Amtsverkündigungsblatt
für die provinzialdirektion Oberhessen und für das Kreisamt Gießen
Ar. 34
Erscheint Dienstag und Freitag.
6. Mai
1927
Stur durch die Post zu beziehen.
9id? ffipIÄt re. - ®ie Untcrbrm9ung Ausgewiesener. - Vertilgung der Raupennester. - Kraftfahrzeugverkehr in der Gemeinde
Lich. Gesuch der Gewerkschaf Frledrrch zu Hungen um Genehmigung zur Wasserentnahme aus der Horloff. — Empfehlenswerte Bücher. — Feldpolizeilrche Anordnung der Gemeinden von Utphe und Unter-Widdersheim. — Dienstnachrichlen.
Straßensperre.
Wegen Vomahme dringender Gleisunterhaltungsarbeiten bleibt am Montag, den 9. d. TU., der Bahnübergang in der Bahnhofstraße — Ortsausgang nach Ober-Bessingen — für jeden Fuhrwerks, und Automobilverkehr gesperrt. '
Gießen, den 5. Mai 1927.
Provinzialdirektion Oberhessen.
Verordnung,
betreffend die Unterbringung Ausgewiesener.
Vom 14. April 1927.
Der Herr Reichspräsident hat seine Verordnung über die vorläufige Unterbringung Ausgewiesener vom 14. Juni 1923 — RGBl. I S. 381 — und vom 8. Juli 1924 — RGBl. I <5. 664 — durch die Verordnung vom 5. April 1927 — RGBl. I S. 90 — mit Wirkung vom 1. April 1927 ab aufgehoben. Da auch besondere Jürsorgemaßnahmen für Ausgewiesene auf wohnungsrechtlichem Gebiet nicht mehr erforderlich sind, werden die seinerzeit von mir erlassenen Verordnungen über außerordentliche Maßnahmen gegen Wohnungsmangel vorn 31. Januar 1923 — Reg.-Bl. S. 31 — vom 18. Mai 1923 —, Reg.-Bl. S. 120 —, vom 18. Juli 1924 — Reg.-Bl. S. 280 — und die Ausführungsverordnung der obengenannten Verordnung des Herrn Reichspräsidenten vom 14. Juni 1923 — Reg.-Bl. S. 167 — hiermit aufgehoben.
Darmstadt, den 14. April 1927.
Der Minister für Arbeit und Wirtschaft. Raab.
Betr.: Vertilgung der Raupennester.
An den Herrn Oberbürgermeister der Stadt Gießen und die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
Wir weisen auf § 1 der Polizeiverordnung vom 18. Juli 1925 — veröffentlicht im Amtsverkündigungsblatt Nr. 59 vom 24. Juli 1925 — hin und empfehlen zunächst, allgemein durch öffentliche, Bekanntmachung zur Vertilgung der Raupennester aufzufordern. Durch das Feldpolizeipersonal wollen Sie alsdann feststellen lassen, pb Ihrer Aufforderung nachgekommen ist oder nicht. Den säumigen Besitzern ist sodann von Ihnen eine kurze Frist zur Beseitigung der Anstände zu setzen. Erfolgt auch innerhalb dieser Frist keine Beseitigung, so ist Strafanzeige zu erheben und Beseitigung der Raupennester aus Kosten des Besitzers zu veranlassen.
Bei dieser Gelegenheit empfehlen wir den Gemeinden aufs neue die Anbringung von Nistgelegenheiten für Meisen und meisenartige Vögel.
Gießen, den 4. Mai 1927.
Kreisamt Gießen. I. V.: Dr. Stamm.
Betr.: Polizeioerordnung über den Kraftfahrzeugverkchr in der Gemeinde Lich.
Polizei-Verordnung.
Auf Grund des § 23 der Verordnung über den Kraftfahrzeugverkehr vom 5. Dezember 1925 (in der Fassung der Verordnung vom 28. Juli 1926) in Verbindung mit § 3 der Ausführungsverordnung, betr. den Verkehr mit Kraftfahrzeugen vom 24. März 1910, des Art. 64 des Ges., betr. die innere Verwaltung und Vertretung der Kreise und Provinzen vom 8. Juli 1911 und der Verordnung über Vermögensstrasen und Bußen vom 6. Februar 1924 wird nach Anhörung der Gemeindevertretung und Ortspolizeibehörde mit Genehmigung des Herrn Ministers des Innern vom 27. April 1927 zu Nr. M. ü. I. 14 498 nachstehende Polizeiverordnung! erlassen:
§ 1.
Die Hintergasse in Lich wird für Kraftfahrzeuge aller Art gesperrt.
§ 2.
In der Braugasse, in der Unterstadt mit dem anschließenden Teil der Bahnhofstraße und in der Oberstadt bis zum geraden Teil noch Nisder- Bessingen dürfen Kraftfahrzeuge bis zu 5i Tonnen Gesamtgewicht eine Fahrtgeschwindigkeit von 20 km und schwerere Kraftfahrzeuge eineFahrt- geschwindigkeit von 12 km in der Stunde nicht überschreiten.
§ 3.
Zuwid erhandlungen gegen diese Verordnungen werden, soweit nicht nach anderen Bestimmungen eine höhere Strafe verwirkt ist, mit Geldstrafe bis zu 150 Mark und im Uneinbringlichkeitsfalle mit Haft bestraft.
§ 4.
Diese Polizei Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Veröffentlichung im Amtsverkündigungsblatt in Kraft.
Gießen, den 3. Mai 1927.
Kreisamt Gießen. I. V.: Dr. Stamm.
Bekanntmachung.
Betr.: Gesuch der Gewerkschaft Friedrich zu Hungen um Genehmigung zur Wasserentnahme aus der Horloff...
Die Gewerkschaft Friedrich in Hungen beabsichtigt die zur Erweiterung ihrer Kraftzentrale und für ihr neu zu erbauendes Schwelwerk erforderliche Wassermenge aus der Horloff zu entnehmen. In Frage kommt ein Wasserbedarf von 420 Kubikmeter je Stunde. Pläne und Beschreibungen liegen vom Tage der Bekanntmachung ab während einer Frist von 14 Tagen auf den Bürgermeistereien Hungen und Inheiden offen. Etwaige Einwendungen sind innerhalb der Offenlegungsfrist, bei Meidung des Ausschlusses, bei den genannten Bürger- nteistereien schriftlich oder zu Protokoll einzureichen.
Gießen, den 3. Mai 1927.
Kreisamt Gießen. I. V.: Wolf.
Betr.: Empfehlenswerte Bücher.
An die Schulvorstände der Landgemeinden des Kreises.
Von dem Herrn Staatspräsidenten — Landesamt für das Bildung?-- wesen — sind uns die nachstehend aufgeführten Bücher als empfehlenswert bezeichnet worden:
1. Dr. A. C. Schmidt, „Deutsche Rechtschreibung". Leipzig, W. Hartung. (Empfohlen für Volks- und Fortbildungsschulen.)
2. Germania-Bücherei (herausgegeben von Bechtolsheimer, Kinkel, Seibert und Schiffmacher, Verlag Emil Roth, Gießen. Empfohlen für Volks- und Fortbildungsschulen sowie für Schülerbüchereien).
Nr. 14: „Hessische Erzähler".
Nr. 15: „Pon Arbeitern des Geistes und der Hand".
Nr. 16: „Deutsche Frömmigkeit".
Gießen, den 29. April 1927.
Hess. Kreisschulamt. I. V.: Fi scher.
Feldpolizeiliche Anordnung.
Nach Anhörung der Gemeindevertretungen von Utphe und Unter» Widdersheim und mit Genehmigung der Kreisämter Gießen und Büdingen wird auf Grund von Art. 32 Abf. I Ziffer 3 und 43 des Feldstrafgesetzes vom 13. Juli 1904 folgende feldpolizeiliche Anordnung erlassen:
§ 1.
Das Befahren des Verbindungsweges Utphe—Unter-Widdersheim, des sogenannten Kuhtriebs, ist für ortsfremdes Fuhrwerk, welches nicht rein landwirtschaftlichen Zwecken dient, verboten.
§ 2.
Zuwiderhandlungen werden mit Geldstrafe bis zu 60 RM. oder mit Haft bis zu 14 Tagen bestraft.
§ 3.
Diese Anordnung tritt mit ihrem Erscheinen im Kxeisblatt in Kraft. Utphe, den 5.Februar 1927.
Unter-Widdersheim, den 19. Februar 1927.
Bürgermeisterei Utphe: Dietz.
Bürgermeisterei Unter-Widüersheim: Michel.
Dienstnachrichlen des kreisamkes.
In Heegheim (Kreis Büdingen) ist die Maul- und Klauenseuche erloschen.
Druck der Drühl'schen Universitäts-Buck- und Steindruckerei. A. Lange. Gießen.


