orkssahung

über die Erhebung einer Fillalsleuer in der Stadt Gießen.

Auf Grund des Art. 23 des Gesetzes, die Gemeindeumlagen betreffeiib. m der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Slugnst 1920 (Reg.-Bl. S. 245) und des Art. 15 der Städteordnung wird auf Beschluß der Stadtverord- neten-Bersammlung vom 14. Juli 1927, 12. August 1927 und 30. Sep­tember 1927 nach gutachtlicher Aeußerung des Oberbürgermeisters und des Kreisausschusses und mit Genehmigung der Minister des Innern und der Finanzen vom 29. November 1927 zu Nr. M. d. I. 43 838 für die Stadt Gießen folgendes bestimmt:

8 1.

Gewerbetreibende, die im Gemeindebezirk ohne in ihm ihren Wohnsitz oder Hauptbetriebsfitz zu haben Verkaufsstellen oder Lager unterhalten, von denen aus Waren zum Verkauf abgegeben werde», find zur Zahlung einer besonderen Gewerbesteuer Filialsteuer ver­pflichtet.